BAG entscheidet über die Konfliktlage Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers vs. zumutbare Vorkehrungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber
Von Stephanie Simokat
Einleitung
Mitte Mai 2016 entschied das Bundesarbeitsgericht [BAG, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 347/15 (noch nicht veröffentlicht)], dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit eines hessischen Croupiers im Rahmen seiner Tätigkeit Einschränkungen erfahren muss.
Geklagt hatte der als Croupier bei der Beklagten, der Betreiberin eines Spielcasinos in Hessen, beschäftigte Kläger, der von der Beklagten verlangte, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Diesem Verlangen hat das BAG eine Absage erteilt. Zuvor hatte bereits das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, und das Landesarbeitsgericht hatte die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das BAG widersprach zwar der Beklagten in der Frage der Gefährlichkeit des Passivrauchens, allerdings setzte sich dennoch die gegenwärtige hessische Rechtslage als Schranke gegen das Grundrecht des Klägers auf körperliche Unversehrtheit durch.
Sachverhalt und Rechtslage
Der Kläger arbeitet wöchentlich etwa zwölf bis 20 Stunden in einem abgetrennten Raucherbereich. Ausschließlich dort und im Barbereich ist den Gästen des Casinos das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Dreh- und Angelpunkt des Rechtsstreits waren die deutsche Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie das Hessische Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG). Die Arbeitsstättenverordnung geht davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 ArbStättV die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV sieht vor, dass der Arbeitsgeber in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 nur insoweit zu treffen hat, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Nach Ansicht des BAG hat der Kläger als Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Das Hessische Nichtraucherschutzgesetz ist jedoch nicht sehr streng ausgeprägt und sieht eine Ausnahmegenehmigung für Spielbanken in § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG vor. § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG sieht vor, dass das Rauchverbot für Gaststätten in Spielcasinos nicht gilt. Von dieser Regelung hat die Beklagte Gebrauch gemacht, so dass in bestimmten Räumlichkeiten des Spielcasinos geraucht werden darf. Aufgrund dessen ist die Beklagte zur Vornahme von Schutzmaßnahmen nur insoweit verpflichtet, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Der Schutzstandard ist in Spielcasinos von Nichtraucherschutzgesetz zu Nichtraucherschutzgesetz der jeweiligen Bundesländer unterschiedlich zu beurteilen.
Verpflichtung des Arbeitgebers und rechtlicher Schutzumfang
Durch § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG wird der in Hessen geltende Schutzstandard konkretisiert. Der Verzicht auf das Rauchverbot beinhaltet aber nicht den gänzlichen Verzicht auf Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Aufgrund von § 5 Abs. 2 ArbStättV ist die Beklagte als Arbeitgeberin verpflichtet, die Gesundheitsgefährdung so gering wie möglich zu halten. Das BAG vertrat die Auffassung, dass die Beklagte dieser Verpflichtung bereits mit der räumlichen (Ab-)Trennung des Raucherbereichs sowie der bestehenden Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Bereich Genüge getan habe.
Das Recht eines jeden Menschen auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Abs. 2 GG ist nicht schrankenlos gewährleistet. Aufgrund eines Gesetzes darf ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Grundrechtsposition erfolgen. Von dieser Möglichkeit hat der hessische Landesgesetzgeber offensichtlich Gebrauch gemacht – der Nichtraucherschutz ist in Hessen bei weitem nicht so stark wie in anderen Bundesländern. Es lässt sich die Frage aufwerfen, ob der hessische Nichtraucherschutz noch zeitgemäß ist – geht es dabei auch um das klassische Bild des in Rauch gehüllten Croupiers? In den meisten Bundesländern ist der Nichtraucherschutz stärker ausgeprägt. Bayern und NRW haben sogar einen absoluten Nichtraucherschutz. In Berlin ist ein Croupier vor sieben Jahren mit demselben Verlangen vor dem BAG (Urteil vom 19.05.2009 – 9 AZR 241/08) durchgedrungen – dies lag aber allein an dem in Berlin geltenden Nichtraucherschutzgesetz, das seinerzeit keine Ausnahmen für Spielbanken vorsah.
Rechtliche Einordnung …
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber gemäß § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, wie die Natur der Dienstleistung es gestattet. Betroffen ist von dieser Regelung auch die Luft innerhalb der Räumlichkeiten, in der der Arbeitnehmer tätig ist, wenn dort das Rauchen gestattet ist. Diese Norm wird durch die Schutznorm des § 5 ArbStättV konkretisiert. In diesem Fall seien die Arbeitsschutzbestimmungen neben öffentlich-rechtlicher Pflicht zugleich unabdingbare privatrechtliche Pflicht des Arbeitgebers im Sinne eines einzuhaltenden Mindeststandards, so das BAG im Jahr 2009. § 5 ArbStättV enthält in Abs. 2 eine Zumutbarkeitsschranke. Hier wird explizit auf die betrieblichen Besonderheiten Rücksicht genommen. Dadurch kann der Schutz des einzelnen Arbeitnehmers eingeschränkt werden. Allerdings muss bei einer Einschränkung darauf geachtet werden, dass die in § 5 Abs. 2 ArbStättV gewährte unternehmerische Betätigungsfreiheit im Einzelfall rechtmäßig ausgeübt wird. Bei rechtmäßiger Betätigung kann der Arbeitnehmer keine Maßnahmen zum Schutz seiner Gesundheit verlangen, die zu einer Veränderung oder zu einem faktischen Verbot dieser Betätigung führten (BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 – 9 AZR 241/08). So war es in dem vorliegenden vom BAG zu entscheidenden Fall. Die Rechtmäßigkeit der Einrichtung eines Raucherbereichs folgt aus § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG. Danach ist das Rauchen in einem Spielcasino grundsätzlich gestattet. § 5 Abs. 1 ArbStättV kann nicht in Verbindung mit § 618 Abs. 1 BGB dazu führen, dass aus anderen gesetzlichen Grundlagen gestattete Verhaltensweisen verboten werden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird folglich durch § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessHRSG eingeschränkt. Allerdings sorgt § 5 Abs. 2 ArbStättV wiederum dafür, dass das Grundrecht in geringstmöglicher Weise beschränkt wird, indem der Arbeitgeber zu den ihm möglichen Schutzmaßnahmen verpflichtet wird. Es bleibt aber dabei, dass er aufgrund seiner aus Artikel 12 GG folgenden unternehmerischen Freiheit grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob er die ihm durch § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG erlaubte Tätigkeit ausübt oder nicht.
… und Ansicht des BAG
Bei der Rechtfertigung des Eingriffs in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt es maßgeblich darauf an, dass der Arbeitgeber für ausreichende Schutzmaßnahmen sorgt. Dieser Pflicht ist er nach Ansicht des BAG im vorliegenden Fall nachgekommen. Diese Auffassung verdient Zustimmung. Der Arbeitgeber hat sich hier im gesetzlich zulässigen Rahmen gehalten und von der ihm aus dem HessNRSG folgenden Berechtigung, einen Raucherbereich einzuführen, Gebrauch gemacht. Solange sich an dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz nichts ändert, wird sich auch an dem Schutz der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen das Rauchen noch gestattet ist, nichts ändern. Das Urteil ist zwar noch nicht veröffentlicht, aber aus der Pressemitteilung folgt, dass die Tätigkeit des Klägers in dem Raucherbereich zeitlich limitiert war und dass der Bereich über eine ausreichende Lüftung verfügt, so dass die Beklagte die ihr möglichen Schutzmaßnahmen ergriffen hat.
Fazit
Das Urteil des BAG überrascht nicht. Nach den Ausführungen des BAG im Jahr 2009 war anzunehmen, dass ein Arbeitgeber, dem das „Rauchenlassen“ in seinen Räumlichkeiten durch das jeweilige Landesgesetz gestattet wird, nicht aufgrund von § 618 BGB dazu verpflichtet werden kann, seine Arbeitnehmer absolut vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Dies gilt jedoch nur, sofern er für ausreichende Schutzmaßnahmen (räumliche Trennung, zeitliche Beschränkung der Tätigkeit und ausreichende Be- und Entlüftung) sorgt. Die Entscheidung des BAG schränkt den Arbeitsschutz in Deutschland auch nicht über Gebühr ein. Wie dargelegt, wird der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Körpers und der Gesundheit des Einzelnen nicht ohne Einschränkung gewährt. Dies kann er auch nicht, da eine Vielzahl von körperlichen Gefahren – auch und gerade im Bereich des Arbeitsplatzes – existiert, die einen vollumfänglichen Schutz für den Arbeitgeber unzumutbar erscheinen lassen, dessen Betätigungsfreiheit schließlich durch Artikel 12 GG geschützt ist.
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