Im Blickpunkt: BGH-Urteil vom 15.03.2016, II ZR 119/14, zur Anwendbarkeit des § 64 GmbHG auf die Direktorin einer walisischen Limited
Von Dr. Christian Aufdermauer

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Mit Urteil vom 15.03.2016, Az. II ZR 119/14, hat der BGH entschieden, dass die deutsche Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F., heute § 64 Satz 1 GmbHG, wonach GmbH-Geschäftsführer für Zahlungen nach Insolvenzreife persönlich haften, auch auf die Direktorin einer walisischen Limited mit Niederlassung in Deutschland anwendbar ist. Der Entscheidung des BGH ging ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH an den EuGH voraus, das bereits große Beachtung gefunden hat. Die daraufhin nunmehr ergangene Entscheidung des BGH gibt Anlass, die Gründe für die Anwendung von „ausländischem“ und gesellschaftsfremdem deutschen GmbH-Recht auf die Direktorin der walisischen Limited näher zu betrachten. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und wann umgekehrt Geschäftsführer deutscher Gesellschaften ausländischen insolvenzrechtlichen Haftungsnormen zu ausländischen Gesellschaftsformen unterworfen sind.

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Anwendbarkeit von § 64 GmbHG

Der BGH hatte über die Klage eines Insolvenzverwalters zu entscheiden, der die Direktorin einer walisischen Limited persönlich in Anspruch nehmen wollte. Die Limited war im Handelsregister Cardiff als Handelsgesellschaft in Form einer „Private Company Limited by Shares“ (Ltd.) eingetragen und unterhielt eine Zweigniederlassung in Deutschland, die im damals beim Amtsgericht Erfurt geführten Handelsregister eingetragen worden war. Die Direktorin der Limited tätigte zum Jahreswechsel 2006/2007 Zahlungen für die Gesellschaft, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorlag. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm die Direktorin der Limited persönlich nach § 64 GmbHG für die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit getätigten Zahlungen in Anspruch.

Der Insolvenzverwalter begründete die Anwendbarkeit des § 64 GmbHG damit, dass nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (EuInsVO) das Insolvenzrecht des Staates Anwendung finde, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Vorschrift des § 64 GmbHG sei Teil des deutschen Insolvenzrechts und damit anwendbar. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Der BGH legte dem EuGH die Rechtsfrage vor, ob § 64 GmbHG eine insolvenzrechtliche Norm im Sinne des Art. 4

EuInsVO sei und ob die Anwendung dieser insolvenzrechtlichen Norm auf Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften einen Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit darstellen könne.

Der EuGH führte in seinem Urteil vom 10.12.2015 (Az. C-594/14) aus, dass es sich bei § 64 GmbHG um eine insolvenzrechtliche Norm im Sinne von Art. 4 EuInsVO handele, da § 64 GmbHG für den Fall der Zahlungsunfähigkeit abweichende Regeln zum allgemeinen Zivil- und Handelsrecht statuiere. Die Niederlassungsfreiheit stehe der Anwendung dieser Norm auf ausländische Gesellschaften nicht entgegen. Dementsprechend entschied der BGH, dass die auf § 64 GmbHG gestützte Klage des Insolvenzverwalters begründet gewesen sei.

Zur rechtlichen Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Internationalem Gesellschaftsrecht und Internationalem Insolvenzrecht. Weil die Gesellschaft in Cardiff eingetragen ist, aber eine in Erfurt eingetragene Zweigniederlassung unterhielt und dort (überwiegend) tätig wurde, stellt sich zunächst die Frage, welches Gesellschaftsrecht auf die Gesellschaft und die Direktorin anwendbar ist. Da die Gesellschaft zahlungsunfähig wurde, stellt sich sodann die Frage, welches Insolvenzrecht auf die Gesellschaft anwendbar ist. Und weil die Haftungsnorm des § 64 GmbHG gerade im GmbHG geregelt ist, stellt sich zuletzt die Frage, ob eine Regel des GmbHG überhaupt auf eine Limited anwendbar sein kann.

Welches nationale Gesellschaftsrecht auf eine Gesellschaft anzuwenden ist, ergibt sich aus dem Internationalen Gesellschaftsrecht. Das Internationale Gesellschaftsrecht ist in Deutschland nicht einheitlich kodifiziert und wird auch vom Europäischen Recht nicht vorgegeben. Im Internationalen Gesellschaftsrecht wird zwischen der Sitztheorie und der Gründungstheorie unterschieden. Nach der Sitztheorie wird das Recht der Gesellschaft anhand ihres effektiven Verwaltungssitzes bestimmt. Dies kann zu (ungewollten) Rechtsformwechseln führen, wenn eine in einem Staat gegründete Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegt. Nach der Gründungstheorie verbleibt es beim Gesellschaftsrecht des Gründungsorts oder des Registrierungsorts.

Durch seine früheren Entscheidungen „Überseering“ und „Inspire Art“ hatte der EuGH faktisch die Gründungstheorie für den Zuzug von Gesellschaften aus dem europäischen Ausland statuiert. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit müssten nationale Rechtsordnungen eine ausländische Gesellschaft, die ihren effektiven Verwaltungssitz ins Inland verlege, entsprechend dem Recht des Gründungsstaats als rechtsfähig akzeptieren. Durch diese Entscheidung wurde es unter anderem ermöglicht, in Großbritannien eine Limited zu gründen und deren effektiven Verwaltungssitz unter Beibehaltung der Rechtsform einer Limited nach Deutschland zu verlegen. Die Limited unterfällt insoweit weiterhin grundsätzlich den Rechtsvorschriften für eine Limited aus dem Gründungsstaat und nicht den entsprechenden Vorschriften für eine GmbH. Deshalb ist es durchaus nicht selbstverständlich, dass Vorschriften aus dem GmbHG auf die Direktorin einer Limited anwendbar sein sollen.

Das Internationale Insolvenzrecht wird für Insolvenzen innerhalb der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (EuInsVO) geregelt. Nach Art. 4 EuInsVO ist das Insolvenzrecht des Staates anwendbar, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Insolvenzverfahren wiederum kann nach Art. 3 der EuInsVO in dem Staat eröffnet werden, in dem der Schuldner den „Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen“ hat. Es wird widerleglich vermutet, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Ort des satzungsmäßigen Sitzes der Gesellschaft sei. Allerdings kann sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen an einem anderen Ort belegen ist. In dem vorliegenden Fall hatte offensichtlich das Insolvenzgericht festgestellt, dass die im Handelsregister Cardiff eingetragene Limited tatsächlich überwiegend oder ausschließlich an ihrer Zweigniederlassung in Erfurt tätig wurde und deshalb dort den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte, weshalb es dort das Insolvenzverfahren eröffnete. Aufgrund der Verfahrenseröffnung in Deutschland galt für die Durchführung und Auswirkungen der Insolvenz deutsches Insolvenzrecht. Durch Qualifizierung als insolvenzrechtliche Norm konnte die Haftung aus § 64 GmbHG auf die Direktorin der Limited übertragen werden.

Konsequenzen für die Auslandstätigkeit von Gesellschaften

Die Konsequenz aus der vom BGH veranlassten Vorabentscheidungen des EuGH ist, dass Organe oder Vertreter von Gesellschaften solchen insolvenzrechtlichen Haftungsnormen unterworfen sein können, die für entsprechende Gesellschaftsformen im Ausland gelten, wenn die Gesellschaft im Ausland den Mittelpunkt ­ihrer hauptsächlichen Interessen hat. Dies gilt nicht nur für den Zuzug einer Limited nach Deutschland, sondern beispielsweise auch für die Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes einer GmbH in das europäische Ausland.

Dem auf Veranlassung des BGH vom EuGH entschiedenen Fall lag ein besonders plastischer Sachverhalt zugrunde. Die Limited war nur der Rechtsform halber in Cardiff eingetragen, tatsächlich sollte sie offensichtlich vorwiegend in Deutschland tätig werden. Es war deshalb unzweifelhaft, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in Deutschland gelegen war und vorhersehbar, dass deutsches Insolvenzrecht einschließlich der entsprechenden Haftungsnormen für GmbH-Geschäftsführer gelten würde. Denkbar ist aber auch, dass eine Gesellschaft ihr Geschäft schleichend ins Ausland verlagert und plötzlich den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im europäischen Ausland findet. Wichtige Indizien zur Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen sind der Ort, an dem das Personal eingesetzt wird, und der Ort, an dem Vermögenswerte eingesetzt werden (etwa Produktionsstät-ten) – es kommt also darauf an, wo das Unternehmen seine Tätigkeit für Dritte erkennbar ausübt. Weniger ausschlaggebend sollen beispielsweise Aufenthaltsorte der Geschäftsführer sein. Wenn also eine Gesellschaft ihre Produktion im Wesentlichen ins europäische Ausland verlagert und nur noch einen Verwaltungssitz im Inland belässt, kann dies zur Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen und zur Anwendbarkeit des ausländischen Insolvenzrechts auf die Geschäftsführer führen.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die EuInsVO nach Art. 3 Abs. 2, 4 auch die Eröffnung von Partikularinsolvenzverfahren über Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat erlaubt. Dann gilt für dieses Partikularinsolvenzverfahren über das Vermögen der Niederlassung gleichermaßen das Insolvenzrecht des Staates, in dem diese Niederlassung gelegen ist. Auch wenn eine Gesellschaft eine Niederlassung im europäischen Ausland gründet, kann dies zur Unterwerfung unter die ausländischen insolvenzrechtlichen Haftungsnormen führen.

Fazit

Was für die Haftung einer Direktorin einer walisischen Limited in Deutschland gilt, kann auch in die andere Richtung gelten. Wenn der Mittelpunkt der wesentlichen Interessen einer Gesellschaft ins europäische Ausland verlegt wird oder eine Niederlassung im europäischen Ausland betrieben wird, können ausländische insolvenzrechtliche Haftungsnormen auf Geschäftsführer Anwendung finden, auch wenn solche Haftungsnormen eigentlich für andere ausländische Gesellschaftsformen vorgesehen und normiert sind. Die vom BGH veranlasste Vorabentscheidung des EuGH beschränkt sich zwar auf die Auslegung der EuInsVO. Die Anwendung des Insolvenzrechts des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist aber ein zentrales Prinzip des Inter­nationalen Insolvenzrechts, und dieselben Erkenntnisse dürften deshalb auch auf die Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes oder die Gründung von Niederlassungen in Drittstaaten übertragbar sein. Geschäftsführer sollten sich in diesen Fällen über die ausländischen ­Regelungen hinsichtlich der Antragsfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags und ihre mögliche persönliche Haftung in dem anderen Mitgliedstaat vorab informieren.

Kontakt: ca@haver-mailaender.de

 

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