BGH: Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist wettbewerbswidrig
Von Dr. Dagmar Waldzus, LL.M. (NYU), und Dr. Martin Reußner
Hintergrund
Auch ein Internetshop für Druckerzubehör muss seine Werbung richtig drucken. Zwei Onlinehändler stritten bereits in dritter Instanz um die Zulässigkeit von Werbeaussagen bei Produktbeschreibungen im Internet. Stein des Anstoßes war für den klagenden Wettbewerber des Onlinehändlers die Beschreibung: „Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.“ Diese fand sich inmitten von insgesamt sechs Werbeangaben. Weiter wies der Onlinehändler darauf hin, dass der Versand der Ware auf sein Risiko erfolge.
Der Internetshop hatte auf seiner Internetpräsenz Produktbeschreibungen mit diesen „Rechten“ versehen, so dass der Eindruck entstand, dass diese eine Besonderheit im Zusammenhang mit dem Produktkauf seien.
Der BGH stellte in seiner Entscheidung „Geld-zurück-Garantie III“ (BGH, Urteil vom 19.03.2014, Az. I ZR 185/12, GRUR 2014, 1007) erstmalig fest, dass die Werbung mit einer „14-tägigen Geld-zurück-Garantie“ auch ohne besondere Hervorhebung eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstelle.
Das OLG Hamm hatte als Berufungsinstanz noch angenommen, dass diese Angaben im Rahmen einer Produktbeschreibung nicht wettbewerbswidrig seien, da für einen Wettbewerbsverstoß eine hervorgehobene Darstellung notwendig sei. Die „Geld-zurück-Garantie“ sei lediglich einer von sechs Punkten und sei daher nicht hervorgehoben.
Dieser Argumentation hat der BGH nun den Boden entzogen: Eine hervorgehobene Darstellung sei keine Voraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt werde, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von seinen Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume.
Rechtliche Einordnung
Mit dem vorgenannten Urteil ist eine insbesondere in der juristischen Literatur umstrittene Frage abschließend entschieden: der Streit darum, ob bei Werbeaussagen mit ohnehin bestehenden Rechten eine grafische oder verbale Herausstellung Voraussetzung für einen Wettbewerbsverstoß ist oder nicht.
Der Gesetzgeber hatte bereits festgelegt, dass Aussagen, bei denen der Eindruck entsteht, dieses Recht sei eine Besonderheit oder ein besonderer Service des werbenden Unternehmens, wettbewerbswidrig sind. Unklar war lediglich, inwieweit diese Aussagen in der Darstellung der Produktbeschreibung „verpackt“ werden dürfen. Vielfach wurde hier argumentiert, dass das Wort „präsentieren“ in Nr. 10 des Anhangs der UGP-Richtlinie eine Herausstellung der Werbung erfordere.
Anders nun der BGH: Weder die europäische UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) noch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), hier Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, setzen eine hervorgehobene Angabe für eine wettbewerbswidrige Aussage voraus:
„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind: … 10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar; …“
Der BGH hat seine Entscheidung auf diesen Wortlaut gestützt und argumentiert, dass dieser auf die Besonderheit des Angebots und nicht auf eine besondere oder hervorgehobene Darstellung des Angebots abstelle.
Demnach sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt werde, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Das könne durch eine blickfangmäßige Herausstellung geschehen, zwingend erforderlich sei ein Blickfang aber nicht.
Indem der Onlinehändler seine Produktbeschreibung auch mit einer scheinbar freiwilligen Risikotragung beim Versand der Ware versah, beging er einen erneuten Wettbewerbsverstoß: Denn bei der Aussage zur Risikoverteilung beim Versand der Ware handelte es sich im Hinblick auf die entsprechende gesetzliche Regelung ebenfalls um eine Selbstverständlichkeit (§ 474 Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei einem Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware erst dann auf den Verbraucher über, wenn dieser den Besitz an der Sache erlangt hat (§ 446 Satz 1 BGB) oder sich im Annahmeverzug befindet (§§ 446 Satz 3, 293 BGB).
Im Fall des streitgegenständlichen Sachverhalts kommt der BGH zu der Überzeugung, dass die Werbeaussagen zur „Geld-zurück-Garantie“ sowie zum Tragen des Versandrisikos für einen Verbraucher den Eindruck erweckten, dieser bekomme beim Kauf der Ware mehr Rechte, als das Gesetz vorsehe. Dies sei aber nicht der Fall. Die „14-tägige Geld-zurück-Garantie“ gehe weder über das bei Fernabsatzverträgen für Verbraucher grundsätzlich zwingend bestehende Widerrufsrecht (§§ 355, 312c BGB) noch über das dem Verbraucher vom Unternehmer wahlweise an dessen Stelle einzuräumende Rückgaberecht (§ 356 BGB) hinaus.
Letztlich hat der BGH moniert, dass die „Geld-zurück-Garantie“ sowie auch die Regelung über die Risikotragung beim Versand den Eindruck erweckten, es handele sich um freiwillige Leistungen des werbenden Unternehmens. Damit war in zweifacher Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzung der vermeintlichen „Besonderheit des Angebots“ erfüllt.
Wie sehr es in diesem Zusammenhang auf die sprachliche Genauigkeit ankommt, wird daran deutlich, dass eine weitere der insgesamt sechs Werbeaussagen des Onlinehändlers vom BGH nicht beanstandet wurde. Der BGH sah die Aussage: „Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren“ gerade nicht als Werbung mit Selbstverständlichkeiten an, da die Selbstverständlichkeit bereits hervorgehoben worden war. Selbstverständlich war dies bisher gerade nicht.
„Geld-zurück-Garantie“ und kein Ende
Der BGH hat sich nun bereits zum dritten Mal mit einer „Geld-zurück-Garantie“-Werbemaßnahme befasst. Bereits im Jahr 1993 (BGH, Urteil vom 14.07.1993 – Az. I ZR 189/91, GRUR 1994, 57) stellte er klar, dass eine Werbung für Brillenfassungen mit einer „Geld-zurück-Garantie“ für den Fall eines Nachweises eines billigeren Konkurrenzangebots irreführend sei, wenn sie sich auf exklusiv angebotene Brillenfassungen beziehe. Nur wenige Jahre später, im Jahr 2000, stellten die Bundesrichter in einem weiteren Urteil (BGH, Urteil vom 11.3.2009 – Az. I ZR 194/06, MMR 2009, 840) fest, dass die Anpreisung einer „Geld-zurück-Garantie“ in Kombination mit der Verweisung des umworbenen Kunden auf eine Website nicht gegen das Transparenzgebot des Art. 4 Nr. 4 UWG verstoße. Dem Hersteller eines Joghurtdrinks war von Wettbewerbern vorgeworfen worden, dass die Bedingungen für eine Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme nicht klar und deutlich angegeben worden seien.
Zwar war der Kontext, in dem die „Geld-zurück-Garantie“ vom BGH untersucht wurde, jedes Mal ein anderer. Werbemaßnahmen mit „Geld-zurück-Garantien“ sind aber nach wie vor mit Vorsicht zu genießen.
Fazit
Wenn Unternehmer ihre Angebote mit Rechten für die Kunden versehen wollen, wird es aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kritisch. Die Grenze zwischen gesetzlichen, nicht disponiblen Rechten und darüber hinausgehenden freiwillig eingeräumten Rechten muss der Unternehmer klar ziehen. Dabei wird er zukünftig mehr denn je auf die Formulierung seiner Produktbeschreibungen und Werbeaussagen achten müssen. Denn wenn der „unzutreffende Eindruck“ einer „Besonderheit“ erweckt wird, hört man schneller von der Konkurrenz, als einem lieb ist. Zusätze wie „selbstverständlich“ oder „gesetzlich“ in der Gestaltung der Angebotsbeschreibung können dem Eindruck entgegenwirken, dass eine Besonderheit angeboten wird.
Es empfiehlt sich daher, Werbeaussagen in dieser Hinsicht genauestens zu prüfen. Denn sonst bekommt allenfalls der Wettbewerber „Geld zurück“, nämlich für die Erstattung seiner Abmahnkosten.
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