„Oh, wie schön ist Panama“ – oder: Wie die Panama Papers die Selbstanzeige erneut in den Blickpunkt rücken
Von Dr. Susana Campos Nave

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Einführung

Die Panama Papers haben erneut das Phänomen der Briefkastenfirmen in Steueroasen in den Fokus der medialen Aufmerksamkeit gerückt. Im mitteleuropäischen und westeuropäischen Raum wurden Kinder mit einer berühmten Geschichte über die Reise von zwei Freunden ins schöne Panama in den Schlaf geredet. Dort war alles so viel besser, als man es von zu Hause kannte. Der Himmel war blauer, die Bananen dufteten süßlicher, und man ersehnte das dortige Paradies. Auch Erwachsene fühlen sich gelockt von der Aussicht auf das Leben im Steuerparadies und den sicheren Anker Tax Haven.

Das Problem

Die Steuerkonstrukte um Briefkastenfirmen sind jedoch unzulässig und werden aufs Schärfste von der internationalen Staatengemeinschaft verfolgt. Die Steuerstraftat an sich ist dabei das geringste Problem. Der Abfluss von Milliarden an Steuereinnahmen selbst ist zwar nicht wünschenswert, ist aber nur die Spitze des Eisbergs, der sich darunter verbirgt. Briefkastenfirmen sind im Bereich der organisierten Kriminalität das Handwerkszeug, um illegale Gelder aus Waffen- und Drogenhandel in den Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Ferne Inseln in der Südsee sind beliebte Standorte für sie. Briefkastenfirmen dienen der Verschleierung der wirtschaftlich Berechtigten. Auslandsbeteiligungen sind meldepflichtig, sofern die Beteiligungsgrenzen nach § 138 Abs. 2 AO erreicht sind. Auch § 56a AWV schreibt vor, dass in Deutschland ansässige Personen das Vermögen ihnen zurechenbarer Unternehmen im Ausland zu melden haben.

Comeback der Selbstanzeige

Erneut rückt damit das fast bedeutungslos gewordene Instrument der Selbstanzeige nach § 371 AO in den Vordergrund. Allerdings wurden die Rahmenbedingungen für Steuerhinterzieher, eine strafbefreiende Selbstanzeige wirksam abzugeben, erheblich verschärft. Die jüngste obergerichtliche Rechtsprechung unterstreicht das: So hat das Oberlandesgericht Schleswig in einem Beschluss vom Oktober 2015 das Erscheinen von Presseberichten über den Kauf einer Daten-CD mit Steuerinformationen einer Schweizer Bank als Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Tat als „entdeckt“ galt (Az. 2 Ss 63/15). Bislang war es so, dass erst mit Abgleichung der Bankdaten mit der Steuerakte von einer Tatentdeckung ausgegangen wurde, das war bis dahin der für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Selbstanzeige maßgebliche Zeitpunkt. Die o.g. Vorverlegung der Befreiungsgrenze gilt nicht nur in Bezug auf die genannte Bank, so die Schleswiger Richter, sondern auch auf andere Banken, bei denen nicht deklariertes Kapital liegt.

Für den Panama-Fall heißt dies: Schon die aktuelle ausführliche Berichterstattung in den Medien kann den Steuerpflichtigen den Weg zurück in die Legalität erheblich erschweren, wenn nicht gar verbauen, wobei zu betonen ist, dass eine Selbstanzeige, auch wenn sie vom Fiskus als unwirksam angesehen wird, stets strafmildernd wirkt. Zudem ist beachtlich, dass auch von der Strafverfolgung abgesehen werden kann, sofern die Steuern und Hinterziehungszinsen beglichen werden.

Fazit

Die Selbstanzeige dürfte jedoch nur für denjenigen interessant sein, der die Steuerhinterziehung als Bagatelldelikt einstuft und der nach wie vor die „White Collar“-Kriminalität für salonfähig hält, aber dann doch irgendwann, weil kurzfristige Reisen in die Südsee aufwendig sind, zur Steuerlegalität zurückkehren möchte. Diejenigen, die das Nichtdeklarieren von Milliarden verschleiern, nutzen die Steuerhinterziehung als Deckmantel für Taten der Schwerstkriminalität . Neben dem Waffen- und Drogenhandel rückt vor allem die Terrorismusfinanzierung in den Vordergrund. Ab 2017 droht durch den Automatischen Informationsaustauch (AIA) nach OECD-Standard die Offenlegung der Kontendaten und damit auch die Entschleierung der Kontoinhaber. Panama verweigert sich dem jedoch.

Kontakt: susana.camposnave@roedl.de

 

Hinweis der Redaktion: Siehe zu den Panama Papers auch den Beitrag von H. Eberhard Simon im Deutschen AnwaltSpiegel, Ausgabe 8/16. (tw)

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