Geschenke- und Bewirtungs-Richtlinien sind in der Praxis ernst zu nehmen
Von Dr. Susana Campos Nave
„Wer am Zoll sitzt, ohne reich zu werden, ist ein Dummkopf“. – So sah es schon Goethe zu seiner Zeit. Und auch heute gilt: Regelmäßig präsentieren im Unternehmensalltag zahlreiche Mitarbeiter ihren Vorgesetzten Einladungen zu Veranstaltungen, um sich die Teilnahme daran genehmigen zu lassen. Doch Vorsicht! In der Praxis gilt eine streng zu fordernde Regeltreue, die Einhaltung von Compliancebestimmungen hat in Unternehmen oberste Priorität. Längst ist daher ein leichtfertiger Umgang mit diesem Thema nicht mehr angemessen. Vielmehr sind Mitarbeiter im Hinblick auf die unbedachte Teilnahme an Veranstaltungen und die unreflektierte Annahme von Geschenken zu sensibilisieren.
Risiken
Einladungen und Geschenke, die ansprechend formuliert bzw. verpackt an Geschäftsfreunde und Kunden oder Mitarbeiter geschickt werden, müssen auf den Prüfstand gestellt werden – der Tatbestand birgt strafrechtliche Risiken. Gerade Geschäftsverhalten, das vor einigen Jahren noch üblich war, um die gegenseitige unternehmerische Wertschätzung zu zeigen, führt heutzutage oftmals dazu, dass sich insbesondere Entscheider im Unternehmen in ernsthafte Interessenkonflikte bringen.
Doch aus welchem Grund sollten gerade Geschenke- und Bewirtungs-Richtlinien auf den Prüfstand gestellt werden? Waren diese doch über Jahrzehnte und Generationen hinweg die Beschleuniger im Business- und Geschäftsalltag. Und genau darin liegt das Problem: Was längst im Strafgesetzbuch in den §§ 299 ff. StGB als Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr geahndet wird, findet auch international im angelsächsischen Bribery Act von 2010 und im US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act von 1977 seinen Niederschlag. Die Straftaten stellen drakonische Rechtsfolgen in Aussicht: mehrjährige Freiheitsstrafen oder empfindliche Geldbußen. Zutreffend ist, dass es längst Kernaufgabe der Unternehmensleitung geworden ist, für die Einhaltung der rechtlichen Regeln innerhalb des Betriebs sowie im Verhältnis zu Kunden und Zulieferern zu sorgen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat im Jahr 2014 zudem den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt. Darin sollen die Regelungen des EU-Bestechungsgesetzes und des Internationalen Bestechungsgesetzes vom sogenannten Nebenstrafrecht in das Strafgesetzbuch inkorporiert werden.
Geschenke- und …
Grundsätzlich gilt für Unternehmensangehörige: Geldgeschenke und Sachgeschenke von Wert sind nicht anzunehmen. Die „unbedenkliche“ Wertgrenze liegt dabei bei 35 Euro. Diese Summe ergibt sich aus einer Parallele aus dem Umsatzsteuerrecht. Danach liegen „Geschenke von geringem Wert“ vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Die Regelung greift die Wertgrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auf.
Unabhängig von der steuerrechtlichen Wertung sollte Entscheidern im Unternehmen dabei eines klar sein: Die Zeit, in der unbedacht Geschenke an Geschäftspartner und Kunden verteilt oder sogenannte „Beschleunigungsgelder“ gezahlt werden konnten, sind endgültig vorbei. In präventiver Hinsicht ist Entscheidern dabei Folgendes zu raten: Der Erhalt von Geschenken ist dem jeweiligen Vorgesetzten anzuzeigen. Anschließend ist der Wert des Geschenks zu ermitteln und zu dokumentieren.
Um aus vermeintlich kleinen Aufmerksamkeiten keine steuer- oder strafrechtlichen Probleme werden zu lassen, gilt es, ein Korrektiv im Zusammenhang mit Geschenken und Bewirtungen stets im Auge zu behalten: Maßstab ist insoweit die sogenannte Sozialadäquanz.
Dieser Rechtsbegriff ist im Korruptionsstrafrecht verwurzelt, wonach bei der Vorteilsannahme nach § 331 StGB der Unrechtszusammenhang zwischen der Tätigkeit für das Unternehmen und einer Zuwendung fehlt. Als sozialadäquat können solche Leistungen angesehen werden, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen und sowohl sozial üblich als auch unter Gesichtspunkten des Rechtsgutschutzes allgemein gebilligt sind. Darunter fallen beispielsweise Trinkgelder oder Dankesgeschenke an den Postboten. Die Vermutung einer sogenannten „unlauteren Vermischung“ zwischen Leistung und Gegenleistung hingegen darf niemals im Raum stehen.
… Bewirtungs-Richtlinien
Auch die Bewirtung, die als eine spezielle Form des Geschenks einzustufen ist, kann in der Unternehmenspraxis tückisch sein. Gerade die Bewirtung vor dem Abschluss eines Vertrags oder auch danach stellt ein althergebrachtes Gebaren eines guten Kaufmanns dar. Aber: Die zuvor beschriebenen rechtlichen Risiken stehen schnell im Raum. Klarheit kann insoweit etwa durch die Einführung von Bewirtungsrichtlinien geschaffen werden, die unternehmensintern den Umgang mit Geschenken und Belohnungen regeln. Bei Einladungen ist anzugeben, welchen Wert die Einladung hat und dass der Wert der Einladung bereits pauschal versteuert wurde. Auch hier ist ein angemessener Rahmen der Bewirtung abhängig von sozialem und betrieblichem Status und lokalen Gegebenheiten. Größte Vorsicht ist bei Einladungen zu Veranstaltungen ohne dienstlichen oder fachlichen Bezug geboten. Diese sind unzulässig. Grundsätzlich empfiehlt sich auch keine Einladung von Begleitpersonen zwecks strikter Trennung privater und betrieblicher Anlässe.
Fazit
Viele einschlägige Fälle in der Praxis haben die deutschen Ermittlungsbehörden aufmerksam werden lassen – es wird heute genau hingeschaut. Entscheider im Unternehmenssektor sollten daher ihr Verhalten im Geschäftsleben stets selbstkritisch daraufhin prüfen, ob es im Einklang mit Compliancerichtlinien steht.