Im Blickpunkt: Die Praxisfolgen der UWG-Reform 2015 – kein großer Wurf, aber eine klarere Systematik
Ein Gastbeitrag von Karl Hamacher

Beitrag als PDF (Download)

Einleitung

Die Frage, ob im Rahmen der UWG-Reform 2015 alter Wein lediglich in neue Schläuche umgefüllt wurde, darf und muss man aufwerfen, denn auch das UWG 2008 stand bereits unter dem Primat der Vollharmonisierung durch vorrangiges EU-Richtlinienrecht [Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGP-RL)] und musste von den Gerichten zudem richtlinienkonform ausgelegt werden. Eine wesentliche Änderung der zukünftigen Rechtsanwendung durch das UWG 2015 wird es – so viel vorweg – von daher nicht geben.

Hintergrund für die erneute UWG-Reform war vielmehr der Umstand, dass die vom deutschen Gesetzgeber mit Blick auf die UGP-RL im Jahr 2008 durchgeführte und erforderliche Reform des UWG in allzu homöopathischen Dosen erfolgte, und zwar mit dem gesetzgeberischen Ziel, das damals geltende UWG 2004 so wenig wie möglich zu verändern. Letzteres führte allerdings dazu, dass die EU-Kommission die deutsche Umsetzung für in Bezug auf die von der UGP-RL vorgegebene Vollharmonisierung als systematisch und sprachlich nicht ausreichend ansah und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einleitete.

Sowohl ein daraufhin vorgelegter Referentenentwurf von 2014 als auch der Regierungsentwurf von 2015 wurden in der rechtswissenschaftlichen Literatur weitestgehend kritisiert. Bei der Beratung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lag dem Rechtsausschuss daher ein umfassender Änderungsantrag vor, der sich im Wesentlichen an einem von Professor Dr. Helmut Köhler (München) verfassten Entwurf orientierte. Diesen Änderungsantrag nahm der Rechtsausschuss am 04.11.2015 an. Tags darauf beschloss der Deutsche Bundestag daraufhin das Gesetz in dieser vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung. Mangels Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat – es handelt sich nicht um ein Zustimmungsgesetz – konnte die UWG-Reform daher überraschend noch Ende 2015 in Kraft treten.

Darum geht es in der Praxis

Die Frage, inwieweit das nunmehr deutlicher auf die UGP-RL abgestimmte Gesetz lediglich „alten Wein in neuen Schläuchen“ bereithält, darf – wie gesagt – insbesondere vor dem Hintergrund gestellt werden, dass auch das UWG 2008 – trotz einiger in Bezug auf die Umsetzung der UGP-RL begangenen Fehler – von der (insbesondere höchstrichterlichen) Rechtsprechung zumeist sehr konsequent anhand der UGP-RL ausgelegt wurde. Dass die weitere Anpassung des UWG an Wortlaut und Systematik der UGP-RL tatsächlich auch mit einer materiellen Änderung des Rechts verbunden ist, darf von daher bezweifelt werden. Immerhin gehen die ersten Stellungnahmen zum Teil davon aus, dass es womöglich Kurskorrekturen geben könnte. Angesprochen sei hier insbesondere die zunehmende Tendenz in Rechtsprechung und Praxis, auch Bagatellsachverhalte nach dem bisherigen UWG überwiegend für relevant und spürbar unlauter zu halten, mit der Folge, dass etwa im Bereich des bisherigen Rechtsbruchtatbestands (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) so gut wie alles, was einmal die Hürde einer Marktverhaltensregel genommen hatte, im Fall eines Verstoßes gegen diese Regel als relevant, spürbar unlauter und damit unzulässig eingestuft wurde. Letzteres mit der weiteren Konsequenz, dass für bestimmte Fälle (etwa bei Massenabmahnungen) erste Überlegungen dazu stattfanden, ob in solchen Fällen eine Korrektur über den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs stattfinden müsste. Diese Diskussion könnte sich vor dem Hintergrund des UWG 2015 erübrigen.

Die Reformergebnisse im Einzelnen

  • § 3 UWG: Scharniernorm und Generalklausel. Die wesentlichen Änderungen betreffen zunächst die Zentralnorm des Lauterkeitsrechts in § 3 UWG.
    § 3 Abs. 1 UWG ordnet nunmehr ähnlich wie Art. 5 Abs. 1 UGP-RL an, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind. Relevanz- und Spürbarkeitskriterien enthält der Wortlaut nicht mehr. Soweit von Bedeutung für die Unlauterkeit, befinden sich diese Kriterien nunmehr ausschließlich in den zum Teil neukonzipierten §§ 3a–7 UWG.
    § 3 Abs. 1 UWG fungiert als Scharniernorm, welche die Grundlage für die Rechtsfolgen gemäß §§ 8 ff. UWG bildet. Zugleich kommt § 3 Abs. 1 UWG die Funktion einer lauterkeitsrechtlichen Generalklausel zu.
    Eine neue Verbrauchergeneralklausel enthält § 3 Abs. 2 UWG. Diese gilt für all diejenigen Fälle, die weder unter die im UWG speziell geregelten Tatbestände der „Schwarzen Liste“ noch unter die der irreführenden (Art. 6 u. 7 UGP-RL) oder der aggressiven Geschäftspraktiken (Art. 8 u. 9 der UGP-RL) fallen. Eine wesentliche Neuerung betrifft dabei insbesondere den Wortlaut von § 3 Abs. 2 UWG. Dort heißt es nun: „… die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen“. Der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 2 UWG wird sich durch diesen weiten Wortlaut auch auf bislang nicht erfasste Fallgestaltungen mit Verbraucherbezug beziehen. Ausgetauscht ist nunmehr auch der Begriff der „fachlichen Sorgfalt“, der dem Begriff der „unternehmerischen Sorgfalt“ gewichen ist. Eine Definition des Begriffs befindet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG.
    Das Verhältnis von § 3 Abs. 1 zu Abs. 2 UWG wird der Ausfüllung durch die Rechtsprechung überlassen bleiben. Zurzeit lässt sich jedenfalls so viel sagen, dass § 3 Abs. 2 UWG das Merkmal der Unlauterkeit in § 3 Abs. 1 UWG präzisiert. Das Verbot, d.h. die „Unzulässigkeit“ eines Verhaltens, ergibt sich bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 2 UWG aus § 3 Abs. 1 UWG.
    § 3 Abs. 3 UWG stellt eine Verbindung zu den Tatbeständen der „Schwarzen Liste“ her. § 3 Abs. 4 UWG enthält Regelungen zum Beurteilungsmaßstab von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern.
  • § 3a UWG: der neue Rechtsbruchtatbestand. Die Vorschrift enthält den alten Rechtsbruchtatbestand aus § 4 Nr. 11 UWG, erweitert diesen allerdings um ein Spürbarkeitserfordernis. Letzteres könnte ein möglicher Anknüpfungspunkt für die einleitend beschriebene Hoffnung auf ein Entgegenwirken einer zunehmenden Bagatellisierung im Bereich des UWG sein, denn nunmehr steht wörtlich im Gesetz, dass ein bloßer Gesetzesverstoß allein nicht ausreicht, um die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung festzustellen.
  • § 4 UWG: Konkurrentenschutz. Die Vorschrift regelt den Mitbewerberschutz (Konkurrentenschutz) und beinhaltet unter neuer Nummerierung (Nr. 1–4) die vormaligen Regelungen in § 4 Nr. 7–10 UWG a.F.
  • § 4a UWG: Abnehmerschutz. Die Vorschrift betrifft den Abnehmerschutz gegen aggressive Geschäftspraktiken. § 4 Nr. 1 und 2 UWG a.F. gehen in der Vorschrift auf. § 4a UWG gilt sowohl im Bereich B2C als auch im Bereich B2B. Die vormals in § 4 Nr. 3 UWG a.F. geregelten Informationspflichten bei verschleierter Werbung sind aus gesetzessystematischen Gründen nunmehr in § 5a Abs. 6 UWG n.F., also bei der Irreführung, geregelt.
  • § 5 UWG: Ergänzungstatbestand. Enthält lediglich eine Ergänzung in Abs. 1 Satz 1 a.E. mit folgendem Wortlaut: „die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
  • § 5a UWG: Klarstellung und Harmonisierung mit der UGP-RL. Die Vorschrift wurde weiter an Art. 7 UGP-RL angepasst, zum Beispiel bei der Frage, wann wesentliche Informationen relevant vorenthalten werden (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 UWG). Auch hier befindet sich im Vergleich zur alten Fassung daher eine nunmehr abgedruckte – und nicht bloß anhand der UGP-RL hineinzuinterpretierende – Verschärfung der Anforderungen, die dazu geeignet ist, Bagatellfälle demnächst von der Anwendung auszuschließen. Wie oben zu § 4a UWG bereits gesagt, findet sich die bisherige Regelung aus § 4 Nr. 3 UWG a.F. nunmehr in einem neuen § 5 Abs. 6 UWG. Das ist von der Systematik konsequent, gehörte diese Vorschrift doch auch früher schon in den Bereich der Informationspflichten.

Praxishinweis

Festzuhalten ist: Das UWG 2015 enthält keine bahnbrechenden Neuerungen, sondern wurde im Wesentlichen systematisch und sprachlich der UGP-RL angepasst. Da die Rechtsprechung bislang bereits Wert darauf gelegt hat, das UWG 2008 richtlinienkonform auszulegen, spricht dies zunächst gegen größere Änderungen im Bereich der Rechtsanwendung. Gleichwohl wurden zum Teil durch die sprachliche Erwähnung und Hervorhebung der Tatbestandselemente „Spürbarkeit“ und „Relevanz“ Aspekte in den Vordergrund gerückt, die bei der Prüfung des UWG 2008 zum Teil aus den Augen verloren worden waren. Letzteres eröffnet den Weg für die Praxis, solche Argumente dort, wo diese helfen können, demnächst im Rahmen der Argumentation stärker hervorzuheben.

hamacher@jonas-lawyers.com

26 replies on “(Nicht nur) alter Wein in neuen Schläuchen”

Comments are closed.

Aktuelle Beiträge