EuGH verwirft erneut gefestigte Rechtsprechung des BAG zum Urlaubsrecht
Von Katharina Müller, LL.M. oec.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 12.06.2014 (Rechtssache C-118/13 – „Gülay Bollacke gegen K + K Klaas & Kock BV & Co. KG“) entschieden, dass eine einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder Gepflogenheit, nach der der Tod des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen, bezahlten Jahresurlaub ausschließe, gegen Unionsrecht verstößt. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter.
Der Sachverhalt
Gülay Bollacke war seit dem 01.08.1998 bis zu seinem Tod am 19.11.2010 bei der K + K Klaas & Kock BV & Co. KG beschäftigt. Im Zeitraum von 2009 bis zu seinem Tod 2010 war er aufgrund einer schweren Erkrankung mit Unterbrechungen arbeitsunfähig. Da der Arbeitnehmer über diesen Zeitraum keinen Urlaub in Anspruch genommen hatte und weil es im Betrieb des Arbeitgebers üblich war, in diesen Fällen Resturlaub über den gesamten Zeitraum anzusammeln, hatte Herr Bollacke zum Zeitpunkt seines Todes noch einen Resturlaubsanspruch von 140,5 Tagen.
Seine Witwe klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Bocholt als Erbin „seinen“ Urlaubsabgeltungsanspruch ein. Das Arbeitsgericht Bocholt wies die Klage unter Berufung auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24.03.2009 (Az. 9 AZR 983/07) und vom 20.09.2011 (Az. 9 AZR 416/10) ab. Das BAG hatte in den zitierten Entscheidungen entschieden, dass sich der Urlaubsanspruch dann nicht in einen Abgeltungsanspruch im Sinne von § 7 Abs. 4 BUrlG umwandelt, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Bocholt legte die Witwe Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm ein. Sie vertrat dort die Auffassung, die Entscheidung des BAG stehe im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung).
Das LAG legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, ob das Unionsrecht einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten gestatte, wonach im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergehe. Ferner stellte es auch die Frage, ob der Abgeltungsanspruch von einem Antrag des Betroffenen im Vorfeld abhänge.
Die Entscheidung
Unter Verweis auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG halten die Richter des EuGH folgende Grundsätze fest:
- Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der durch die Richtlinie 2003/88 kodifizierten Richtlinie 93/104/EG des Rats vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogen werden;
- Art. 7 der Richtlinie 2003/88 gehört nicht zu den Vorschriften, von denen die Richtlinie ausdrücklich Abweichungen zulässt; und
- diese Richtlinie behandelt die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs.
Aus diesen Grundsätzen folgern die Richter sodann: Bei Nichtvererblichkeit des Abgeltungsanspruchs führe ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, wie er in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankert sei.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des verbleibenden Urlaubs, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat, diene dem Zweck zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer jeder Genuss des Anspruchs auf Urlaub vorenthalten werde. Der Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeute, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt des Arbeitnehmers fortzuzahlen sei.
Dieser Zweck sei unterlaufen, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod stelle die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher.
Weiter stellte der EuGH fest, dass dieser Abgeltungsanspruch nicht davon abhänge, dass der Betroffene im Vorfeld einen entsprechenden Antrag gestellt habe, da Art. 7 der Richtlinie 2003/88 lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für den Anspruch auf finanzielle Vergütung nennt. Der Anspruch bestehe unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tätig werde oder nicht.
Der EuGH stellte deshalb klar, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Zum Hintergrund: Urlaubsanspruch und Dauererkrankung
Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist. Eine Übertragung des nicht genommenen Urlaubs auf das Folgejahr ist nur ausnahmsweise möglich (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Dann ist der Urlaub aber bis spätestens zum 31. März des Folgejahres zu nehmen, sonst verfällt er.
Das BAG hatte daraus in seiner früheren Rechtsprechung abgeleitet, dass langjährig erkrankte Arbeitnehmer ihren krankheitsbedingt nicht genommenen Vorjahresurlaub jeweils zum 31. März des Folgejahres verlieren.
Diese Rechtsprechung konnte das BAG seit der sogenannten „Schultz-Hoff“-Entscheidung des EuGH nicht mehr aufrechterhalten. Denn in dieser Rechtssache (C-350/06) hatte der EuGH mit Grundsatzurteil vom 20.01.2009 festgestellt, dass krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub nicht verfällt – jedenfalls im Umfang des europarechtlich vorgeschriebenen Mindesturlaubs von vier Wochen. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Jahr, sondern gegebenenfalls auch für Ansprüche aus den Jahren zuvor.
In einer Folgeentscheidung hatte der EuGH dann mit Urteil vom 22.11.2011 (C-214/10) insofern eingeschränkt, dass eine Aufrechterhaltung des Urlaubs für 15 Monate genügen soll. Der sogenannte Übertragungszeitraum des Urlaubs müsse zwar länger sein als der Bezugszeitraum, jedoch ist der Verfall von Urlaubsansprüchen auch im Fall einer langwierigen Krankheit grundsätzlich möglich.
Seit dem „Schultz-Hoff“-Urteil haben Ansprüche auf Urlaubsabgeltung also an finanzieller Bedeutung gewonnen. Dieser angewachsene Urlaubsanspruch wird als Abgeltungsanspruch nun künftig auch für die Erben durchsetzbar sein.
Fazit
Mit der Entscheidung vom 12.06.2014 hat der EuGH erneut eine gefestigte Rechtsprechung des BAG zum Urlaubsrecht verworfen.
Für die Praxis bedeutet die Rechtsprechung Folgendes: Ansprüche auf Urlaubsabgeltung gehen auf die Erben über, wobei es keine Rolle spielt, ob der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verstirbt oder erst danach. Die Entscheidung führt daher für Arbeitgeber zu weiteren Kosten.
Arbeitgeber sind gehalten, hier die Differenzierungsmöglichkeiten zwischen Mindesturlaub und vertraglichem Urlaub hinsichtlich des Verfalls, der Gesamtverfallsdauer von 15 Monaten und auch der Verfallsfristen in Arbeitsverträgen auszuschöpfen. Nur so können sie eine gewisse Kostenbegrenzung erreichen.
Katharina.mueller@osborneclarke.com
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