Mieterstromförderung – lohnen sich zukünftig Mieterstrommodelle?

Von Dr. Stefan Geiger

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Die Energiewende ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Der Gesetzgeber möchte deshalb erreichen, dass möglichst viele Personen und Unternehmen an der Energiewende mitwirken.

Bislang waren Hauseigentümer enger am Ausbau der erneuerbaren Energien beteiligt als Mieter, da sie etwa im Rahmen der Eigenversorgung Solarstrom vom eigenen Hausdach nutzen konnten. Mit dem Gesetz zur Förderung des Mieterstroms (Mieterstromgesetz), das am 25.07.2017 in Kraft getreten ist (BGBl I, 2532), sollen nun auch Mieter von der Energiewende profitieren. Zugleich soll die Stromerzeugung aus Solaranlagen gesteigert werden, die derzeit deutlich hinter den Ausbauzielen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zurückbleibt.

In der Regel ist es für Vermieter bisher nicht wirtschaftlich, Mieter mit selbstproduziertem Solarstrom zu beliefern, obwohl einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Strombezug aus dem Netz (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe) nicht anfallen. Mit dem Mieterstromgesetz wird deshalb nun eine neue EEG-Förderung eingeführt, die Projektrenditen zwischen 5% und 7% pro Jahr ermöglichen soll.

Voraussetzungen der Mieterstromförderung

Kernstück der Mieterstromförderung ist die Einführung eines Mieterstromzuschlags. Der Zuschlag wird nach § 21 Abs. 3 EEG gewährt, wenn Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht wird. Außerdem darf der Strom nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden.

Nach einem früheren Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte die Mieterstromförderung nur Anwendung finden, wenn der Strom an einen Kunden in demselben Gebäude geliefert wird. Diese mit Blick auf Wohnquartiere praxisferne Voraussetzung wurde im Gesetzgebungsverfahren aufgegeben. Nach dem nun in Kraft getretenen Mieterstromgesetz können auch Letztverbraucher in einem Wohngebäude beliefert werden, das sich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude befindet, auf dem die Solaranlage betrieben wird. Damit hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass sich nicht jedes Gebäude gleichermaßen für ein in sich abgeschlossenes Mieterstrommodell eignet. Auch wenn mit der Formulierung des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs die Regelung zur Eigenversorgung aufgegriffen wird, lässt sich über die Abgrenzung im Einzelfall trefflich streiten. Diese Frage wird die Clearingstelle EEG und die Gerichte sicher noch beschäftigen.

Neben Wohnungsmietern können auch Gewerbebetriebe mit Mieterstrom versorgt werden, sofern in den Gebäuden mindestens 40% der Fläche dem Wohnen dienen. Auch in einem Gebäude mit Eigentumswohnungen sind der Betrieb einer Solaranlage und die Lieferung des erzeugten Stroms an die Mieter und an selbstnutzende Eigentümer möglich. So kann auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Anlage betreiben und den Strom an die Wohnungseigentümer liefern.

Zu beachten ist, dass der Mieterstromzuschlag nur für Anlagen gezahlt wird, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden. Für bestehende Anlagen besteht kein Anspruch auf Zahlung des Mieterstromzuschlags.

Höhe der Mieterstromförderung

Die Höhe des Mieterstromzuschlags, der für eine Laufzeit von 20 Jahren ab dem Inbetriebnahmezeitpunkt gezahlt wird, berechnet sich wie bei der EEG-Einspeisevergütung pro Strommenge in Kilowattstunden.

Die drei Vergütungskategorien (bis 10 Kilowatt, über 10 bis 40 Kilowatt und über 40 bis 100 Kilowatt) berücksichtigen die mit steigender Anlagengröße sinkenden Anlagenpreise und Stromgestehungskosten. Zusätzlich werden von der EEG-Einspeisevergütung, also dem anzulegenden Wert nach den §§ 48 Abs. 2 und 49 EEG, 8,5 Cent je Kilowattstunde abgezogen, da der Betreiber der Solaranlage neben dem Mieterstromzuschlag auch den Erlös aus dem Verkauf des Stroms erhält. Für das Jahr 2017 beträgt der Mieterstromzuschlag zwischen 2,21 und 3,81 Cent je Kilowattstunde.

Durch die Verknüpfung mit dem anzulegenden Wert wird der Mieterstromzuschlag in das System des „atmenden Deckels“ einbezogen, so dass auch bei der Mieterstromförderung eine zubauabhängige Degression der Vergütungssätze besteht. Der Vergütungssatz sinkt so kontinuierlich; bei stärkerem Zubau schneller, bei schwächerem Zubau langsamer.

Um die Kosten für die Mieterstromförderung zu deckeln, wird der Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag auf 500 Megawatt neu installierte Solaranlagen pro Jahr begrenzt. Ist die Grenze erreicht, wird dies auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Dann greift ein Förderstopp ab dem zweiten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonat bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Anlagen, die danach zum Marktstammdatenregister gemeldet werden, werden im nächsten Jahr vorrangig berücksichtigt.

Vorgaben für Mieterstromverträge

Um sicherzustellen, dass sich der Mieterstrom für Anbieter und Verbraucher des Stroms gleichermaßen lohnt, sieht das Mieterstromgesetz umfangreiche Vorgaben zum Mieterstromvertrag vor.

Wahlrecht des Letztverbrauchers

Der Gesetzgeber sieht bei der Vermietung von Wohnungen nicht selten ein strukturelles Verhandlungsungleichgewicht und befürchtet, dass sich ein Mietinteressent veranlasst sehen könnte, den Mieterstromvertrag gegen seinen Willen abzuschließen, um den Abschluss des Mietvertrags nicht zu gefährden. Deshalb müssen nach § 42a Abs. 2 EnWG der Wohnraummietvertrag und der Mieterstromvertrag unabhängig voneinander abgeschlossen und gekündigt werden können.

Das Gesetz sieht Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, wenn es sich um eine kurzfristige Überlassung von Wohnraum handelt. Auch in Konstellationen, in denen ein Gesamtpreis für Miete und Strom abgerechnet wird und die technischen Voraussetzungen für eine Abrech-nung des Mieterstroms nicht gegeben sind, sind Ausnahmen zulässig. Dies ist etwa bei Studenten- und Jugendwohnheimen sowie Alters- und Pflegeheimen der Fall.

Höchstlaufzeit und Kündigung

Außerdem ist ein Mieterstromvertrag mit einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr unwirksam. Gleiches gilt für die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate. Wird der Vertrag über die Miete von Wohnraum beendet, so endet auch der Mieterstromvertrag mit der Rückgabe der Wohnung, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf.

Die auf ein Jahr beschränkte Vertragslaufzeit und die flexiblen Kündigungsmöglichkeiten des Mieters stehen mit dem Interesse des Mieterstromanbieters an der Amortisation seiner Investitionskosten in Konflikt. Der Gesetzgeber hält die kurzen Vertragslaufzeiten gleichwohl für interessengerecht, da die Einnahmen des Anlagenbetreibers auch bei Beendigung des Mieterstromvertrags nicht auf null sinken. In diesem Fall könne der Anlagenbetreiber nämlich den Strom einspeisen und dafür die Einspeisevergütung erhalten.

Preisobergrenze

Weiterhin sieht § 42a Abs. 4 EnWG eine Preisobergrenze für Mieterstrom vor. So wird verhindert, dass der Mieter gegenüber einem Grundversorgungstarif wirtschaftlich schlechter gestellt wird.

In der Jahresendabrechnung muss ein Vergleich erfolgen zwischen dem Preis des Mieterstroms und dem Preis, der 90% des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs entspricht. So soll der Mieter überprüfen können, ob der von ihm gezahlte Mieterstrompreis der gesetzlichen Vorgabe genügt. Wird der Höchstpreis überschritten, muss in der Jahresendabrechnung eine Herabsetzung erfolgen.

Belieferung mit Reststrom

Schließlich muss der Mieterstromvertrag die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers gewährleisten, auch wenn der Solarstrom nicht zu allen Tages- und Nachtzeiten geliefert werden kann. Der Anlagenbetreiber ist deshalb gezwungen, sich die erforderlichen Strommengen zu beschaffen und an den Mieter weiterzuverkaufen.

stefan.geiger@gsk.de

23 replies on “Stromerzeugung durch Solaranlagen ausbauen”

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