Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht: Zweidrittelmehrheit durch das Europäische Parlament in erster Lesung
Von Prof. Dr. Dirk Staudenmayer und Dr. Claudia Moser
Ausgangslage
Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (KOM (2011) 635 endgültig) aus dem Jahr 2011 ist eine Initiative von entscheidender Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen im Binnenmarkt. Sein Ziel ist es, den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern. Bislang schrecken 90% der Unternehmer in der EU vor einem Export zurück. Ein wichtiger Grund dafür sind die unterschiedlichen nationalen Vertragsrechte. So müssen Händler, die Verbraucher in anderen EU-Staaten beliefern, unter Umständen trotz Rechtswahl zwingendes Recht des Verbrauchers beachten (Art. 6 (2) der Verordnung (EG) 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)). Sie müssen sich darüber rechtlich beraten lassen und eventuell ihre AGB anpassen. Dies verursacht Kosten von durchschnittlich 10.000 Euro für jedes Unternehmen pro Mitgliedstaat, in den es exportieren will. Dies belastet besonders kleine und mittlere Unternehmen.
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht: die Zielsetzung
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht wird den grenzüberschreitenden Handel erleichtern. Unternehmen, die das Gemeinsame Europäische Kaufrecht als anwendbares Recht wählen, werden in der Lage sein, Kosten zu sparen, weil sie ihre Produkte auf Grundlage eines einzigen Vertrags und einer einzigen IT-Plattform im gesamten EU-Ausland verkaufen können. Verbraucher erhalten eine größere Auswahl zu niedrigeren Preisen.
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht schafft ein komplettes Kaufrecht, das in allen Mitgliedstaaten identisch und in allen Amtssprachen verfügbar ist. Es tritt als zweites Regime neben die nationalen Kaufrechte und ersetzt sie nicht. Es ist fakultativ, die Vertragsparteien können es also vereinbaren, müssen es aber nicht. Sie werden es nur wählen, wenn es ihnen wirtschaftliche und rechtliche Vorteile verspricht. Damit führt das Gemeinsame Europäische Kaufrecht zu einer Situation, bei der beide Vertragsparteien nur gewinnen können. Dies gilt für Verbraucher vor allem auch aufgrund des hohen Verbraucherschutzniveaus, dessen Zweck es ist, Verbrauchern das für die Wahl des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nötige Vertrauen zu geben, Dementsprechend enthält das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ein Verbraucherschutzniveau, das dem gemeinschaftlichen Besitzstand entspricht oder darüber hinausgeht. Hinzu kommt, dass es auch in nicht harmonisierten Bereichen für den Verbraucher im Wesentlichen gleichwertig oder besser ist als die meisten nationalen Rechte.
„Qualitätsmarke“ im Rechtsverkehr
Verbraucher vertrauen im Übrigen der „Qualitätsmarke“ Gemeinsames Europäisches Kaufrecht. Nach einer von der Kommission veröffentlichten verhaltensökonomischen Studie (unter diesem LINK) sind Verbraucher nicht beunruhigt, wenn sie aufgrund eines optionalen Instruments einkaufen. Die Vereinbarung des optionalen Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts erhöhe nicht die Wahrscheinlichkeit, dass die Bestellung storniert werde. Das optionale Kaufrecht löst bei Verbrauchern auch keine Sorgen über ihre Rechte und wie sie sie bei einem grenzüberschreitenden Kauf geltend machen könnten, aus.
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht kann für grenzüberschreitende Kaufverträge über bewegliche, körperliche Gegenstände und für die Bereitstellung digitaler Inhalte sowie für Verträge über sogenannte „verbundene Dienstleistungen“, wie Installation oder Reparatur der gekauften Güter, verwendet werden. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht regelt die für den Abschluss grenzübergreifender Verträge wichtigsten Bereiche (siehe dazu Erwägungsgrund 26), etwa den Vertragsschluss, die AGB-Kontrolle, die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer etc. Unternehmer können sich somit weitgehend auf das Gemeinsame Europäische Kaufrecht stützen.
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht wird derzeit im Rat und Europäischen Parlament verhandelt. Während die Verhandlungen im Rat eher langsam voranschreiten, hat das Parlament bereits eine Stellungnahme zum Vorschlag in erster Lesung verabschiedet (siehe auch LINK). Es begrüßte ihn unter Hinweis auf dessen enormes Potential an Vorteilen für Verbraucher und Unternehmen im Binnenmarkt. Mit einer Zweidrittelmehrheit unterstützt das Europäische Parlament die grundlegenden Weichenstellungen der Kommission, insbesondere auch den fakultativen Charakter des Vorschlags.
Next Steps: Was noch zu tun ist
Allerdings machte es auch zahlreiche Änderungsvorschläge, die zum Teil technischer Natur sind, zum Teil aber auch wichtige politische Entscheidungen beinhalten. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Aspekte:
Das Parlament möchte den Anwendungsbereich auf Fernabsatzverträge beschränken. Unter den Begriff „Fernabsatzverträge“ fallen insbesondere Onlinegeschäfte, die den Bereich darstellen, bei dem das Gemeinsame Europäische Kaufrecht den größten Kosteneinsparungseffekt hat. Damit möchte das Parlament der Bedeutung dieses schnell wachsenden Sektors insbesondere bei grenzüberschreitenden Verträgen Rechnung tragen. Weiterhin soll das Gemeinsame Europäische Kaufrecht auch für solche Verträge gelten, bei denen die Parteien für die Vertragsanbahnung ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, aber den Vertrag selbst nicht mit deren Hilfe geschlossen haben.
Auf der anderen Seite möchte das Parlament den Anwendungsbereich des Vorschlags erweitern: Während es nach dem Vorschlag der Kommission erforderlich ist, dass bei Handelsgeschäften mindestens ein Unternehmen die Kriterien eines kleinen und mittleren Unternehmens erfüllt, sollen nach den Vorstellungen des Parlaments zwei Unternehmen, unabhängig davon, ob eines von beiden ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, das Gemeinsame Europäische Kaufrecht vereinbaren können.
Um der wachsenden Bedeutung des Handels mit digitalen Inhalten gerecht zu werden, hat das Parlament zahlreiche weitere Regelungen aufgenommen und Änderungen an den Regelungen im Kommissionsvorschlag eingebracht. Diese betreffen insbesondere die Fälle, in denen digitale Inhalte nicht für eine Gegenleistung oder für eine nichtmonetäre Gegenleistung, wie etwa persönliche Daten, zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere sollen diese persönlichen Daten im Fall der Vertragsbeendigung gelöscht werden müssen.
Angesichts der Kritik von Seiten der Industrie an dem hohen Verbraucherschutzniveau möchte das Parlament zu einem anderen Ausgleich zwischen Unternehmens- und Verbraucherinteressen gelangen. Positive Kenntnis des Verbrauchers von einem Mangel soll bereits dazu führen, dass Abhilfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Im Kommissionsvorschlag ist dagegen neben der positiven Kenntnis noch zusätzlich erforderlich, dass der Verbraucher den Mangel akzeptiert hat. Weiterhin wird das Recht der Vertragsbeendigung als das am weitesten in den Vertrag eingreifende Recht beschränkt. So soll der Verbraucher nur in einem Zeitraum von zwei Monaten ab Kenntnis des Mangels den Vertrag beenden können. Danach hätte der Verbraucher lediglich weniger weitgehende Rechte wie etwa Reparatur oder Ersatzlieferung. Gemäß dem Kommissionsvorschlag können die Verbraucher zwischen den Gewährleistungsrechten frei wählen. Es gibt eine kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren, die ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Mangels beginnt. Für den Fall, dass diese kürzere Verjährungsfrist nicht begonnen hat, verjähren aber spätestens zehn Jahre nach der Lieferung die Ansprüche. Das Parlament schlägt eine Verkürzung dieser langen Verjährungsfrist von zehn auf sechs Jahre vor.
Der Bericht sieht eine Ausweitung des Verbraucherschutzniveaus bei der AGB-Kontrolle vor. Der Anwendungsbereich der Kontrolle erstreckt sich auch auf individuell ausgehandelte Klauseln und auf das synallagmatische Verhältnis zwischen Leistung und Preis. Zahlreiche Klauseln, die im Kommissionsvorschlag in der grauen Liste (d.h. der Liste, bei der die Unfairness nur vermutet wird) standen, wurden in die schwarze Liste (also die Liste der per se unfairen Vertragsklauseln) überführt. Dazu wurden noch einige weitere Klauseln in die graue Liste aufgenommen.
(Zwischen-)Fazit und Ausblick
Inwieweit diese Änderungsvorschläge des Parlaments vom Rat übernommen werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. Vizepräsidentin Reding betonte jedenfalls in der Plenarsitzung, dass die Kommission bereit sei, die meisten Änderungsanträge des Europäischen Parlaments zu übernehmen, vorausgesetzt, dass auch der Rat einverstanden sei.
Die Arbeiten am Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht gewinnen mit der Stellungnahme des Parlaments an Fahrt. Eine Annahme der Änderungsvorschläge in absehbarer Zeit wäre wünschenswert, da das Gemeinsame Europäische Kaufrecht eine konkrete Lösung für konkrete Probleme bietet, mit denen Unternehmen und Verbraucher bei grenzüberschreitenden Geschäften im Binnenmarkt konfrontiert sind.
Hinweis der Redaktion: Die vorstehenden Ausführungen geben ausschließlich die persönliche Meinung der Autoren wieder und binden nicht die Europäische Kommission.
Dirk.staudenmayer@ec.europa.eu
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