Rechtsprechungsänderung des BGH: Keine Aufsummierung der Verlusthaftung der Geschäftsführung
Von Dr. Roman Köper und Sebastian Elter

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Einleitung

Eine persönliche Haftung der Geschäftsführung kann schon vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verursacht werden, vor allem wenn sich die Geschäftsführung bei ersten Anzeichen einer Unternehmenskrise mit den Haftungstatbeständen nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat. Mit seinem Urteil vom 18.11.2014 (Az. II ZR 231/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verlusthaftung (§ 130a Abs. 1, 2 HGB, § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG) zwar entschärft, gleichwohl lauern hier vor allem bei nicht rechtzeitiger Weichenstellung erhebliche Haftungsrisiken.

Das Urteil des BGH

In dem vom BGH entschiedenen Fall schloss die Schuldnerin nach Eintritt der Insolvenzreife, aber vor Stellung des Insolvenzantrags eine Rahmenvereinbarung über Darlehensverträge mit der Muttergesellschaft. Danach konnte die Schuldnerin darlehensweise – nach Bedarf auch mehrfach – auf einen Maximalbetrag zugreifen, wobei bei jedem Abruf eine ergänzende Vereinbarung getroffen werden sollte. In der Folge nahm die Schuldnerin das Darlehen in voller Höhe in Anspruch, zahlte den Betrag zeitnah wieder zurück und rief wenige Tage später erneut den Maximalbetrag ab. Der klagende Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer wegen der erfolgten Rückzahlung für die Masseschmälerung in Anspruch.

Der BGH folgte im Ergebnis der Auffassung des OLG Hamburg und urteilte, dass die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfalle, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen werde. Zudem müsse der als Ausgleich erhaltene Gegenstand nicht noch bei Insolvenzeröffnung vorhanden sein. Maßgeblich sei allein der Ausgleich im Zeitpunkt des tatsächlichen Massezuflusses. Als Beispiel benannte der BGH ausdrücklich den Erhalt einer gleichwertigen Gegenleistung für die Zahlung (sogenannter Aktiventausch). Einen Aktiventausch sah der BGH im entschiedenen Fall gerade auch in der zweiten Auszahlung des Darlehens an die Schuldnerin.

Beurteilung der Entscheidung

Die frühere Rechtsprechung des BGH, die den Verbleib der Gegenleistung im Gesellschaftsvermögen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erforderlich hielt, war praxisfern und entsprach zudem nicht dem Sinn und Zweck der Verlusthaftung.

Denn Zahlungen der Gesellschaft erfolgen regelmäßig mit dem Ziel, Wirtschaftsgüter zu erwerben und – gegebenenfalls nach Weiterverarbeitung – weiterzuverkaufen, um die Erlöse reinvestieren zu können. Dieses selbstverständliche Prinzip war durch das bislang nach Auffassung des BGH mögliche Aufsummieren der Haftungen mit enormen Gefahren für die Geschäftsführung verbunden, da die für die Zahlungen erhaltenen Wirtschaftsgüter bei Insolvenzeröffnung üblicherweise nicht mehr vorhanden sind. Diese Auffassung des BGH wurde daher zu Recht kritisiert.

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung nun der Zeitpunkt des tatsächlichen Massezuflusses. Gleicht dieser Zufluss die Masseverkürzung aus und steht er zudem im unmittelbaren Zusammenhang mit der masseverkürzenden Zahlung, so entfällt eine Verlusthaftung für diese Zahlung unabhängig davon, ob die Gegenleistung später wieder ausgegeben wird. Durch eine erneute masseverkürzende Zahlung kann allenfalls ein neuer Verlusthaftungsanspruch in dieser Höhe begründet werden, wenn diese weitere Zahlung nicht ihrerseits ausgeglichen wird.

Der BGH stellt seine Rechtsprechungsänderung als eine Klarstellung bezogen auf den Verbleib der Gegenleistung im Gesellschaftsvermögen dar. Im Ergebnis hat er jedoch die Voraussetzung des Verbleibs gänzlich abgeschafft. Da eine Bewertung im Zeitpunkt des Massezuflusses zu erfolgen hat, fallen die Beurteilung des Gelangens der Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen und deren Verbleib zeitlich zusammen. Im Rahmen der Subsumtion des Urteils wird bezeichnenderweise der Verbleib des zweiten Darlehens nicht erwähnt. Stattdessen sah der BGH die Masseverkürzung bereits dadurch als ausgeglichen an, dass der zurückgezahlte Betrag wieder auf das Konto der Schuldnerin gelangte.

Der hinter der neuen Rechtsprechung des II. Zivil­senats des BGH stehende Sinn und Zweck entspricht im Kern den Gedanken, die schon den Urteilen des IX. Zivilsenats des BGH zur Anfechtungsbeschränkung bei mehrfach aufeinanderfolgenden Gesellschafterdarlehen wie bei einem Kontokorrentkredit auf die Verringerung des Schuldsaldos im Anfechtungszeitraum zugrunde lagen (unter anderem BGH, Urteil vom 07.03.2013 Az. IX ZR 7/12). Parallel zu diesen Entscheidungen soll auch die Verlusthaftung der Organe nicht zu einer Massebereicherung durch Aufsummierung der Zahlungen führen, sondern lediglich eine tatsächlich eingetretene Masseverkürzung ausgleichen, deren Haftungsbetrag damit dem eingegangenen wirtschaftlichen Risiko entsprechen soll.

Konsequenzen für die Praxis

Da eine masseverkürzende Zahlung nur durch einen solchen Massezufluss ausgeglichen wird, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung steht, sollten die Vermögensabflüsse und -zuflüsse bereits im Vorfeld einer Krise entsprechend vertraglich ausgestaltet werden. Zwar wurde in der Entscheidung des BGH festgestellt, dass Zahlung und Massezufluss in keinem rechtlichen Austauschverhältnis stehen müssen. Erforderlich ist aber zumindest, dass der Massezufluss der Zahlung wirtschaftlich zugeordnet werden kann. Was hierunter von den Gerichten zukünftig genau verstanden wird, bleibt abzuwarten. Für die Praxis folgt daraus, dass die Frage nach der wirtschaftlichen Zuordnung ein wesentlicher Bestandteil künftiger Rechtsberatung sein wird.

Ebenfalls für die Praxis relevant ist die Tatsache, dass der BGH entgegen der Ansicht des OLG höhere Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters stellt. Das OLG befand, dass durch die Rückführung des ersten Darlehens bereits ein Anspruch auf erneute Auszahlung der Darlehensvaluta erworben worden sei und die Rückführung daher trotz Insolvenzreife der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entspräche, so dass im Ergebnis bereits eine Zahlung und somit eine Verlusthaftung zu verneinen sei. Dies hätte bedeutet, dass es eines ausgleichenden Massezuflusses überhaupt nicht bedurft hätte. Stattdessen stellt der BGH auf die zweite Darlehensauszahlung an die Schuldnerin als ausgleichenden Massezufluss für die vorliegende masseschmälernde Darlehensrückzahlung ab. Gleichwohl lassen sich der Entscheidung Voraussetzungen dafür entnehmen, wann auch der BGH ohne erneute Auszahlung der Darlehensvaluta eine Verlusthaftung mangels masseverkürzender Zahlung entfallen lässt, so dass bei entsprechender vertraglicher Gestaltung bereits durch die Rückführung des Darlehens das Verlusthaftungsrisiko beseitigt werden kann.

Auch nach der Rechtsprechungsänderung verbleibt die Gefahr, dass die Verlusthaftung von der Geschäftsleitung zu spät erkannt wird. Unverändert beginnt der Verlusthaftungstatbestand ab dem Vorliegen der Insolvenzreife. Nicht erforderlich ist damit etwa der Ablauf der dreiwöchigen Frist des § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzantragsstellung. Es liegt daher im Interesse der Organe der Gesellschaft, im Fall einer Krisenanbahnung sich frühzeitig über bestehende Risiken und noch mögliche Gestaltungen beraten zu lassen. Denn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann regelmäßig nur noch geringfügige Schadensbegrenzung betrieben werden.

roman.koeper[at]anchor.eu
sebastian.Elter[at]anchor.eu

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