Aktuelles BAG-Urteil: Insolvenzanfechtung bei Lohnzahlungen, die nicht von dem Konto des insolventen Arbeitgebers stammen
Von Florian Pfoser

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Einleitung

In seinem bisher unveröffentlichten Urteil vom 22.10.2015 (Az. 6 AZR 538/14) äußert sich das BAG zur Reichweite der inkongruenten Deckungsanfechtung von Lohnzahlungen, die der Arbeitgeber nicht von seinem eigenen Konto bezahlt.

Der Sachverhalt der vorliegenden Entscheidung lässt sich in wenigen Worten zusammenfassen. Der Schuldner betreibt ein Baueinzelunternehmen. Nachdem er in der Vergangenheit bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, gelang es ihm nicht, ein Geschäftskonto bei einer Bank zu eröffnen. Aus diesem Grund nutzte er für seine Geschäftstätigkeit ein Konto seines Sohnes, das dieser ausschließlich zu diesem Zweck eröffnet hatte. Unter anderem bezahlte der Schuldner von dem genannten Konto die Gehälter seines angestellten Buchhalters. Diesem waren die Gesamtumstände bekannt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners focht der Insolvenzverwalter die Lohnzahlungen der letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als inkongruente Deckungshandlungen gemäß § 131 InsO an. Zur Begründung berief sich der Insolvenzverwalter darauf, dass die Löhne an den Buchhalter eben nicht von dem – nicht vorhandenen – Konto des Schuldners, sondern von dem Konto eines Dritten bezahlt wurden.

Dabei war nicht zu problematisieren, ob die Lohnzahlungen unter Umständen als unmittelbare und gleichwertige Gegenleistungen dem Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO unterliegen und demnach nicht angefochten werden können. So hatte das BAG bereits in seinem Urteil vom 13.11.2014 (Az. 6 AZR 868/13) festgestellt: Der Zweck des Bargeschäftsprivilegs gebiete, den Anwendungsbereich des § 142 InsO auf Fälle kongruenter Deckungshandlungen zu beschränken. So soll § 142 InsO verhindern, dass der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene (spätere) Schuldner ganz vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen wird, da selbst wertäquivalente Bargeschäfte im Fall der Insolvenz angefochten werden könnten. Bei Erfüllungshandlungen, die nicht in der geschuldeten Weise erfolgen, sieht das BAG aber keinen Grund, diese Handlungen in der Krise zu begünstigen.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG schloss sich in seinem Urteil den Vorinstanzen an und bewertete die Zahlung vom Konto des Sohnes als kongruente Handlung.

Die Anfechtung einer vor Antragstellung erfolgten Befriedigungshandlung nach § 131 InsO setzt voraus, dass der Leistungsempfänger die entsprechende Handlung nicht, nicht in der Art oder nicht in der Zeit hätte beanspruchen dürfen und die relevante Leistung im letzten Monat vor dem Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens vorgenommen (§ 140 InsO) wurde. Sofern die Handlung im zweiten oder dritten Monat vor Antragstellung erfolgte, ist zusätzliche Voraussetzung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder die Kenntnis des Gläubigers von der Benachteiligung der Gläubigergemeinschaft durch die entsprechende Handlung. Auf die Beweiserleichterungen des § 131 Abs. 2 InsO muss hier nicht weiter eingegangen werden.

Erfolgt die Lohnzahlung nicht vom Konto des Arbeitgebers, sondern von dem Konto eines unbeteiligten Dritten, so kann dies durchaus als atypischer Fall bezeichnet werden. Insofern liegt es nahe, hier von einer Erfüllungshandlung zu sprechen, die der Leistungsempfänger zumindest nicht in der Art hätte beanspruchen dürfen.

Für das BAG reicht dies aber nicht aus, den Tatbestand des § 131 InsO als erfüllt anzusehen. Vielmehr kommt es für die Frage, ob die Zahlungen kongruent oder inkongruent waren, auf das individuelle Arbeitsverhältnis an. So betont das BAG, die Lohnzahlungen seien in der für das konkrete Arbeitsverhältnis üblichen Weise erfolgt. Der eigentliche Kontoinhaber war dagegen in den gesamten Vorgang – mit Ausnahme der Kontoeröffnung – nicht eingebunden (BAG, Urteil vom 22.10.2015 – Az. 6 AZR 538/14).

Mit dem genannten Urteil konkretisiert das BAG seine eigene Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Inkongruenz bei Lohnzahlungen. So entschied das BAG am 21.11.2013 (Az. 6 AZR 159/12), dass eine Lohnzahlung, die der Arbeitnehmer von einem Dritten erhält, der wiederum vom Arbeitgeber zur Zahlung angewiesen wurde, im Regelfall eine inkongruente Deckung darstellt, da die Erfüllung gerade nicht in der Art geschuldet war, wie sie letztlich erfolgte. Bei einer solchen „nicht unerheblichen Abweichung vom vereinbarten Erfüllungsweg“ muss für den Leistungsempfänger aber erkennbar gewesen sein, dass tatsächlich eine Leistung des Schuldners vorlag. Abweichend beurteilte das BAG in der genannten Entscheidung lediglich die Fälle, in denen eine entsprechende dreiseitige und insolvenzfeste Abrede (ausdrücklich oder stillschweigend) getroffen wurde. Ob die Abrede insolvenzfest ist, beurteilt sich allerdings ebenfalls (unter anderem) nach den Vorgaben des § 131 InsO.

Mit dem vorliegenden Urteil macht das BAG deutlich, dass Lohnzahlungen, die nicht üblicherweise unmittelbar vom Konto des Arbeitgebers stammen, nicht pauschal als inkongruent beurteilt werden können. Entscheidend ist vielmehr der jeweilige Einzelfall. Insofern kann hier gerade nicht im Regelfall von einer inkongruenten Handlung ausgegangen werden.

Die Vorinstanz (LAG Sachsen, Urteil vom 10.04.2014 – Az. 8 Sa 39/14) betont darüber hinaus, dass in Fällen wie dem vorliegenden kein Grund bestehe, den Arbeitnehmer als weniger schutzwürdig zu erachten als bei der unmittelbaren Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, die grundsätzlich als kongruente Leistung angesehen wird.

Bedeutung für die Praxis

Für die anwaltliche Praxis ist das genannte Urteil von Bedeutung, da eine gewisse Tendenz des BAG zur Beschränkung der Insolvenzanfechtung erkennbar wird.

Geht es um die Anfechtung von Löhnen, ist nach der Rechtsprechung des BAG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (BAG, Beschluss vom 27.02.2008 – Az. 5 AZB 43/07). So ist der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne des § 3 ArbGG weit zu verstehen und erfasst auch den Insolvenzverwalter, der im Interesse der Insolvenzmasse – welche dem insolvenzbefangenen Vermögen des Arbeitgebers entspricht – handelt. Ausgehend von der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, führen die Parteien einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis (§ 2 I Nr. 3 lit. a ArbGG), jedenfalls über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 2 I Nr. 4 lit. a ArbGG).

Geht es um die Anfechtung von Lohnzahlungen, ist daher vor allem die Rechtsprechung des BAG maßgeblich.

Für die inkongruente Deckungsanfechtung von Lohnzahlungen wurde eben dargelegt, dass für das BAG der Einzelfall entscheidend ist und sich eine pauschale Anfechtung von Erfüllungshandlungen, die nicht vom Arbeitgeber selbst gezahlt werden, verbietet.

In vergleichbarer Weise hat sich das BAG bereits am 29.01.2014 (Az. 6 AZR 345/12) im Zusammenhang mit der Anfechtung von Lohnzahlungen wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO geäußert. Demnach ist weder der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners noch die entsprechende Kenntnis des Leistungsempfängers (trotz der gesetzlichen Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) pauschal zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Stattdessen ist das Indiz der Zahlungsunfähigkeit und ihrer Kenntnis einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin zu prüfen. Insbesondere im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäftsähnlichen Lagen – wie beispielsweise bei Lohnzahlungen – darf der Anwendungsbereich nicht so weit ausgedehnt werden, dass das vom Gesetzgeber vorgesehene Stufenverhältnis zwischen § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 133 InsO verschwimmt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Das BAG stärkt mit seinem Urteil den Schutz der Arbeitnehmer, indem es eine pauschale Bewertung „ungewöhnlicher“ Erfüllungskonstellationen ablehnt und stattdessen eine stärkere Prüfung des Einzelfalls fordert. Berücksichtigt man die jüngste Rechtsprechung des BAG zu § 133 InsO, lässt sich hier auch eine gewisse Tendenz in der Rechtsprechung des BAG erkennen. Für die Insolvenzverwaltung ist dies nicht unproblematisch, da dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter die Kontrolle eines Kontos, das nicht dem Schuldner gehört, deutlich erschwert ist. Je weiter das BAG etwaige Beweiserleichterungen einschränkt, desto schwieriger wird dem Insolvenzverwalter der Nachweis einer anfechtbaren Handlung fallen.

florian.pfoser@anchor.eu

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