Familienunternehmen droht bei Neuordnung der Finanzen hohe Steuerbelastung
Ein Gastbeitrag von Stefan Skulesch

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Nachweispflicht liegt beim Steuerzahler

Geldtransfers zwischen Eheleuten unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Nur wer den Nachweis erbringt, dass das Vermögen ohnehin dem Partner zustand, entgeht der Steuerpflicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.06.2016 entschieden (Az. I R 41/14). Für Familienunternehmen wird die Neuordnung des Vermögens so schnell zum Balanceakt.

Nachdem in der Vergangenheit das eheliche Gemeinschaftskonto (sogenanntes Oder-Konto) bereits des Öfteren Gegenstand schenkungsteuerlicher Urteile war (zuletzt etwa BFH vom 23.11.2011, Az. II R 33/10, und FG München vom 24.08.2015, Az. 4 K 3124/12), behandelte das höchste deutsche Finanzgericht nun die Übertragung des Guthabens vom Einzelkonto eines Ehegatten auf das des Partners. Beide Konten lagen bei einer Schweizer Bank. Die Richter folgten dabei den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung des FG Nürnberg vom 15.05.2014 (Az. 4 K 1390/11) und bestätigten die grundsätzliche schenkungsteuerliche Relevanz der Übertragung. Dabei wiederholte der BFH im Wesentlichen seine Grundsätze zur Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten und zur Verteilung der Feststellungslast. Gleichzeitig enthält das Urteil aber auch Hinweise, wie die Qualifizierung als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vermieden werden kann.

Auch wenn das aktuelle BFH-Urteil nicht ausdrücklich auf die Oder-Konto-Entscheidung Bezug nimmt, so ist es doch als logische Fortsetzung zu sehen. Bei einem Oder-Konto gilt dem BFH zufolge die grundsätzliche Vermutung, dass die Ehegatten im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit sie nicht etwas anderes bestimmt haben. Für eine derartige – von der gesetzlichen Vermutung abweichende – Vereinbarung sind die Eheleute nachweispflichtig.

Ähnliche Grundsätze gelten beim Einzelkonto, das auf nur einen der Ehegatten lautet. Bei einem Einzelkonto ist der Inhaber regelmäßig nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis alleine zu.

Wird nun das Guthaben von dem Einzelkonto des einen Ehegatten auf das des anderen Ehegatten übertragen oder wird das Einzelkonto von dem Namen des einen Ehegatten auf den des anderen umgeschrieben, so kann dies einen Schenkungstatbestand begründen.

Im Ausgangsfall wurde argumentiert, dass dem bedachten Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkonto oder Einzeldepot seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis ohnehin vollständig oder teilweise zuzurechnen war. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Kontoinhaber für seinen Ehegatten Teile am Konto/Depot nur als Treuhänder gehalten hat. Eine derartige Abrede ist durchaus erheblich. Die Zurechnung würde dazu führen, dass eine steuerlich relevante Schenkung nur im Hinblick auf den Anteil möglich ist, den der Bedachte originär erhalten hat. Bei Übertragung zwischen zwei Einzelkonten könnte für jedes der beiden Konten eine entsprechende abweichende Vereinbarung zwischen den Ehegatten herangezogen werden.

Prüfung durch die Finanzverwaltung

Ob die Voraussetzungen einer derartigen Zuordnung erfüllt sind, muss die Finanzverwaltung prüfen. Die beteiligten Ehegatten haben die tatsächlichen Umstände vorzutragen. Kann dies nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, liegt die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger – für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen. Bei einem Einzelkonto hat also der Bedachte nachzuweisen, dass ihm das Guthaben, das er vom Einzelkonto oder Einzeldepot seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung vollständig oder teilweise zuzurechnen war. Die Ehegatten können im Innenverhältnis – auch stillschweigend – eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren.

Im vom BFH entschiedenen Fall konnte die Ehefrau nicht nachweisen, dass ihr das Kontoguthaben schon vor der Übertragung anteilig zustand. Die ausschließliche Einrichtung von Einzelkonten deutet eher auf eine Trennung der Vermögenssphären der Eheleute hin als auf eine gemeinsame Finanzstruktur. Etwas anderes könnte lediglich gelten, wenn beide Partner Einzahlungen leisteten und zwischen beiden Einvernehmen bestünde, dass die Ersparnisse beiden Ehegatten zugutekommen sollen. Schenkungsgegenstand kann dann nur sein, was im Innenverhältnis dem übertragenden Ehegatten zuzurechnen ist.

Schenkungsteuer kann vermieden werden

Zwar hatte die Entscheidung der Münchener Finanzrichter für das betroffene Ehepaar höchst unerfreuliche Konsequenzen. Aber das Urteil erlaubt eine Reihe von Schlussfolgerungen, die dazu beitragen können, bei ähnlichen Sachverhalten künftig ähnliche Ergebnisse zu vermeiden.

Zunächst sollten sich Ehepaare von vornherein darüber im Klaren sein, wie das eheliche Vermögen zuzuordnen ist. „Was mein ist, ist auch Dein“ ist bis heute die gängige Vorstellung von im Güterstand des Zugewinnausgleichs lebenden Ehepaaren. Diese Sichtweise ist zwar lobenswert, deckt sich aber nicht mit der rechtlichen und steuerlichen Qualifizierung des Vermögens. Auch im Fall einer Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, beide Vermögenssphären sind strikt auseinanderzuhalten. Entsprechend sind Geldtransfers zwischen Ehegatten kein rechtsfreier Raum, sondern schenkungsteuerlich relevante Vorgänge, die dem Finanzamt innerhalb der Dreimonatsfrist anzuzeigen sind. Andernfalls kann das Nichtanzeigen einer derartigen Zuwendung als Steuerhinterziehung gewertet werden. Insbesondere bei Erträgen im Rahmen eines Familienunternehmens sollte darauf geachtet werden, dass sämtliche Kontoverbindungen ausschließlich auf die Firma des Familienunternehmens lauten.

Sollte tatsächlich eine Übertragung von Guthaben zwischen zwei Einzelkonten vorgenommen werden, könnte Ansatzpunkt gegen eine schenkungsteuerliche Qualifizierung sein, dass das Kontoguthaben entweder schon vor Übertragung ganz oder teilweise dem bedachten Ehegatten gehört hat oder dass das Guthaben trotz der Übertragung ganz oder teilweise weiterhin dem übertragenden Ehegatten gehört.

Um eine Schenkungsbesteuerung zu vermeiden, ist daher dringend anzuraten, von vornherein entsprechende Zuordnungen des Guthabens zu dokumentieren. Dazu sollten schriftliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten getroffen werden. Eine nachträgliche Vereinbarung wäre nicht ausreichend, sondern hätte allenfalls Indizwirkung. Von einer Rückdatierung ist prinzipiell abzuraten. Fehlen schriftliche oder nachweisbare mündliche Vereinbarungen der Eheleute, etwa durch Schriftverkehr oder Banknachweise, müsste sich die abweichende Zuordnung aus dem tatsächlichen Verhalten der Eheleute ergeben. Hierzu zählen etwa das Einzahlungsverhalten, die Verwendung der Mittel und etwaige Kontoausgleichungen. Letztlich besteht aber eine erhöhte Rechtsunsicherheit, wenn sich die steuerpflichtigen Ehegatten lediglich auf ihr tatsächliches Verhalten im Zusammenhang mit dem Einzelkonto beziehen.

Rettungsanker Güterstandsschaukel

Im Worst Case wird es nicht gelingen, die Finanzverwaltung davon zu überzeugen, dass kein schenkungsteuerlicher Vorgang vorliegt. In diesem Fall könnte eine sogenannte Güterstandsschaukel zwischen den Ehegatten erwogen werden. Hier beenden die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag, was zum Zugewinnausgleichsanspruch zwischen ihnen führt. Unentgeltliche Zuwendungen können, auch rückwirkend, auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden. Die Schenkung würde dann umqualifiziert werden zu einer Vorauszahlung auf den entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch. Gerade bei finanziell erheblichen schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen sollte dieses Gestaltungsmittel immer im Hinterkopf behalten werden.

stefan.skulesch@bryancave.com

20 replies on “Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten kann teuer werden”

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