Über die Tragweite des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 101 UrhG: Der BGH wird es entscheiden

Von Dr. Arne Neubauer

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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Begriff „Anschrift“ im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) auch die E-Mail-Adresse umfasst (Urteil vom 22.08.2017, Az. 11 U 71/16). Telefonnummer und IP-Adresse, so die Richter, fallen aber nicht unter den Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Die Auslegung der „Anschrift“ durch das OLG führt allerdings zum falschen Ergebnis. Letztlich wird der BGH diese Rechtsfrage in der Revision klären.

Anspruch geht teilweise ins Leere

Wer Opfer einer Urheberrechtsverletzung geworden ist, hat nach § 101 Abs. 1 Nr. 3 UrhG einen Auskunftsanspruch unter anderem gegen Betreiber von Plattformen, auf denen die rechtsverletzenden Inhalte hochgeladen wurden. Dieser Auskunftsanspruch erstreckt sich gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG insbesondere auf „Name und Anschrift“.

Allerdings halten Plattformbetreiber regelmäßig weder Namen noch Postanschrift ihrer Nutzer vor. Das ­Ersuchen geht dann ins Leere. Da liegt es nahe, vom Platt-formbetreiber Auskunft über andere ihm vorliegende Daten zu fordern, zum Beispiel über die E-Mail-Adresse des Nutzers sowie seiner Telefonnummer und IP-Adresse.

Klassische Auslegung

Das OLG Frankfurt hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob diese Informationen unter „Anschrift“ zu subsumieren sind. Dabei wendet es geradezu schulmäßig die klassischen juristischen Auslegungsmethoden an. Den Begriffen „Anschrift“ und „Adresse“ komme keine unterschiedliche Bedeutung zu. Setze man die Begriffe gleich, lasse sich darunter „ohne weiteres“ auch die E-Mail-Adresse subsumieren.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Begriff „Anschrift“ aus der Gesetzesfassung von 1990 übernommen wurde, wo E-Mail-Verkehr noch kaum eine Bedeutung hatte. In systematischer Hinsicht verweisen die Richter weiter darauf, dass § 3 Nr. 2a Telekommunikationsgesetz (TKG) mit „Anschrift“ zwar tatsächlich lediglich die postalische Anschrift meine, diese Vorschrift aber einen „völlig anderen“ Sinn und Zweck habe.

Denn in der entsprechenden Norm des TKG verfüge der Suchende „im Regelfall“ bereits über Namen und Ort des Anschlussinhabers, wohingegen es bei § 101 UrhG darum gehe, die Identität des Rechtsverletzers herauszufinden.

Die Richter verwarfen insofern teilweise die Entscheidung der Vorinstanz (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.05.2016, Az. 2-3 O 476/13). Sie hatte geurteilt, dass
E-Mail-Adressen nicht Teil der Anschrift seien.

Unzulässiger Kunstgriff

Dem Oberlandesgericht kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Bei der Auslegung anhand des Wortlauts bedient sich das Gericht eines unzulässigen Kunstgriffs. Der Senat übersieht offenbar, dass der Begriff „Anschrift“ lediglich die „postamtliche Angabe der Wohnung“ (Duden) und somit nicht die E-Mail-Adresse umfasst. Nur der Begriff „Adresse“ wird nach der Bedeutungsübersicht des Duden auch als Kurzform für „E-Mail-Adresse“ genutzt. Aus diesen unterschiedlichen Definitionen in dem genannten Wörterbuch der deutschen Sprache ergibt sich jedoch, dass die Begriffe „Anschrift“ und „Adresse“ gerade nicht gleichgesetzt werden können. Insofern kann unter den Begriff „Anschrift“ auch nicht begrifflich die E-Mail-Adresse subsumiert werden.

Auslegung inkonsequent

Weiter fällt auf, dass das Gericht zwar zutreffend geurteilt hat, dass die IP-Adresse nicht unter den Wortlaut des § 101 Abs. 3 UrhG fällt. Zur Begründung verweist es unter anderem darauf, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 101 UrhG im Jahre 2008 die Bedeutung von IP-Adressen gekannt und den Auskunftsanspruch gleichwohl nicht auf diese erstreckt hat.

Diese richtige Feststellung trifft aber ebenso auf
E-Mail-Adressen zu. Es verwundert daher, dass das Gericht hinsichtlich der E-Mail-Adressen lediglich auf die Ursprungsnorm aus dem Jahre 1990 verweist, obwohl der Gesetzgeber 2008 den Anspruch auch auf E-Mail-Adressen hätte erstrecken können, davon aber abgesehen hat.

Schließlich ergibt sich aus dem Vergleich mit § 3 Nr. 2a TKG sehr wohl, dass der Gesetzgeber dort, wo neben der Anschrift auch weitere Daten erfasst sein sollen, diese auch explizit aufgeführt hat, zumal es auch Auskunftsfälle nach TKG gibt, in denen der Suchende nicht bereits über die Anschrift der Person verfügt, hinsichtlich deren er bestimmte Daten herausfinden will.

arne.neubauer@osborneclarke.com

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