Die KGaA – eine alternative Rechtsform für kapitalmarktorientierte Unternehmen

Gastbeitrag von Christoph von Eiff und Jörg Baumgartner

Beitrag als PDF (Download)

Aufgrund ihrer flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten stellt die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) insbesondere für Familiengesellschaften und mittelständische Unternehmen eine attraktive Rechtsform zur Eigenkapitalfinanzierung über den Kapitalmarkt dar.

Nicht erst seit dem geplanten Börsengang der Vermögensverwaltungstochter der Deutschen Bank DWS erfreut sich die KGaA weiter zunehmender Beliebtheit. Auch die Umwandlungen Bertelsmann SE & Co. KGaA und Funke Mediengruppe GmbH & Co. KGaA sowie vier im DAX vertretene KGaAs verdeutlichen die positive Reputation der KGaA als moderne und kapitalmarktfähige Gesellschaftsform.

Gesellschaftsstruktur

Größter Vorteil der KGaA ist deren Mischcharakter, da sie sowohl Elemente der Kapitalgesellschaft als auch der Personengesellschaft enthält. So verfügt sie zum einen über ein in Aktien zerlegtes Grundkapital und ist damit börsenfähig. Zum anderen gibt es zwei Gruppen von Gesellschaftern: Komplementäre und Kommanditaktionäre. Nur Erstere haften für die Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich. Als Komplementärin wird zumeist eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder die AG, zunehmend aber auch die SE gewählt.

Weitere Organe der KGaA sind der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat der KGaA hat die Geschäftsführung durch die Komplementärgesellschaft zu überwachen. Im Regelfall kann der Aufsichtsrat der KGaA aber weder eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen noch einen Katalog von zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen aufstellen. Er hat ferner keine Kompetenz zur Bestellung des Geschäftsführungsorgans der Komplementärin. Die Hauptversammlung der KGaA ist das Beschlussgremium der Kommanditaktionäre. Ihr stehen dieselben (nicht abdingbaren) Kompetenzen der Hauptversammlung wie in einer AG zu. Darüber hinaus entscheidet sie – anders als bei der AG – auch über die Feststellung des Jahresabschlusses der KGaA.

Corporate Governance der KGaA

Da sich nach § 278 Abs. 2 AktG das Rechtsverhältnis zwischen den Kommanditaktionären und den Komplementären nach den HGB-Vorschriften über die KG bestimmt, gilt insbesondere der Grundsatz der Satzungsstrenge aus § 23 Abs. 5 AktG nicht. In der KGaA bieten sich daher wesentlich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten als in der AG.

So können zum einen die Rechte der Komplementäre gestärkt werden, indem zum Beispiel Zustimmungserfordernisse für Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Gewerbes hinausgehen, in der Satzung abgedungen werden. Zum anderen kann aber auch die Position der Kommanditaktionäre verstärkt werden, indem Zustimmungserfordernisse oder Weisungsbefugnisse der Kommanditaktionäre oder eines Beirats gegenüber der Geschäftsführung verankert werden. Dadurch können der unternehmerische Einfluss von Familien gesichert und gleichzeitig das Unternehmen durch ein Fremdmanagement geleitet werden. Zustimmungserfordernisse oder Weisungsrechte der Kommanditaktionäre sollten allerdings wohlüberlegt sein, da diese Entscheidungsprozesse auch verzögern können.

Zwei Modelle der Corporate Governance lassen sich bei der KGaA unterscheiden: Beim Einheitsmodell ist die Komplementärgesellschaft eine 100%ige Tochter der KGaA (so zum Beispiel bei der Henkel AG & Co. KGaA). Das Stimmrecht der KGaA in der Hauptversammlung der Komplementärgesellschaft wird durch einen Aufsichtsratsausschuss oder die Gesellschafter der KGaA ausgeübt.

Das sogenannte Zwei-Säulen-Modell, bei dem die KGaA nicht an der Komplementärin beteiligt ist, ermöglicht den Zugang zum Kapitalmarkt und – insbesondere für Familienunternehmen wichtig – die Trennung von Unternehmensleitung und Kapitalbeteiligung. Dies hat den Vorteil, dass der unternehmerische Einfluss über die Beteiligung an der Komplementärgesellschaft auch dann erhalten bleibt, wenn die Gesellschaft an der Börse Kapital aufnimmt. Der Einfluss ist auch dann noch gesichert, wenn der Stimmrechtsanteil der Komplementärin an der KGaA unter 50% sinkt, da die Geschäftsführung in der KGaA durch das Leitungsorgan der Komplementärin bestimmt wird. Damit ist die KGaA nahezu übernahmeresistent. Dieses Modell eignet sich daher vor allem auch für Familienunternehmen, die nach einem Börsengang ihren Einfluss auf die Gesellschaft dauerhaft wahren wollen, ohne gleichzeitig die Mehrheit der Anteile halten zu müssen.

Vorteile der KGaA

Die Rechtsform der KGaA hat gegenüber anderen Rechtsformen somit zahlreiche Vorteile.

Wie erwähnt, besteht größere Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Gesellschaftsstruktur, durch die der unternehmerische Einfluss der Familie oder Altgesellschafter gesichert werden kann.

Wichtig ist vor allem auch die Börsenfähigkeit der KGaA, die wie bei der AG die Möglichkeit der Finanzierung über den Kapitalmarkt bietet. Dies ist insbesondere für Familiengesellschaften oder mittelständische Unternehmen interessant, die häufig als KG oder GmbH geführt werden und denen der Zugang zum Kapitalmarkt dadurch verwehrt bleibt.

Wichtig beim Zwei-Säulen-Modell ist zudem die bestehende Möglichkeit des Unternehmenswachstums bei gleichzeitiger Beibehaltung der Kontrolle durch die Altgesellschafter. Zur Wachstumsfinanzierung der KGaA können über den Kapitalmarkt weitere Kommanditaktionäre gewonnen werden. Diese bestellen zwar auch Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der KGaA, der aber, verglichen mit einem Aufsichtsrat in einer AG, nur über wenige Kompetenzen verfügt. Insbesondere hat der Aufsichtsrat der KGaA keine Personalkompetenz und kann auch keinen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte oder eine Geschäftsordnung für den Vorstand der Komplementärgesellschaft bestimmen.

Günstig für die Anteilseigner ist auch die Mitbestimmung in der KGaA. Der Aufsichtsrat der KGaA unterliegt zwar den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG) und des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG, mit der Ausnahme, dass bei der KGaA gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 MitbestG kein Arbeitsdirektor zu bestellen ist), verfügt aber, wie erwähnt, nur über vergleichsweise geringe Kompetenzen. Auch wenn der Aufsichtsrat der Komplementärgesellschaft theoretisch ebenfalls mitbestimmt sein kann, ist es eher unwahrscheinlich, dass die dafür erforderliche Anzahl an Arbeitnehmern überschritten wird. Eine Anrechnung der Arbeitnehmer der KGaA bei der Komplementärin findet zudem nicht statt.

Die KGaA am Kapitalmarkt

Für die börsennotierte KGaA gilt wie für die AG auch das Insiderrecht, das heißt das Verbot von Insidergeschäften (Art. 8 Market Abuse Regulation, MAR) sowie die Pflicht, emittentenbezogene Insiderinformationen sofort per Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen (Art. 17 MAR). Ebenso müssen die Führungskräfte der KGaA die von ihnen getätigten Eigengeschäfte veröffentlichen und der Finanzaufsicht mitteilen (Art. 19 MAR).

Gegen die KGaA als Rechtsform am Kapitalmarkt wird häufig eingewendet, diese führe zu Bewertungsabschlägen beim Börsengang. Auch wenn das sicherlich nicht ganz ausgeschlossen ist, spielt dies erfahrungsgemäß bei der Investorenentscheidung keine tragende Rolle. Ausschlaggebend sind vielmehr eine überzeugende Equity-Story, die Profitabilität sowie die Wachstumsperspektiven des Unternehmens.

Fazit

Die Unternehmensstruktur einer KGaA ist, verglichen mit der einer AG, etwas komplexer, was jedoch durch die Vorteile der KGaA mehr als nur ausgeglichen wird. Ins­besondere für kapitalmarktorientierte Familien­unternehmer und Mittelständler eignet sich die KGaA dadurch zudem als vorteilhafte Rechtsform für einen Börsengang.

christoph.voneiff@cms-hs.com

joerg.baumgartner@cms-hs.com

Aktuelle Beiträge