Im Blickpunkt: Die aktuelle Entscheidung des BGH
Von Robert Briske, M.mel.
Betreiber eines Internetzugangs über WLAN haften nicht als Störer für von Dritten über ihren Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen. Allerdings kommt ein Sperranspruch des Rechteinhabers in Betracht. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte damit zum ersten Mal über die Anwendbarkeit und Auslegung der entsprechenden Reform des Telemediengesetzes (Urteil vom 26.07.2018, Az. I ZR 64/17 – „Dead Island“).
Deutschland als „Entwicklungsland“ in Sachen WLAN
Der Entscheidung gehen langjährige Reformbemühungen voraus. Allein 2014 war Deutschland mit unter zwei WLAN-Hot-Spots je 100.000 Einwohner faktisch auf dem Stand eines Entwicklungslands. Als eine maßgebliche Ursache für diesen Rückstand wird in der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung die Rechtsstellung der Anschlussinhaber gesehen, nach der diese ihre WLAN-Hot-Spots durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff Dritter sichern müssen.
Diese Rechtslage sollte durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (2. TMGÄndG) vom 27.07.2016 behoben werden. Allerdings wurde es bereits durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen „Mc Fadden“ als überholt angesehen (Urteil vom 15.09.2016, Az. C-484/14). Einen Hinweis darauf, dass die Haftungsprivilegierungen in § 8 TMG auch Unterlassungsansprüche ausschließen sollten, fand sich zudem nur in der Gesetzesbegründung, aber nicht im Gesetzestext wieder.
Dementsprechend wurde unmittelbar die Reform der Reform angestoßen. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG) trat am 13.10.2017 in Kraft. Primäres Ziel des reformierten TMG ist es, WLAN-Betreibern so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen, damit dem gestiegenen Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet auch unter Nutzung von WLAN entsprochen werden kann.
Erstattung der Abmahnkosten für Altfälle
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der BGH zurückgewiesen, so dass für diesen Altfall der Beklagte die Abmahnkosten erstatten muss.
Begründet hat der BGH diese Entscheidung damit, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Abmahnung (März 2013) als Störer für die Rechtsverletzung Dritter haftete. Er habe es unterlassen, sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Für den Fall der privaten Bereitstellung durch den Beklagten habe diese Pflicht bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses bestanden. Sofern der Beklagte den Internetzugang über WLAN gewerblich bereitgestellt habe, sei er zu diesen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen, da er zuvor bereits darauf hingewiesen worden sei, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings begangen worden waren.
Somit habe er es unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des OLG ist die Sperrung von Filesharing-Software technisch möglich und dem Beklagten zumutbar. Die Abmahnung war daher berechtigt. Für die Erstattung der Abmahnkosten kommt es auf den Zeitpunkt der Abmahnung an.
Kein Unterlassungsanspruch
Allerdings wurde die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung aufgehoben. Die Reform des Telemediengesetzes (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TMG) schließt die Haftung von Diensteanbietern bezüglich Schadensersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen wegen rechtswidriger Handlungen der Nutzer aus. Anders als bei der Abmahnung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Der BGH hält die Neuregelung für vereinbar mit dem europäischen Recht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, zugunsten der Rechteinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG n.F. einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen.
Sperren statt unterlassen – alter Wein in neuen Schläuchen?
Der BGH geht weiter davon aus, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.
Insoweit ist zu beachten, dass § 7 Abs. 4 TMG n.F. nicht auf den vorgenannten Maßnahmenkatalog beschränkt ist. Bei dem Begriff der „Sperrung der Nutzung von Informationen“ handelt es sich vielmehr um eine maßnahmenoffene Regelung. Denkbar sind daher etwa DNS-Sperren, IP-Sperren, URL-Sperren und Verkehrsfilter. Diese Offenheit der Rechtfolge kann sogar eine – eigentlich abgeschaffte – Pflicht zur Verschlüsselung erfordern, wenn andernfalls ein wirksamer Ausgleich der Grundrechtspositionen der Betroffenen nicht erreicht werden kann. Da die Rechteinhaber jedoch wegen der Subsidiarität des Sperranspruchs angehalten sind, zunächst gegen die Täter der Rechtsverletzung vorzugehen, wie etwa die Betreiber der Website, sind diese Konsequenzen wohl eher der seltene Ausnahmefall.
Anders als der Unterlassungsanspruch fordert der Sperranspruch ein aktives Handeln des Beklagten. Wegen dieser anderen Zielrichtung des Sperranspruchs muss auch der Klageantrag entsprechend anders formuliert werden. Es ist naheliegend, dass Unterlassungs- und Sperranspruch daher bereits wegen abweichender Antragsformulierung auch unterschiedliche Streitgegenstände bilden.
Konkretisierung der Rechtsprechung ist absehbar
Es ist durchaus passend, dass der BGH das erste höchstrichterliche Urteil zur Störerhaftung bei offenen WLAN-Anschlüssen am Beispiel eines Videospiels über die Zombieapokalypse auf einer tropischen Insel getroffen hat. Denn auch die Störerhaftung scheint zumindest im Ergebnis aussterben zu wollen.
Zwar stehen den Rechteinhabern gegenüber den WLAN-Anschlussinhabern nun keine Schadensersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche mehr zu. Jedoch kann ein zumindest im Ergebnis wirtschaftlich nahekommendes Ergebnis über den (subsidiären) Sperranspruch erreicht werden. Diese Tatsache wird in den nächsten Jahren durch die Rechtsprechung gerade mit Blick darauf konkretisiert werden müssen, welche Maßnahmen technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar und verhältnismäßig sind.
robert.briske@osborneclarke.com
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