Im Blickpunkt: Steuerstrafrechtliche Risiken für deutsche Eigentümer von Immobilien und Jachten in Spanien
Von Rainer Biesgen
Ein wesentlicher Bestandteil des Kampfes gegen internationale Steuerhinterziehung ist der verstärkte Informationsaustausch zwischen den Staaten. Die öffentliche Aufmerksamkeit richtet sich auf den automatischen Austausch im Bereich der Kapitaleinkünfte, welcher durch die geänderte EU-Zinsrichtlinie bezüglich der erfassten Einkünfte (etwa bestimmter Finanzinstrumente und Lebensversicherungen) und Staaten (Einbeziehung von Luxemburg und später auch Österreich) erneut ausgeweitet wird. Weniger beachtet wird das neue EU-Amtshilfegesetz, nach welchem nun auch Informationen zu anderen Einkünften ausgetauscht werden. Was das in der Praxis bedeutet, verdeutlicht das Beispiel Spanien.
Vom 01.01.2015 an wird der Informationsaustausch zwischen spanischen und deutschen Finanzbehörden erheblich erweitert. Wurden bisher nur Informationen über Einkünfte aus Bankverbindungen automatisch ausgetauscht, so melden die spanischen Finanzbehörden nach dem neuen § 7 EUAHiG künftig auch Informationen unter anderem über Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Renten und Grundeigentum in Spanien an die Amtskollegen in Deutschland.
Betroffen ist, wer in Deutschland ansässig ist und in Spanien solche Einkünfte erzielt. Dies setzt zunächst einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) voraus. Besteht eine ständige Wohnstätte in beiden Staaten, ist maßgeblich, zu welchem Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Art. 4 II a DBA Spanien). Hierbei kommt es nicht allein darauf an, in welchem Staat mehr Zeit verbracht wird, sondern auch auf eine Gesamtabwägung, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.
Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, muss grundsätzlich sein Welteinkommen in Deutschland versteuern. Eine Ausnahme gilt nur, soweit eine Freistellung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt. Das zum 01.01.2013 in Kraft getretene DBA Spanien sieht – wie inhaltlich bereits das vorherige – in Art. 22 II b) vii) für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen keine Freistellung dieser Einkünfte vor, obwohl sie auch von Spanien versteuert werden können. Nur wer nachweisen kann, dass er bereits in Spanien entsprechende Steuern gezahlt hat, kann sich diese in Deutschland anrechnen lassen. Soweit die deutsche Steuer höher ist, bleibt er mit der Differenz in Deutschland belastet.
Automatische Meldung zu Immobilieneinkünften
Deutsche in Spanien müssen schon bisher ihre Immobilieneinkünfte aus Spanien auch den deutschen Finanzbehörden anzeigen. Diese konnten dies bisher jedoch nur im Einzelfall durch eine konkrete Anfrage überprüfen. Ab dem 01.01.2015 übermitteln die spanischen Behörden automatisch alle ihnen vorliegenden Informationen über den Grundbesitz selbst und die daraus erzielten Einkünfte an den deutschen Fiskus. Auch in Fällen, in denen der deutsche Eigentümer seine Immobilie in Spanien als Ferienhaus ausschließlich selbst nutzt, erfolgt eine Mitteilung an das deutsche Finanzamt. Für diese Nutzung ist zwar in Deutschland grundsätzlich keine Einkommensteuer zu zahlen. Das deutsche Finanzamt wird aber im Zweifel danach fragen, wie die Immobilie finanziert worden ist, um unter anderem zu prüfen, ob hierzu gegebenenfalls Schwarzgeld verwendet wurde. In diesem Zusammenhang sind Ermittlungen wahrscheinlich, wann die Immobilie gekauft worden ist und ob in früheren Jahren Mieteinnahmen geflossen sind. Sind die Mieteinnahmen in der Vergangenheit in Deutschland nicht in der Steuererklärung angegeben worden, droht ein Steuerstrafverfahren. Dieses erstreckt sich regelmäßig auf die letzten fünf Jahre, bei Steuerhinterziehungen von mehr als 100.000 Euro im jeweiligen Jahr auf die vergangenen zehn Jahre. Die Steuer selbst muss bei einer Steuerhinterziehung immer für zehn Jahre nachgezahlt werden.
Steuerrisiko S.L.
In der Vergangenheit wurde Deutschen mit Zweitwohnsitz in Spanien häufig empfohlen, ihre Immobilie über eine spanische Sociedad Limitada (S.L.) zu kaufen. Dazu gründet der spätere Nutzer der Immobilie eine S.L., deren Gesellschaftsanteile er zu 100% selbst hält. Diese erwirbt die Immobilien, welche er später selbst nutzt. Über diese Gestaltung konnten in der Vergangenheit in vielen Fällen Steuern in Spanien – insbesondere die hohe spanische Erbschaftsteuer – reduziert werden. Für neu erworbene Objekte ist diese Gestaltung aufgrund einer Änderung der spanischen Steuergesetze nicht mehr attraktiv. Auch hat der EuGH jüngst mit Urteil vom 03.09.2014 – Az. C 127/12 – das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wegen der deutlich höheren Besteuerung von nicht in Spanien ansässigen Erben und Schenkern für europarechtswidrig erklärt. Aus der Vergangenheit befinden sich jedoch noch viele Immobilien innerhalb einer S.L. Für diese wurden die Steuerfolgen in Deutschland oft nicht bedacht: Der BFH hat bereits mit Urteil vom 12.06.2013 – Az. I R 109-111/10 – entschieden, dass der Nutzer der Immobilie und Gesellschafter der S.L. auch in Deutschland Einkommensteuer zahlen muss. Das Gericht nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung der S.L. an ihre Gesellschafter an, die in Deutschland als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuert werden muss. Angesetzt wurde hier von der Finanzbehörde eine fiktive Kostenmiete für das ganze Jahr, obwohl das Haus tatsächlich nur während einiger Ferienwochen genutzt wurde.
Auch wenn sich dieses Urteil ausdrücklich nur auf Immobilien bezieht, hat es für Jachten ebenso Relevanz, sofern diese einer spanischen S.L. gehören. Auch in diesem Fall liegt eine in Deutschland zu versteuernde verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn der deutsche Gesellschafter die Jacht selbst nutzt. Die Vermietung einer in Spanien liegenden nicht einer S.L. gehörenden Jacht kann außerdem in Deutschland steuerpflichtig sein. Nach der Rechtsprechung (BFH, BStBl II 1999 S. 619) begründet die bloße Vercharterung einer einzelnen Jacht mit Hilfe eines gewerblichen Vermittlungsunternehmens regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Die Einkünfte sind dann in Deutschland bei Eintragung in ein Schiffsregister nach § 21 I Nr. 1 EStG und sonst nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Hier gilt regelmäßig Art. 20 DBA Spanien, welcher eine Besteuerung in Deutschland vorsieht. Liegt – etwa im Fall einer Vermietung mehrerer Jachten und zusätzlicher Leistungen wie der Bereitstellung einer Crew – eine gewerbliche Tätigkeit vor, kommt es darauf an, ob eine Betriebsstätte in Spanien besteht. Fehlt diese, erfolgt eine Besteuerung in Deutschland. Hierbei genügt die Beauftragung eines selbständigen Maklers in Spanien mit der Abwicklung der Vermietung zur Begründung einer dortigen Betriebsstätte nicht (FG Hessen vom 18.03.2004 – 4 K 3264/02). Zwar werden Jachten nicht automatisch gemeldet. Eine Mitteilung im Einzelfall ist jedoch auch hier möglich und wird zunehmend wahrscheinlich.
Praxistipp
Was können Deutsche tun, die feststellen, dass sie Einnahmen aus spanischen Immobilien oder Jachten in Deutschland in der Vergangenheit nicht versteuert haben? Durch eine Selbstanzeige kann – bei Nachzahlung der Steuer – noch Straffreiheit erlangt werden. Es ist allerdings Eile geboten: Erfährt die Finanzbehörde ab 2015 bei Immobilien über den automatischen Datenaustausch von der Steuerhinterziehung, ist es für die Selbstanzeige zu spät. Wer eine selbstgenutzte Immobilie in eine S.L. eingebracht hat, sollte zusätzlich mit einem spanischen und einem deutschen Steuerjuristen klären, ob und wie er aus dieser Gestaltung wieder aussteigen sollte und wie dies zeitnah geschehen kann.
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