BAG: Bei widerrechtlicher Drohung mit außerordentlicher Kündigung ist Klageverzicht im Aufhebungsvertrag unwirksam
Von Martina Ziffels

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Das BAG hat mit Urteil vom 12.03.2015 (Az. 6 AZR 82/14) entschieden, dass ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, den Arbeitnehmer dann im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Die Beklagte schloss am 28.12.2012 mit dem Kläger, der seit 2001 bei ihr beschäftigt war, einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung am gleichen Tag endete. Anlass für den Abschluss des Aufhebungsvertrags war die Androhung einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige durch die Beklagte, weil der Kläger aus dem Lagerbestand der Beklagten zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt habe. Der zwischen den Parteien vereinbarte Aufhebungsvertrag enthielt einen Klageverzicht. Ferner regelte der Vertrag einen Verzicht auf das tarifliche Widerrufsrecht, das nach dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, innerhalb von drei Werktagen nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu erklären ist. Der Kläger erklärte noch am 28.12.2012 die Anfechtung des Aufhebungsvertrages.

Entscheidung der Vorinstanz LAG Hamm vom 07.11.2013 (Az. 16 Sa 879/13)

Das Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LAG Hamm das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und entschieden, dass der Aufhebungsvertrag unwirksam ist. Nach Ansicht des LAG Hamm ist der in dem Aufhebungsvertrag erklärte Klageverzicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da der Arbeitnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt werde. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.09.2007 (Az. 2 AZR 722/06) begründete das LAG Hamm dies damit, dass der reine Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation unwirksam sei. Diese für den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage entwickelten Grundsätze gelten ebenso für eine durch den Arbeitgeber veranlasste einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es darauf ankomme, aus welchem Grund es zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung gekommen sei. Das LAG Hamm kam weiter zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Aufhebungsvertrag aufgrund des ihm nach dem Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW (§ 11 Abs. 10) zustehenden Widerrufsrechts wirksam widerrufen habe.

Entscheidung des BAG vom 12.03.2015 (6 AZR 82/14)

Nach dem Urteil des BAG unterliegt der Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Da der im Aufhebungsvertrag geregelte Klageverzicht dem Kläger im Ergebnis die Möglichkeit nehme, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten, kommt es darauf an, ob die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung widerrechtlich war oder nicht. Ob in dem vorliegenden Fall eine widerrechtliche Drohung vorlag, muss nach Zurückverweisung der Sache durch das Landesarbeitsgericht geklärt werden. Dafür kommt es nach allgemeinen Grundsätzen darauf an, ob ein verständiger Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung drohen, d.h. diese ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Nach Auffassung des BAG kommt es dabei nicht darauf an, ob der Kläger wirksam auf das tarifliche Widerrufsrecht verzichtet hat, weil der Kläger entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts innerhalb der Widerrufsfrist keinen Widerruf erklärt habe. Warum das BAG anders als das LAG Hamm in der Erklärung des Klägers vom 28.12.2012 keinen wirksamen Widerruf sieht, ergibt sich aus der bislang vorliegenden Pressemitteilung nicht. Die Urteilsgründe des BAG waren bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht.

Anmerkungen

Im Ergebnis teilt nach dem Urteil des BAG die Klageverzichtsklausel das rechtliche Schicksal des Aufhebungsvertrages. Ist die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung widerrechtlich, ist der Aufhebungsvertrag anfechtbar. In diesem Fall ist auch ein im Aufhebungsvertrag erklärter Klageverzicht, mit dem die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags ausgeschlossen werden soll, unwirksam.

Bereits in der Vergangenheit hat sich das BAG mehrfach mit der Wirksamkeit von Klageverzichtsregelungen befasst. In dem Urteil vom 06.09.2007 (Az. 2 AZR 722/06) macht das BAG die Wirksamkeit eines im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Arbeitgeberkündigung erfolgten formularmäßigen Klageverzichts vom Vorliegen einer Gegenleistung abhängig. Ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers stellt ein solcher Klageverzicht eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und ist unwirksam.

Eine Vereinbarung über einen Klageverzicht, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen wird, ist nach dem Urteil des BAG vom 19.04.2007 (Az. 2 AZR 208/06) zudem als Auflösungsvertrag anzusehen und bedarf daher der Schriftform nach §§ 623, 126 BGB. Grund hierfür ist nach dem Urteil des BAG, dass der einzige Zweck des Klageverzichts die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist, die wegen der Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung unklar sei. Der gesamte Vertragsinhalt muss daher von beiden Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnet sein.

Fazit

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist auch nach dem Urteil des BAG vom 12.03.2015 wirksam möglich, wenn andernfalls der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung im Raum steht. Ist die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung jedoch widerrechtlich, weil ein verständiger Arbeitgeber diese nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, hilft auch eine Klausel über einen Klageverzicht nicht, da die Wirksamkeit des Klageverzichts am gleichen Maßstab zu messen ist. Ob eine im Aufhebungsvertrag geregelte Gegenleistung zur Wirksamkeit des Klageverzichts geführt hätte, war vom BAG nicht zu entscheiden und ist fraglich.

martina.ziffels@luther-lawfirm.com

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