BAG: Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit
Von Karoline Holz
Das BAG beschäftigte sich mit der Frage, wann ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auf Geheiß seines Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um an einem Personalgespräch teilzunehmen.
Der Sachverhalt
Die Arbeitgeberin beschäftigte den Arbeitnehmer seit 2003 zunächst als Krankenpfleger, nach längerer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit schließlich – befristet bis zum 31.12.2013 – als medizinischen Dokumentationsassistenten. Ende November 2013 erkrankte der Arbeitnehmer erneut bis Mitte Februar 2014. Die Arbeitgeberin lud ihn mit Schreiben vom 18.12.2013 „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch am 06.01.2014 ein. Der Arbeitnehmer lehnte das Gespräch unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit ab. Auch eine weitere Einladung für ein Gespräch am 11.02.2014 sagte er aus den gleichen Gründen ab. In der zweiten Einladung hatte die Arbeitgeberin erfolglos zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen habe; die bereits vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genüge hierfür nicht.
Nachdem der Arbeitnehmer erneut unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit ablehnte, mahnte die Arbeitgeberin ihn ab.
Die Entscheidung des BAG vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15
Ebenso wie die Vorinstanzen entschied das BAG, dass die Abmahnung unwirksam sei und der Arbeitnehmer ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen könne. Entgegen der Weisung der Arbeitgeberin sei der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, während der Arbeitsunfähigkeit im Betrieb zu erscheinen. Zwar umfasse die Arbeitspflicht auch die Pflicht, während der Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber angewiesenen Personalgespräch teilzunehmen, in dem Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung thematisiert werden, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO).
Der erkrankte Arbeitnehmer müsse während der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich seine Arbeitspflicht nicht erbringen. Dies umfasse neben der Hauptleistungspflicht auch sonstige mit dieser unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten.
Es sei der Arbeitgeberin allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung sei, dass die Arbeitgeberin hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeige. Der Arbeitnehmer sei jedoch auch dann nicht verpflichtet, auf Anweisung im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage. Die Unverzichtbarkeit hat der Arbeitgeber im Streitfall darzulegen und unter Beweis zu stellen. Der Arbeitgeberin im vorliegenden Fall war dies nicht gelungen. Der Entscheidung, die lediglich als Pressemitteilung vorliegt, war nicht zu entnehmen, ob und wenn ja welche Gründe die Arbeitgeberin angeführt und inwiefern das BAG diese nicht als ausreichend erachtet hat.
Praxisrelevanz
Die vom BAG entschiedene Frage hat für Arbeitgeber große Relevanz. Zum einen steht der Arbeitgeber bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern regelmäßig vor dem Problem, wie er einerseits die zukünftige Beschäftigung bestmöglich vorbereiten und damit seine Fürsorgepflicht erfüllen und andererseits die Arbeitnehmerrechte wahren soll. Zum anderen besteht auch bei kurzzeitig erkrankten Arbeitnehmern häufig ein großes Interesse, den zukünftigen Einsatz zu planen. Hierfür benötigt der Arbeitnehmer Informationen.
Nicht zu verwechseln ist das Personalgespräch jedoch mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Zur Durchführung des BEM ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Er hat – mit Zustimmung und Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers – zu klären, welche Möglichkeiten es gibt, die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die Einladung zur Durchführung eines solchen BEM-Gespräches wird, insbesondere bei ununterbrochen Erkrankten, in der Regel während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zwar über die Folgen der Nichtteilnahme an dem Gespräch, insbesondere im Hinblick auf eine spätere personenbedingte Kündigung, aufzuklären. Eine Abmahnung wegen Ablehnung des BEM-Gespräches kommt aufgrund der Freiwilligkeit der Teilnahme des Arbeitnehmers jedoch nicht in Betracht.
Bewertung
Was sich zunächst als Bestätigung der bisherigen LAG-Rechtsprechung des LAG Nürnberg (Urteil vom 01.09.2015 – 7 Sa 592/14) liest, entpuppt sich bei genauer Betrachtung vielmehr als Einschränkung des Grundsatzes: „Kein Personalgespräch während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit“. Das LAG Nürnberg hatte entschieden, dass die wirksame Anordnung zu einem Personalgespräch während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur bei dringendem unaufschiebbarem Gesprächsbedarf in Betracht komme. Dabei hatte das Gericht nicht differenziert zwischen dem Ort (Betriebsgelände) und der Art und Weise, wie das Gespräch geführt wird (persönlich, telefonisch, elektronisch).
Das BAG stellt nun klar, dass die Arbeitsunfähigkeit den Arbeitgeber nicht daran hindert, in Kontakt mit dem erkrankten Arbeitnehmer zu treten. Das geforderte betriebliche Interesse an einem Kontakt wird regelmäßig darin bestehen, dass der Arbeitgeber Vertretungsvorkehrungen treffen und/oder die zukünftige Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers planen möchte. In welchen Fällen es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar sein kann, das Personalgespräch nicht telefonisch oder per E-Mail, sondern zwingend im Betrieb zu führen, war der Pressemitteilung des BAG nicht zu entnehmen. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG sich hierzu in den Urteilsgründen äußert oder erst nachfolgende Rechtsprechung mehr Aufschluss zum Merkmal „unverzichtbar“ bieten wird. Bestehen solche Gründe und zeigt der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer gegenüber an, kommt es auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers an.
Praxishinweis
Die Entscheidung gibt wertvolle Anhaltspunkte zum Umfang der Arbeitnehmerpflichten während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Es steht nun fest, dass sich Arbeitnehmer während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht einfach jeglichen Kontakts zum Arbeitgeber enthalten dürfen. Erlaubt es ihr Gesundheitszustand und hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einem Gespräch, so sind sie verpflichtet, gegebenenfalls per Telefon oder E-Mail mit ihm in Kontakt zu treten. Die schuldhafte Verletzung dieser Nebenpflicht kann auch während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit je nach den Umständen des Einzelfalls zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Abmahnung führen.
Arbeitgeber müssen bei bestehendem betrieblichen Interesse an einem Gespräch sorgfältig abwägen, ob es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist, den Arbeitnehmer zum Personalgespräch in den Betrieb zu bestellen. Sollte ein Gespräch nicht telefonisch oder elektronisch durchgeführt werden können, sollte der Arbeitgeber die Gründe hierfür dem Arbeitnehmer mitteilen und ihn erst dann – vorausgesetzt der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers erlaubt dies – zum Personalgespräch im Betrieb bestellen.
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