BGH-Entscheidung hilft der Unternehmenspraxis und bringt Klarheit
Von Martin Göbel
Einleitung
Bei der Finanzierung von Krisenunternehmen sind immer auch Probleme im Hinblick auf eine spätere Insolvenz der Gesellschaft zu berücksichtigen. Einer der greifbarsten Aspekte ist dabei die Vermeidung der Insolvenz selbst. Zwar wird durch ein Darlehen der Gesellschaft erneut Kapital zugeführt, bilanziell jedoch nichts verändert, da der Rückzahlungsanspruch passiviert werden muss. Durch eine Erklärung, die Rückzahlung des Darlehens erst nach den anderen Gläubigern der Gesellschaft zu verlangen, erhält die Forderung eine Mittelstellung zwischen Fremd- und Eigenkapital und wird somit in das „Stockwerk“ zwischen Fremd- und Eigenkapital verschoben, was hinsichtlich der Insolvenzeröffnungsgründe eine bilanzielle Entlastung bewirkt.
Der BGH setzt sich in seiner Entscheidung vom 05.03.2015 (Az. IX ZR 133/14) mit den Anforderungen an eine solche Rangrücktrittsvereinbarung und deren rechtlichen Folgen auseinander und sorgt in diesem Problemkreis für mehr Rechtsklarheit.
Die Entscheidung des BGH
Das Urteil stellt Darlehensforderungen Dritter mit Darlehensforderungen von Gesellschaftern im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO grundsätzlich gleich. Der BGH stellt darüber hinaus fest, dass eine Rangrücktrittsvereinbarung nur dann die Berücksichtigung der Forderung in der Überschuldungsbilanz gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2
InsO verhindere, wenn sich der Regelungsbereich der Vereinbarung auf den Zeitraum sowohl vor als auch nach der Verfahrenseröffnung beziehe. Die Forderung des Gläubigers dürfe außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und in der Insolvenz nur im Rang nach den Forderungen sämtlicher normaler Insolvenzgläubiger befriedigt werden. Der Gläubiger müsse aufgrund der Vereinbarung dauerhaft gehindert sein, seine Forderung geltend zu machen, weshalb ein lediglich zeitlich begrenzter Rangrücktritt unzureichend sei.
Allerdings reiche es aus, wenn die Forderung hinter die Forderungen aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurücktrete. Eine Gleichstellung mit den Einlagenrückgewähransprüchen sei hingegen nicht erforderlich.
Auch zur Rechtsnatur einer Rangrücktrittsvereinbarung nahm der BGH Stellung. Diese stelle keinen bedingten Forderungserlass dar. Einer solchen Interpretation stünde regelmäßig der Parteiwillen entgegen, die Forderung und damit die nicht völlig ausgeschlossene Möglichkeit einer späteren Befriedigung durch Restvermögen grundsätzlich zu erhalten.
Ebenso wenig handele es sich um ein pactum de non petendo, da dies lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners begründe. Da dessen Geltendmachung in seinem Belieben stünde, wäre die Forderung weiterhin im Überschuldungsstatus zu berücksichtigen, und die Vereinbarung hätte ihr Ziel verfehlt.
Der BGH qualifiziert eine Rangrücktrittsvereinbarung vielmehr als einen verfügenden Schuldänderungsvertrag gemäß § 311 Abs. 1 BGB. Auf dessen Grundlage würde die Forderung mit dinglicher Kraft inhaltlich dahingehend umgewandelt, dass sie nicht mehr zu passivieren sei. Im Verhältnis zu den Gläubigern bilde die Forderung haftendes Kapital und dürfe daher nicht ausbezahlt werden. Dadurch sei eine Änderung der Rangfolge unter gleichzeitiger Bewahrung des Bestands der Forderung erreichbar. Die Forderung dürfe folglich nur aus dem freien, nicht zur Schuldendeckung benötigten Vermögen der Gesellschaft erfüllt werden.
Eine nachträgliche Aufhebung der Rücktrittsvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger ist laut dem BGH nicht möglich. Die Rangrücktrittsvereinbarung stelle einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB dar, der zum Vorteil aller Gläubiger des Schuldners Rechte begründe. Daher könne diese nicht durch eine Abrede zwischen Schuldner und Gläubiger einfach aufgehoben werden. Dies sei nur dann möglich, wenn eine Insolvenzreife nicht vorliege oder wieder beseitigt sei. Nur diese gesicherte Rechtsposition schaffe die Voraussetzung für eine Nichtberücksichtigung der Forderung in der Überschuldungsbilanz und, damit einhergehend, für die Suspendierung der Insolvenzantragspflicht.
Beurteilung der Entscheidung
Die Gedankenführung des BGH überzeugt. Die Korrektur des missverständlichen Wortlauts des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO („Nachrang im Insolvenzverfahren“) ist zu begrüßen und folgt der einfachen Erkenntnis, dass das sonst drohende Insolvenzverfahren durch die Vereinbarung des Nachrangs gerade verhindert werden soll, was aber gerade einen Nachrang auch vor Beginn des Insolvenzverfahrens voraussetzt.
Dass eine Gleichstellung mit Einlagerückgewähransprüchen nicht für erforderlich gehalten wird, verdeutlicht die Zwischenstellung des Rangs der Forderung. Sie wird gerade nicht zu Eigenkapital, sondern lediglich als schlechteres Fremdkapital behandelt.
Nachvollziehbar ist auch die Einordnung als Schuldänderungsvertrag. Früher glaubte man die besondere „Qualifikation“ einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung in der Erklärung der Nichtgeltendmachung (pactum de non petendo) erblicken zu können. Dass dies weder erforderlich noch ausreichend ist, verdeutlichen die Ausführungen des BGH, der in einem solchen pactum lediglich eine im Belieben einer Partei stehende Nichtgeltendmachungserklärung erblickt, weshalb folglich die Geltendmachung damit nicht gänzlich verhindert werden kann.
Die Qualifikation als Vertrag zugunsten Dritter nimmt den Zweck des Rangrücktritts ernst: Der Gläubiger will gegenüber den anderen Gläubigern der Gesellschaft deutlich machen, dass eine Insolvenz durch seine Forderung nicht ausgelöst werden wird. Das Vertrauen der (Alt- und Neu-)Gläubiger hierauf ist Grundlage vielgestaltiger Gestaltungs- und Finanzierungsentscheidungen (etwa der Gewährung neuer oder der Fortführung bestehender Darlehen). Es wäre dem praktischen Nutzen der Rangrücktrittsvereinbarung abträglich, wenn eine Aufhebung bei (bestehender oder durch die Aufhebung eintretender) Insolvenzreife ohne Zustimmung der betroffenen Gläubiger durch Abrede zwischen Schuldner und Gläubiger möglich wäre.
Konsequenzen für die Praxis
Finanzierungsentscheidungen von Krisenunternehmen stellen eine besondere Herausforderung dar. Die Finanzierung muss die wirtschaftlichen und juristischen Folgen berücksichtigen. Betriebswirtschaftlich ist zu prüfen, ob die Finanzierung zur Krisenbewältigung beiträgt und nachhaltige Wirkung entfalten kann. Juristisch müssen die möglichen Folgen hinsichtlich eines Insolvenzverfahrens im Blick behalten werden.
Soweit eine Insolvenz durch eine neue Finanzierung vermieden werden soll, müssen die Parteien den Rangrücktritt für die gesamte Laufzeit des Darlehens (vor und nach einer Insolvenzverfahrenseröffnung) vereinbaren. Eine zeitliche Begrenzung ist nicht möglich.
Die Parteien müssen sich darüber im Klaren sein, dass eine Aufhebung der Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen ohne Zustimmung der anderen Gläubiger nicht mehr möglich ist, sobald sich die Gesellschaft in einer Situation befindet, in welcher eine Insolvenzreife gegeben ist oder durch die Auszahlung der Forderung entstehen würde. Wäre dies anders, würde die Rangrücktrittserklärung für die restlichen Gläubiger eben jenen Vorteil einbüßen, den sie ihnen suggeriert: dass die Darlehensforderung nicht zur Insolvenz führen wird.
Die dargestellten Anforderungen an eine Rangrücktrittsvereinbarung führen folglich dazu, dass die Darlehensforderung im Verhältnis zu den anderen Drittgläubigern wie Eigenkapital behandelt wird, was ohne deren Mitwirkung in der Krise auch nicht mehr zu ändern ist.
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