Im Blickpunkt: Die BGH-Entscheidung „Springender Pudel“ – Parodie ist auch ohne Registrierung als Marke möglich
Von Dr. Alexander Bayer, LL.M. (McGill), und Jörg Khöber, LL.M.
Viele Inhaber einer bekannten Marke kennen das Problem: Ein findiger Unternehmer kommt auf die Idee, mit einer Parodie der bekannten Marke „schnelles Geld“ zu verdienen. Während außenstehende Dritte die Parodie oftmals als durchaus amüsant und sogar geistreich empfinden mögen, stellt sie für die Markeninhaber ein großes Problem dar. Erfolgreiche Markenparodien, die intensiv genutzt und massenhaft verbreitet werden, können den Wert der bekannten Marke mitunter erheblich beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Markenparodie kommt es weniger auf die Weichenstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit des Markengesetzes (MarkenG) an. Vielmehr steht in der Fallgruppe der Markenparodien regelmäßig die Abwägung zwischen den durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützten Markenrechten einerseits und der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG andererseits im Vordergrund. In der Entscheidung „Springender Pudel“ hat der BGH, anders als dies etwa in der Entscheidung „Lila-Postkarte“ (GRUR 2005, 583 – Lila-Postkarte) der Fall war, dem Eigentumsrecht den Vorzug gegeben.
Der Fall „Springender Pudel“
Der Beklagte ist oder war Inhaber der nachfolgend abgebildeten, seit Anfang 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Bekleidung eingetragenen Wort-/Bild-Marke.
PUMA, ein nicht unbekannter Hersteller von Sportartikeln, sieht in der Eintragung der vorstehend abgebildeten Marke eine Verletzung ihrer wesentlich älteren Marke und hat den Beklagten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG auf Einwilligung in die Löschung der Marke in Anspruch genommen. Der Wert der Marke „Puma“ wird derzeit auf 1,1 Milliarden Euro geschätzt. Die beiden Vorinstanzen (LG und OLG Hamburg) gaben der Klage statt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat die Entscheidung des OLG bestätigt (Az. I ZR 59/13). Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Ähnlichkeit der Zeichen nicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausreichend sei. Jedoch nutze der Beklagte mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiere von der Ähnlichkeit der beiden Marken mit der Folge, dass seine eigenen, mit der Marke gekennzeichneten Produkte eine Aufmerksamkeit erlangen, die sie ohne die Ähnlichkeit nicht erhielten. Auch in solchen Fällen, in denen keine Verwechslungsgefahr vorliegt, könne der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung der jüngeren Marke verlangen, wenn die Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken so groß ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie gedanklich in Verbindung setzen. Der Beklagte könne sich hierbei weder auf das Grundrecht auf freie künstlerische Betätigung noch auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung erfolgreich berufen. Die Rechte des Beklagten müssten gegenüber dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräume, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen. Der Beklagte musste daher zu Recht in die Löschung seiner Pudel-Marke einwilligen.
Stellungnahme
Die Entscheidung des BGH festigt den Schutz der bekannten Marke gegenüber Markenparodien und ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Die Feststellung einer Aufmerksamkeitsausbeutung überrascht wenig. Die Aufmerksamkeitsausbeutung der parodierten Marke ist gerade das Wesen der zulässigen wie unzulässigen Markenparodie. Diese Feststellung hat jedoch noch kein Präjudiz für die Frage der Unlauterkeit. Soweit es sich der Pressemitteilung des BGH entnehmen lässt – das schriftliche Urteil lag zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags noch nicht vor –, erfolgte die Verurteilung allein aufgrund der Ausnutzung der Bekanntheit der PUMA-Marke. Hingegen scheint der BGH nicht davon ausgegangen zu sein, die Marke des Beklagten beeinträchtige die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke der Klägerin. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von den typischen Fällen der Markenparodie, die eine Verunglimpfung der parodierten Marke zum Gegenstand haben.
Der vorliegende Fall zeigt, dass die Beurteilung eines objektiv rechtsverletzenden Ausnutzens der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke als unlauter nicht allein davon abhängig ist, ob innerhalb der Markenparodie herabsetzende Elemente festzustellen sind. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Eigentumsgrundrecht und der Kunstfreiheit ist vielmehr die Frage zu klären, ob die Satire lediglich vorgeschoben wird, um die Vermarktung eines an sich unverkäuflichen Artikels zu ermöglichen, ohne sich inhaltlich mit der parodierten Marke auseinanderzusetzen. In der Entscheidung „Lila-Postkarte“ hat der BGH dem Schutz der Kunstfreiheit den Vorrang gegenüber der Eigentumsgarantie eingeräumt, da sich die in Rede stehende Gestaltung der Postkarte nicht als eine Verunglimpfung der Marken der Klägerin erweise und auch nicht anzunehmen sei, der Beklagte verfolge mit dem Vertrieb der Postkarte ausschließlich kommerzielle Zwecke (BGH GRUR 2005, 583, 585 – Lila-Postkarte).
In Bezug auf die Pudel-Marke war der BGH dagegen offensichtlich der Überzeugung, dass der Beklagte mit der Marke ausschließlich kommerzielle Zwecke verfolgt. Dies wird nicht zuletzt auch durch die Anmeldung des Pudel-Designs als Marke indiziert. Dem kann durchaus zugestimmt werden. Mag die Gestaltung der Pudel-Marke auch als witzig und humorvoll angesehen werden, lässt sie dennoch in der Verwendung als Marke keine satirekritische Auseinandersetzung mit der PUMA-Marke erkennen. Vielmehr werden die Aussage und die relevanten Gestaltungsmerkmale der PUMA-Marke erkennbar aufgegriffen und übertragen. Die Pudel-Marke stellt folglich nichts weiter als eine Kopie der PUMA-Marke dar. In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Ausmaß, in dem die Kunst für ihren wirtschaftlichen Erfolg von der bekannten Marke zehren darf, überschritten ist.
Der BGH scheint seiner in der Entscheidung „Lila-Postkarte“ verfolgten Linie treu zu bleiben. In Fällen, in denen nicht auch eine Verunglimpfung der Marke im Raum steht, hängt die Zulässigkeit einer Markenparodie davon ab, ob mit der Parodie ausschließlich kommerzielle Zwecke verfolgt werden, ohne dass zumindest ergänzend auch eine satirische Auseinandersetzung mit der parodierten bekannten Marke stattfindet. Letzteres bleibt dem Beklagten auch mit diesem Urteil nicht verwehrt. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH in den Entscheidungsgründen zu „Springender Pudel“ weitere für die Interessenabwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkte formuliert hat.
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