Im Blickpunkt: Das neue Kauf- und Bauvertragsrecht und dessen Einfluss auf IT-Projekte

Von Dr. Nils Gruske

Beitrag als PDF (Download)

Am 01.01.2018 ist das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ in Kraft getreten. Neben der Klärung der umstrittenen Frage, wer die Kosten für den Ein- und Ausbau im Rahmen der kaufrechtlichen Nacherfüllung tragen muss, sollte vor allem das Werkvertragsrecht grundlegend reformiert werden. Die nun geltenden Änderungen dienen vor allem der speziellen Regelung einzelner Vertragsarten wie des Bauvertrags, des Verbraucherbauvertrags sowie des Architekten- und Ingenieurvertrags, die trotz ihrer praktischen Relevanz im Gesetz bis dahin nicht ausdrücklich geregelt waren. Durch die Reform wurde jedoch nicht nur das Bauvertragsrecht grundlegend geändert, sie hat auch Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche, etwa das IT-Recht. Dieser Beitrag behandelt die Frage, welche Auswirkungen die Gesetzesreform auf IT-rechtliche Sachverhalte hat.

Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der kaufrechtlichen Nacherfüllung

Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 2011 entschieden, dass der Verkäufer einer beweglichen Sache im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber einem Verbraucher verpflichtet ist, die mangelhafte Kaufsache auszubauen, die Ersatzsache einzubauen und die Kosten hierfür zu tragen. Mangels nationaler Regelung musste der BGH die Vorschrift des § 439 BGB bei Verbraucherverträgen deshalb richtlinienkonform auslegen, während im B2B-Bereich die Unklarheiten blieben. Durch die Neufassung des § 439 BGB besteht nun Klarheit darüber, dass der Verkäufer unabhängig von der Art seines Vertragspartners zu den oben geschilderten Leistungen verpflichtet ist.

Neben den klassischen „Einbaufällen“ findet die Neufassung des § 439 Abs. 3 BGB auch auf die Fälle des „Anbringens“ Anwendung. Unter „Anbringen“ ist eine Verbindung der mangelhaften Sache mit einer anderen Sache zu verstehen, die dem Einbau vergleichbar ist. Gemeint sind insbesondere Fälle, in denen die mangelhafte Sache nicht in die andere Sache eingefügt, sondern lediglich außen an ihr angebracht wird, so etwa Dachrinnen, Leuchten oder Farben, aber auch die Installation von Software oder die Konnektierung eines Druckers. Installiert der Käufer mangelhafte Software auf seinem Computer, so sind die Aufwendungen, die für das Entfernen der mangelhaften und für die Installation der ersatzweise gelieferten mangelfreien Software anfallen, nunmehr von § 439 Abs. 3 BGB umfasst.

Verkäufer von Software werden jedoch durch die Erweiterung der Regressansprüche gegen Lieferanten vor den negativen Auswirkungen geschützt. Der neue § 445a BGB sieht einen eigenständigen Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Nachbesserung gemäß § 439 Abs. 3 BGB vor. Dies übrigens auch, wenn der Endabnehmer Unternehmer ist, was unter der bisherigen Rechtslage nicht möglich war. Damit wird der Lieferantenregress auf den Bereich des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausgeweitet.

Insbesondere sollte die Neufassung des § 439 Abs. 3 BGB bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen berücksichtigt werden. Während im B2C-Bereich ein Ausschluss oder die Abwälzung der Ein- und Ausbaukosten auf den Verbraucher als unzulässig anzusehen ist, bleibt abzuwarten, ob gegenüber Unternehmern wegen der geringeren Schutzbedürftigkeit ein solcher Ausschluss zulässig sein könnte.

Das allgemeine Werkvertragsrecht

Neben den kaufrechtlichen Regelungen umfasste die Gesetzesreform insbesondere das allgemeine Werkvertragsrecht. Vor dem Hintergrund, dass das Werkver-tragsrecht vor allem bei Softwareerstellungsverträgen im IT-Projektgeschäft Anwendung findet, ergeben sich für die IT-Branche insbesondere folgende Änderungen.

Abschlagszahlungen

Während der Unternehmer nach der alten Rechtslage Abschlagszahlungen abhängig vom Wertzuwachs durch die Leistung verlangen konnte, ist nun wegen § 632a BGB der Wert der Leistung maßgebend, wie er auf der Grundlage des Angebots des Unternehmers im Vertrag vereinbart worden ist. Diese Veränderung resultiert aus der Tatsache, dass der Wertzuwachs beim Besteller und der Wert der geschuldeten Leistungen nicht zwangsläufig identisch sind. Die Neuregelung wird zudem zu einer leichteren Berechnung führen.

Dies bedeutet, dass Auftraggeber im IT-Sektor einem erhöhten Risiko gesetzlich vorgeschriebener Meilensteinzahlungen ausgesetzt sind. Daher sollte besonderes Augenmerk auf die individualrechtlichen Regelungen zu Abschlagszahlungen gelegt werden, um das Risiko gesetzlicher Abschlagszahlungen zu vermeiden. Ob dies jedoch auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig sein wird, bleibt abzuwarten.

Zudem darf der Auftraggeber nunmehr auch bei wesentlichen Mängeln nur einen Teil der Leistung zurückbehalten. Nach bisherigem Recht stand ihm eine vollständige Leistungsverweigerung im Fall wesentlicher Mängel zu.

Abnahmefiktion

Weiterhin erfolgten durch die Reform Änderungen im Bereich der Abnahme. Ziel war es, das Abnahmeverfahren zu beschleunigen und Rechtssicherheit herzustel-len. Unter der alten Rechtslage griff die Abnahmefiktion in Fällen, in denen der Unternehmer dem Besteller eine Frist zur Abnahme gesetzt hatte und diese verstrichen war. Jedoch wurde auch nach Ende dieser Frist die Abnahme nicht fingiert, wenn das Werk aufgrund von wesentlichen Mängeln nicht abnahmereif war. Nach der neuen Rechtslage ist die Freiheit von Mängeln jedoch nicht mehr entscheidend. Vielmehr kommt es in § 640 Abs. 2 BGB darauf an, dass der Besteller innerhalb der Frist die Abnahme unter Angabe „mindestens eines Mangels“ verweigert. Dies bedeutet jedoch auch, dass das Werk auch bei wesentlichen Mängeln als abgenommen gilt, wenn der Besteller die Mängel nicht rechtzeitig angibt.

Im Zusammenhang mit IT-Projekten ist diese Neuregelung allerdings problematisch. Während es im normalen Baurecht leichter fällt, einen Mangel zu benennen, stellt die Benennung eines konkreten Mangels bei IT-Projekten oft eine Herausforderung dar. Aufgrund der Komplexität von IT-Projekten kann es für Auftraggeber durchaus schwierig sein, den konkreten Mangel zu benennen und damit die Abnahmefiktion zu verhindern.

Kündigung

Aus § 648a BGB ergibt sich mit der Reform ein „neuer“ Kündigungsgrund. Letztlich handelt es sich um die Kündigung aus wichtigem Grund. Jedoch war diese für Werkverträge nicht spezialgesetzlich geregelt. Die Einführung des § 648a BGB soll daher zu mehr Rechtssicherheit in der Praxis führen.

Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit der Teilkündigung nach § 648a Abs. 2 BGB. Diese muss sich im Gegensatz zur Teilkündigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B nicht auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung, sondern kann sich auch lediglich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen. Damit scheint die neue Regelung deutlich praktikabler, da so eine explizite Abgrenzung von erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen erfolgen kann.

Die Möglichkeit der Teilkündigung könnte für IT-Projekte jedoch problematisch sein, denn aufgrund der Natur der Projekte birgt die Unterteilung in einzelne Teilbereiche oftmals Schwierigkeiten. Insbesondere bei agilen Softwareprojekten, bei denen Anforderungen parallel zum Entwicklungsfortschritt in einem evolutionären Prozess erstellt werden, könnte sich die Teilkündigung als schwierig erweisen. Wenn sich eine Partei also dieses Recht offenhalten will, so ist ihr zu empfehlen, die einzelnen Projektschritte vertraglich klar zu definieren.

Fazit

Mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ ergibt sich auch für den IT-Sektor eine Vielzahl an relevanten Neuerungen. Diese bringen zwar teilweise Klarheit, stellen die Branche jedoch auch vor neue Herausforderungen. Denn durch die Besonderheiten, die komplexe IT-Projekte mit sich bringen, sind die neuen Regelungen zum Teil weitaus komplizierter, als das bei anderen Vertragstypen der Fall ist. Für die Parteien von IT-Projekten ist es daher von erheblicher Bedeutung, die Gesetzesänderungen zu kennen, damit sie hierauf bei der Vertragsgestaltung entsprechend Einfluss nehmen können.

nils.gruske@kallan.legal.de

26 replies on “Mehr Klarheit, aber die Herausforderungen in der Praxis bleiben”

Comments are closed.

Aktuelle Beiträge