EuGH entscheidet über die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus standardessentiellen Patenten
Von Tim Reinhard
Unternehmen, die an technischen Standardisierungsvorhaben teilnehmen, müssen ihren Wettbewerbern zu fairen Bedingungen Lizenzen an standardrelevanten Patenten einräumen. Das hat der EuGH entschieden (Az. C-170/13). Die Entscheidung bringt eine begrüßenswerte Harmonisierung und mehr Klarheit, auch wenn noch Fragen offenbleiben.
Lizenzen zu FRAND-Bedingungen
Immer mehr Unternehmen beteiligen sich an Vorhaben von Standardisierungsorganisationen, wie dem ETSI (European Telecommunications Standards Institute) für die Telekommunikation. Dabei melden die Mitglieder Schutzrechte, die als standardessentielles Patent (SEP) Bestandteil des zu entwickelnden Standards werden könnten, und verpflichten sich gleichzeitig, Dritten Lizenzen an diesen SEPs zu sogenannten FRAND-Bedingungen (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory) zu erteilen.
Unter welchen Umständen Inhaber solcher SEPs Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen können, war schon mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren. Ausgangsfall der jetzt vom EuGH entschiedenen Frage war die Klage des chinesischen Konzerns Huawei als Inhaber eines SEPs (zum LTE Standard) gegen das Unternehmen ZTE vor dem LG Düsseldorf unter anderem auf Unterlassung und Schadenersatz. Die Verletzung des SEPs durch ZTE war dabei unstreitig; im Kern ging es um die Frage, ob Huawei mit der Klage seine aus dem Patent folgende marktbeherrschende Stellung missbraucht und daher unberechtigt handelt, weil ZTE vorab erklärt hatte, eine Lizenz erwerben zu wollen.
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung?
Der EuGH stellte klar, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber des SEPs seiner Pflicht zur Einräumung einer Lizenz wirksam nachkommt und wie der Patentverletzer reagieren muss. Erst wenn die Verhandlungen scheitern, stellt eine Patentverletzungsklage nicht mehr die Ausübung einer marktbeherrschenden Stellung dar. Der Inhaber des SEPs hat den Verletzer zunächst unter Bezeichnung des betroffenen Patents auf die Patentverletzung hinzuweisen und anzugeben, auf welche Weise oder durch welche Produkte es verletzt worden sein soll. Erklärt der Verletzer daraufhin sein Interesse am Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen, hat der Patentinhaber ein konkretes schriftliches Angebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten.
Der Verletzer hat auf das Angebot des Patentinhabers „mit Sorgfalt, gemäß den in dem Bereich anerkannten üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren.“ Insbesondere Verzögerungstaktiken sind zu unterlassen. Nimmt der Verletzer das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, so muss er diesem „innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot“ machen, das ebenfalls den FRAND-Bedingungen entspricht.
Lehnt der SEP-Inhaber das Gegenangebot ab, hat der Verletzer ab diesem Zeitpunkt „angemessene Sicherheit gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten zu leisten“ – etwa durch eine Bankgarantie oder Hinterlegung der erforderlichen Beträge. Das Urteil stellt ausdrücklich klar, dass der Verletzer nicht daran gehindert ist, zeitgleich die Rechtsbeständigkeit des Patents, dessen standardessentiellen Charakter oder tatsächliche Benutzung anzugreifen.
Anforderungen an Patentverletzer gesenkt
Das Urteil senkt die Anforderungen an das Verhalten des Patentverletzers im Vergleich zur bisher in Deutschland maßgebenden Entscheidung des BGH („Orange Book Standard“), stellt aber zugleich klar, dass die reine Verhandlungsbereitschaft nicht ausreicht, um eine Patentverletzungsklage abzuwehren. Anders als bei Orange Book obliegt es dem Patentinhaber, das erste Angebot zu machen. Das ist begrüßenswert, denn dieser kann regelmäßig besser einschätzen, welcher Lizenzsatz den FRAND-Bedingungen entspricht.
Allerdings bleiben bezüglich des konkreten Verhandlungsprozesses offene Fragen. Unklar ist, auf welcher Grundlage die zu leistende Sicherheit zu bemessen ist. Ist etwa das (gegebenenfalls unfaire) Angebot des SEP-Inhabers maßgeblich oder das (vielleicht zu niedrig angesetzte) Gegenangebot? Unsicherheit besteht auch weiterhin, wenn über die Art der Lizenzierung unterschiedliche Auffassungen bestehen. Klar ist nur, dass auch vergangene Benutzungshandlungen in die Berechnung der Sicherheit einfließen müssen.
tim.reinhard[at]osborneclarke.com