Im Blickpunkt: Bestandsaufnahme zu einer Erfolgsstory im Aktienrecht

Von Dr. Marcel Hagemann und Dr. Dirk Jannott

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Zehn Jahre Europäische Aktiengesellschaft (Societas
Europaea, kurz SE) sind Grund genug, eine Zwischenbilanz
über Verbreitung und Erfolg dieser Rechtsform in
Deutschland zu ziehen. Um dies nicht nur auf eigene,
subjektive Eindrücke zu stützen, hat CMS Hasche Sigle
jüngst eine Studie zu diesem Themenkreis veröffentlicht.
Die CMS-Studie verprobt anhand der öffentlich
zugänglichen
Daten, ob die ursprünglich vom Gesetzgeber
gesteckten Ziele und Erwartungen eingetreten
und die im wissenschaftlichen Schrifttum identifizierten
Vorteile der SE auch für die Praxis von Relevanz sind.
Dass die SE in Deutschland ein Erfolgsmodell ist, belegen
schon die Basiszahlen: Nachdem der Markt in den
ersten
Jahren zunächst zurückhaltend reagierte, werden
in Deutschland seit 2008 jährlich etwa 40 SEs neu gegründet.
Zielsetzungen, Vor- und Nachteile der SE
Nach der Konzeption des Verordnungsgebers wurde die
Rechtsform der SE gerade deswegen geschaffen, um
multinational tätigen Konzernen in Europa ein einheitliches
rechtliches Vehikel zur Verfügung zu stellen. Zudem
sollte insbesondere bei grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen
eine übernationale Rechtsform gewählt
werden können, auch um gleichberechtigte Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen aus unterschiedlichen
Mitgliedstaaten zu erleichtern. Daneben sind drei
weitere wesentliche Argumente für die Wahl der SE zu
nennen: So ist es mit der SE erstmals möglich, auch ein
monistisches Leitungssystem in einer kapitalmarktfähigen
Gesellschaftsform zu implementieren. Auch die Flexibilisierung,
Internationalisierung und das sogenannte
„Einfrieren“ der Unternehmensmitbestimmung werden
immer wieder als wesentliche Vorteile der SE genannt.
Schließlich wird vielfach darauf verwiesen, dass mit der
SE die Grundlage für eine einheitliche europäische Corporate
Identity geschaffen werden kann. Denn die SE
ist gerade keine nationale, sondern eine europäische
Rechtsform.

Die SE in der Praxis
Gleicht man diese konzeptionellen und theoretischen
Überlegungen mit der Praxis ab, ergibt sich ein uneinheitliches
Bild: Die SE wird zwar tatsächlich vielfach von
großen, multinational tätigen Unternehmen wie Allianz,
BASF, Bilfinger, DEKRA, E.ON und Porsche als Rechtsform
gewählt, zahlenmäßig überwiegt aber bei weitem die
Nutzung durch den gehobenen Mittelstand und Familienunternehmen.
Die Gründe, warum sich immer mehr Unternehmen
für die SE entscheiden, sind nicht durchweg transparent.
Trotzdem lassen sich aus den ermittelten Daten
einige Rückschlüsse ziehen. So ist von den Ende 2013 in
Deutschland eingetragenen 272 SEs knapp die Hälfte
(134) monistisch organisiert. Das monistische Leitungssystem
entspricht im Wesentlichen dem amerikanischen
Boardsystem. Es gibt also einen Verwaltungsrat,
der nicht lediglich – wie der Aufsichtsrat einer deutschen
AG – für die Überwachung des Unternehmens, sondern
zugleich auch für die Leitung des Unternehmens zuständig
ist. Das Tagesgeschäft wiederum wird von den geschäftsführenden
Direktoren übernommen. Diese gerade
auch für mittelständisch geprägte Unternehmen und
Familienunternehmen interessante Leitungsstruktur
ermöglicht schlankere Verwaltungsstrukturen und kann
dementsprechend als eine der Ursachen für den Erfolg
der SE angesehen werden.
Auch die mitbestimmungsrechtlichen Vorteile der SE
spielen offenbar eine Rolle. So unterliegen 81% der deutschen
SEs keiner unternehmerischen Mitbestimmung.
Aber auch dort, wo die SE mitbestimmt ist, lässt sich ein
deutlicher Trend zur Verkleinerung des mitbestimmten
Gremiums ausmachen. So hat beispielsweise die Allianz
SE ihren Aufsichtsrat im Rahmen der Umwandlung
von ursprünglich 20 Mitgliedern auf zwölf Mitglieder
reduziert. Und sogar 60% der in Deutschland eingetragenen
SEs haben einen Aufsichts- oder Verwaltungsrat
mit drei oder weniger Mitgliedern. Zum Vergleich: Aufsichts-
bzw. Verwaltungsräte mit zwölf Mitgliedern haben
lediglich elf SEs in Deutschland. Hinzu kommt, dass
– soweit ein Mitbestimmungsregime einmal zwischen
Unternehmensleitung und Arbeitnehmern vereinbart
wurde – dieses auf unbestimmte Zeit erhalten bleibt.
Einzige Ausnahme sind strukturelle Änderungen, die
geeignet sind, die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer
zu mindern, und deshalb eine Neuverhandlung erforderlich
machen können. Dieser Effekt, der vielfach bildhaft
als „Einfrieren“ der Mitbestimmung bezeichnet wird, ist
auch einer der Gründe, die für die Rechtswahl ursächlich
sind. Schon der Vergleich zwischen der Anzahl der Mitarbeiter
und dem Grad der unternehmerischen Mitbestimmung
im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat deutet in diese
Richtung. Denn der Grad der Mitbestimmung korreliert
vielfach nicht mit den (auf die SE nicht anwendbaren)
Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes oder des
Mitbestimmungsgesetzes. Dass das „Einfrieren“ der Mitbestimmung
für die Rechtswahl oftmals (mit)ursächlich
ist, wird durch andere Umfragen sowie die anwaltliche
Praxis bestätigt.
Interessant zu beobachten ist des Weiteren, dass die
von der SE vorgesehenen Gründungsalternativen sehr
unterschiedlich genutzt werden. Am häufigsten findet
sich die sogenannte Umwandlungsgründung (75 Fälle).
Schon mit deutlichem Abstand folgen die Verschmelzungsgründung
(26 Fälle) und die Tochtergründung
(15 Fälle). Das von der SE-VO nicht ausdrücklich vorgesehene
Gründungsverfahren über die Aktivierung einer
Vorratsgesellschaft ist aber mit Abstand der häufigste
Weg in die SE (115 Fälle). Über diesen Umweg lassen sich
das Erfordernis des europäischen Bezugs und – in bestimmten
Konstellationen – auch die Durchführung des
Mitarbeiterbeteiligungsverfahrens vermeiden, was die
Gründung nicht nur günstiger macht, sondern auch rein
nationalen Gesellschaften ermöglicht, die SE als Rechtsform
zu wählen.

Fazit
Dass die SE in Deutschland eine ernstzunehmende Alternative
zu den althergebrachten Rechtsformen geworden
ist, ist ein Erfolg, der bei der Einführung der SE keineswegs
vorherzusehen war. Auch der Umstand, dass die
SE nicht nur von multinationalen Konzernen, sondern
auch vom klassischen Mittelstand und Familienunternehmen
genutzt wird, macht deutlich, dass die SE in der
Rechtswirklichkeit in Deutschland angekommen ist und
zunehmend als Rechtsform in Betracht gezogen und gewählt
wird. Da die SE in jüngster Zeit immer häufiger
auch mit anderen Rechtsformen kombiniert wird, zeigt
sich, dass weiteres Entwicklungspotential vorhanden ist.
So bieten insbesondere die SE & Co. KGaA (etwa: Bertelsmann,
Fresenius) oder die SE & Co. KG (etwa: REMONDIS,
Olympus Europa) interessante Gestaltungsoptionen, so
dass die SE auch in Zukunft von sich reden machen wird.
Eine schöne Bilanz zum zehnten Geburtstag.

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Marcel.hagemann@cms-hs.com

Dirk.jannott@cms-hs.com

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