Tarifautonomieschwächung: die traurige Geschichte von Art. 5 des „Tarifautonomiestärkungsgesetzes“
Von Wolf J. Reuter, LL.M.
Wer es bereits für euphemismusverdächtig hält, eine gesetzliche Lohnfindung als „Stärkung“ der Tarifautonomie zu etikettieren, sollte die bislang nicht kartographierten Teile des Tarifautonomiestärkungsgesetzes erforschen. Mit dessen Art. 5 werden weitab vom Mindestlohn mehrere Grundrechte zugleich über Bord geworfen, nicht zuletzt die Tarifautonomie. Der neue § 5 TVG senkt die Voraussetzungen an die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen (AVE); er dient einer einzigen Institution, die kaum jemand kennt: der SOKA-Bau. Eine Geschichte, die nachzuerzählen sich lohnt.
Worum es geht
Die „Baubranche“ ist ein rechtlich heterogener Begriff. Er umfasst je nach Zählung immerhin bis zu 2 Millionen Beschäftigte. Etwa 370.000 davon sind bei Arbeitgebern beschäftigt, die mittelbar einem der großen Bauarbeitgeberverbände angehören (Hauptverband der Bauindustrie und Zentralverband Deutsches Baugewerbe). Diese Verbände schließen bereits seit Jahrzehnten Tarifverträge mit der IG BAU, die stets nach § 5 TVG a.F. für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die in diesem Kreis u.a. verhandelten Baumindestlöhne sind verhältnismäßig hoch [2014 zwischen 11,05 Euro brutto (Ost) und 13,70 Euro (West)]. Zum Vergleich: Im Elektrohandwerk – traditionell mit hochqualifizierter Berufsausbildung – liegt der Mindestlohn nur zwischen 9,10 Euro (West) und 10,10 Euro (Ost).
Im Blickpunkt: SOKA-Bau
Dieselben Tarifpartner haben gemeinsame Einrichtungen (§ 4 TVG) aufgebaut, vor allem die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG. Beide – unter der Dachmarke „SOKA-Bau“ handelnden – Organisationen erheben Beiträge von Baubetrieben im Sinne des Tarifvertrags, derzeit 20,4% (West) und 17,2% (Ost). Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die gesamte im Betrieb gezahlte Bruttolohnsumme und kann, hat ein Betrieb die Zahlung unterlassen, für mindestens vier Jahre nachträglich erhoben werden – geregelt im allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrag für das Sozialkassenverfahren (VTV). Die SOKA-Bau hatte 2014 eine Bilanzsumme von 6,2 Milliarden Euro.
Über 400 Urteile allein des BAG befassen sich im Schwerpunkt mit dem Anwendungsbereich des VTV. Allein das Arbeitsgericht Wiesbaden (und das Hessische LAG) hat jährlich etwa 20.000–30.000 derartige Verfahren zu bearbeiten. Mit oft skurrilen Blüten: So ist etwa ein Geophysiker, der Bodenproben entnimmt, um Altlasten zu analysieren, ein Baubetrieb. Begründung: Er bohrt mit einem Gerät, das auch auf Baustellen verwendet wird (LAG Hessen, Urteil vom 27.06.2008 – Az. 10 Sa 1721/07).
Die enormen Beiträge fließen teilweise als Erstattungen wieder zurück, teilweise verbleiben sie bei der SOKA-Bau, etwa für ein eigenes Rentensystem. Durch ihre Tätigkeit „überwacht“ die SOKA-Bau gleichzeitig die Einhaltung der Baumindestlöhne und versucht, wettbewerbsfähigere Tarifsysteme zu beschädigen.
Ein tarifpolitischer Eklat
Vor allem der Abstand der Mindestlöhne zu dem in anderen Branchen (siehe oben) führt dann zum tarifpolitischen Eklat; denn nach der Rechtsprechung kann paradoxerweise auch ein in die Handwerksrolle eingetragener Elektrobetrieb ein (bislang unerkannter) Baubetrieb sein, muss nach seiner Entdeckung aber höhere Löhne an schlechter Qualifizierte zahlen und Beiträge an die SOKA-Bau entrichten. Er steht als Folge oft vor dem Aus. Dass er einem anderen Tarifsystem angehört, ist überraschenderweise gleichgültig (BAG, Beschluss vom 13.05.2004 – Az. 10 AS 6/04). Mit Kalkül: Sonst könnte ja der (tarifgebundene) Elektrobetrieb Windräder in Mecklenburg billiger anschließen als der Baubetrieb. Der Versuch eines mindestens wohlwollend von der Politik geduldeten Kartells, den Wettbewerb durch AVE zu nivellieren, wird nirgends deutlicher. Dasselbe spielt sich tausendfach und weitgehend unbemerkt in zahllosen anderen baunahen Gewerken ab. Allein der Begriff „SOKA-Bau“ wird dadurch in vielen durchaus tariftreuen Branchen als Drohung mit den Tiefen des Tartarus gesehen. Davon zeugt unter anderem der Wortlaut der Stellungnahme, die der Bundesinnungsverband Tischler Schreiner Deutschland im Gesetzgebungsverfahren abgegeben hat [Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales, 03.06.2014, Ausschussdrucksache 18 (11) 114]: „Mit diesem ,Federstrich‘ würde allein im deutschen Tischler- und Schreinerhandwerk rund die Hälfte der 15.000 Unternehmen, die bislang unter das funktionierende Netz der fachlich und räumlich geprägten Branchen-Tarifverträge fallen, in die Fänge der SOKA-Bau geraten.“
In der Tat: § 5 TVG Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.F. erlaubte dem BMAS bisher nur dann, eine AVE zu erteilen, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der unter den Tarifvertrag fallenden Arbeitnehmer bereits beschäftigten. Dieses Quorum dient(e) dem Grundrechtsschutz der nicht kraft Verbandszugehörigkeit gebundenen Außenseiter. Nach der Neufassung des Tarifvertragsgesetzes entfällt es aber völlig. Stattdessen findet eine Verschiebung vom justitiablen Rechtsakt zur nicht justitiablen Rechtssetzung kraft Bauchgefühl statt: § 5 Abs. 1a TVG n.F. erlaubt jetzt eine AVE zur „Sicherung der Funktionsfähigkeit“ einer gemeinsamen Einrichtung, die etwa den Erholungsurlaub regelt – § 5 Abs. 1a TVG n.F. beschreibt exakt die Tätigkeit der SOKA-Bau. § 5 Abs. 4 TVG n.F. schließlich schafft den „Super-Tarifvertrag“: Ein Sozialkassentarifvertrag ist auch von Arbeitgebern einzuhalten, die auch an andere (baufremde) Tarifverträge gebunden sind. Das Ziel der Änderung: die gerichtliche Überprüfung von AVE zu sabotieren und der SOKA-Bau das Überleben zu sichern.
Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Bau-AVE führen …
Genau dieses Überleben schien zuletzt gefährdet. Das BAG hatte (vgl. Urteil vom 03.02.1965 – Az. 4 AZR 385/63) rechtsstaatliche Kontrollen zwar weitgehend abgeschafft: Der AVE wohne die Vermutung ihrer Rechtmäßigkeit inne (sic!). Es handelt sich damit um den einzigen de facto nicht justitiablen Hoheitsakt, denn die Möglichkeit, diese „Rechtmäßigkeitsvermutung“ zu widerlegen, war praktisch unmöglich. Als aber das VG Berlin 2012 die Herausgabe der Entscheidungsgrundlagen des BMAS für die AVE der Bautarife anordnete (VG Berlin, Urteil vom 23.05.2012 – Az. VG 2 K 96/11), wurden angesichts der Abwesenheit jeglicher tragfähiger ministerieller Ermittlungen zum Quorum aber auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit Stimmen laut, die an der Gesetzmäßigkeit der Bau-AVE zweifelten. Die Verwaltungsgerichte begannen zudem, Klagen gegen die AVE zu prüfen (instruktiv BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 – Az. 8 C 38/09). In dieser Situation konnte der SOKA-Bau nur noch eine Gesetzesänderung helfen, die geeignet war, die aufkeimende Rechtskontrolle wieder einzuschränken. So ist es nun gekommen.
Nach der Neufassung müssen die Bautarife keine unangenehme Prüfung gesetzlicher Quoren mehr fürchten. Konkurrierende Systeme – insbesondere des Handwerks – haben das Nachsehen. Was ist ihre Tarifautonomie noch wert? Thüsing [Ausschussdrucksache 18 (11) 161, S. 52, 61] empfahl, auf die Änderung des § 5 TVG zu verzichten: Sie verletze Artikel 9 GG und breche mit dem bisherigen System völlig – ohne Not. Besonders ärgerlich: Es handelt sich zweifelsfrei um eine Lex SOKA, denn von den wenigen anderen Branchen, die Sozialkassenverfahren kennen, sind keinerlei Streitigkeiten über das Quorum bekannt. Das Problem betrifft ausschließlich die Bautarife.
… wohl direkt zum BVerfG
Jetzt werden sich die düpierten Arbeitgeber- und Innungsverbände, die eigene Tarifsysteme aufgebaut haben, wohl an das Bundesverfassungsgericht wenden. Die Prozessmaschine SOKA-Bau läuft derweil weiter. Wer schützt eigentlich die Tarifautonomie vor Politik und Kartellen?