BGH: Kein Schadenersatz für Neugläubiger im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung
Von Roman Köper

Beitrag als PDF (Download)

Einleitung

Der Insolvenzverschleppungshaftung kommt in Insolvenzverfahren häufig eine besondere Bedeutung zu, da sich die hieraus abgeleiteten Ansprüche direkt gegen den Geschäftsführer richten. Sowohl für den Insolvenzverwalter und die jeweiligen Gläubiger (Durchsetzung) als auch für den Geschäftsführer (Abwehr) sind daher die Einzelheiten dieser Haftung von Interesse. Der Insolvenzverwalter macht im Rahmen dieser Haftung über § 64 Satz 1 GmbHG nicht nur den Anspruch auf Ersatz masseschmälernder Zahlungen zur Zeit der Insolvenzreife geltend, sondern darüber hinaus über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO auch den sogenannten „Quotenschaden“, welcher den Gläubigern entstanden ist, die zur Zeit des Eintritts der Insolvenzreife (also des Beginns der Haftung) bereits Gläubiger der Gesellschaft waren (sogenannte „Altgläubiger“). Dieser Quotenschaden besteht darin, dass die Insolvenzquote, welche die Gläubiger am Ende des Insolvenzverfahrens als anteilige Zahlung auf ihre angemeldeten Insolvenzforderungen erhalten, durch die Insolvenzverschleppung geringer ausfällt, als wenn der Geschäftsführer pflichtgemäß rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hätte. Hat jedoch ein Gläubiger erst nach dem Eintritt der Insolvenzreife ein Rechtsgeschäft mit der Gesellschaft abgeschlossen, ist er Neugläubiger und kann selbst und unabhängig vom Insolvenzverwalter über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO seinen Schaden gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen. Dabei ist er – anders als die Altgläubiger – nicht auf den Ersatz des Quotenschadens beschränkt, sondern kann für seinen Schaden vollen Schadenersatz verlangen, wobei er so zu stellen ist, wie er stünde, wenn er das Rechtsgeschäft nicht mehr mit der insolventen Gesellschaft abgeschlossen hätte. Aus Sicht der Gläubiger und des Insolvenzverwalters einerseits sowie der Sicht des Geschäftsführers andererseits ist daher die Abgrenzung zwischen Alt- und Neugläubigern von erheblicher Bedeutung. Vor allem bei Dauerschuldverhältnissen ist diese Abgrenzung aber teilweise schwierig; hier können Gläubiger je nach konkretem Einzelfall Alt- oder Neugläubiger sein.

Das Urteil des BGH

In dem vom BGH mit Urteil vom 22.10.2013 (Az. II ZR 394/12) entschiedenen Fall ging es um einen Vermieter, welcher dem späteren Insolvenzschuldner aufgrund eines Mietvertrags Räumlichkeiten zum Gebrauch überlassen hatte. Beides geschah vor Eintritt der Insolvenzreife. Der Vermieter war sodann der Meinung, dass er mit den Mieten für die Zeit nach Eintritt der Insolvenzreife Neugläubiger sei und daher einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ersatz der nicht mehr gezahlten Mieten habe. Für die Sicht des Vermieters spricht, dass die Mietzinsansprüche nicht bereits mit dem Abschluss des Mietvertrags entstanden sind und nur noch der Eintritt der Fälligkeit zum jeweiligen Zahlungstag fehlt, sondern dass nach Auffassung des BGH (Urteil v. 14.12.2005 – Az. IX ZR 102/03) die Mietforderungen gemäß § 163 BGB aufschiebend befristet erst zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung überhaupt erst entstehen. Dennoch sah der BGH in seinem Urteil vom 22.10.2013 den Vermieter nur als Altgläubiger an, auch bezüglich der Mieten für die Zeit nach Eintritt der Insolvenzreife. Er begründet dies damit, dass der Verstoß des Geschäftsführers gegen die Insolvenzantragspflicht nicht ursächlich für den Abschluss des Mietvertrags und damit für die nach Insolvenzreife erbrachte Sachleistung (Gewährung des Gebrauchs an den Mieträumlichkeiten) gewesen sei. Anders zu beurteilen sei dies nur dann, wenn der Vermieter eine Möglichkeit gehabt hätte, sich nach Eintritt der Insolvenzreife von dem Mietvertrag zu lösen. Eine Kündigung des Mietvertrags wegen der Insolvenzreife komme jedoch nicht in Betracht, da eine insolvenzbedingte Lösungsklausel wegen Verstoßes gegen das Wahlrecht des Insolvenzverwalters unwirksam wäre (§§ 108, 119 InsO).

Beurteilung der Entscheidung

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Die rechtliche und dogmatische Einordnung des Anspruchs, beispielsweise ob Mietzinsansprüche zu Beginn eines jeden Monats neu entstehen oder bereits vorher entstanden sind und erst zum Monatsbeginn fällig werden, kann nicht das entscheidende Kriterium für die Frage einer Haftung sein. Denn da es sich bei der Insolvenzverschleppungshaftung um einen Schadenersatzanspruch handelt, kann es für die Frage der Abgrenzung zwischen Altgläubigern und Neugläubigern nur darauf ankommen, ob der Schaden des Gläubigers (Wertlosigkeit der Forderung) hätte vermieden werden können, wenn der in Anspruch genommene Geschäftsführer pflichtgemäß rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hätte. Dies ist aber nur dann zu bejahen, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt noch entscheiden konnte, ob er das Rechtsgeschäft eingeht oder beendet.

Konsequenzen für die Praxis

Für die Vermieter als Gläubiger bedeutet das Urteil des BGH, dass sie sich damit abfinden müssen, dass auch die Mietforderungen für die Zeit nach Eintritt der Insolvenzreife nur bloße Insolvenzforderungen sind und der die Insolvenzverschleppung begehende Geschäftsführer dem Vermieter nicht auf Schadenersatz haftet, sondern dass nur der Insolvenzverwalter den diesbezüglichen „Quotenschaden“ beim Geschäftsführer geltend machen kann. In der Beratungspraxis ist daher darauf zu achten, dass zugunsten des Vermieters das Augenmerk auf mögliche Sicherheiten und deren wirtschaftliche Bewertung gelegt wird, insbesondere das Vermieterpfandrecht und eine Mietkautionsbürgschaft.

Das Urteil bringt aber auf der anderen Seite auch Argumente für Gläubiger anderer Dauerschuldverhältnisse zugunsten eines Schadenersatzanspruchs. So ist etwa ein Lieferant, der sich zu einer dauerhaften oder auf Einzellieferungen verteilten (sukzessiven) Warenlieferung verpflichtet hat, kein Alt-, sondern Neugläubiger. Denn anders als der Vermieter, der mit der Übergabe der Mietsache seine Leistung an den Mieter vollständig bewirkt hat, bewirkt der Lieferant in Dauerschuldverhältnissen die jeweiligen Einzelleistungen gesondert und zeitlich versetzt. Da ihm im Fall einer Insolvenzreife der Gesellschaft die Unsicherheiteneinrede des § 321 BGB zugestanden hätte, sind die Voraussetzungen des BGH aus dem obengenannten Urteil erfüllt, wonach es dem Gläubiger möglich gewesen sein müsste, bei Kenntnis der Insolvenzreife seine Leistung nicht mehr zu erbringen und so den durch die Wertlosigkeit der Gegenforderung entstandenen Schaden zu vermeiden. Allerdings ist die Anwendbarkeit des § 321 BGB teilweise streitig, und es sind auch Fälle denkbar, in denen die Einrede nicht eingreift, so insbesondere, wenn sich der Lieferant im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des § 321 BGB (hier der Insolvenzreife) mit seiner Leistung in Verzug befand. Daher ist es wichtig, dass sich der Gläubiger eines Dauerschuldverhältnisses durch entsprechende vertragliche Gestaltung im Rahmen des Möglichen ein Recht vorbehält, sich im Fall der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von seiner Leistungspflicht zu lösen, um so aus diesem Grund im Fall einer Insolvenzverschleppung als Neugläubiger mit dem Recht auf vollen Schadenersatz (gegen den Geschäftsführer) eingeordnet zu werden. Zwar sind insolvenzbedingte Lösungsklauseln problematisch (siehe dazu den Beitrag „Kein Lieferstopp bei Insolvenz“ in Ausgabe 20/2014 des Deutschen AnwaltSpiegels), sie schließen aber im Einzelfall nicht jede Gestaltungsmöglichkeit aus.

roman.koeper@anchor.eu

 

24 replies on “Vermieter müssen sich einreihen”

Comments are closed.

Aktuelle Beiträge