Im Blickpunkt: Brexit und die praktischen Auswirkungen auf Markeninhaber
Von Dr. Thomas C. Körber und Dr. Tudor Vlah, LL.M.

Beitrag als PDF (Download)

Am 23.06.2016 hat Großbritannien für einen Austritt aus der EU gestimmt. Da Unionsmarken nur in EU-Staaten gelten, droht Markeninhabern im schlimmsten Fall ein Rechtsverlust in Großbritannien. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass die bestehenden Markenrechte auf Antrag oder automatisch umgewandelt werden und die Priorität erhalten bleibt. Um einen Rechtsverlust zu vermeiden, müssen die weiteren Entwicklungen aufmerksam beobachtet werden.

Auswirkungen auf bestehende Unionsmarken?

Unionsmarken gelten innerhalb der EU. Mit dem Austritt Großbritanniens wäre die Unionsmarkenverordnung dort nicht mehr anwendbar, und Unionsmarken würden voraussichtlich keinen Schutz mehr in Großbritannien genießen. Es ist grundsätzlich denkbar, dass ein Wettrennen um die Eintragung neuer Marken stattfinden wird.

Nicht von heute auf morgen

Da der Austritt Großbritanniens formal nicht mit der Volksabstimmung, sondern in dem darauffolgenden Verfahren stattfindet, ist mit der Volksabstimmung noch nicht mit unmittelbaren Rechtsfolgen für Markeninhaber zu rechnen.

Der Austritt aus der EU wird nun in folgenden Schritten verlaufen: Zunächst wird Großbritannien dem Europäischen Rat seine Austrittsabsicht mitteilen. Danach starten Verhandlungen über ein Austrittsabkommen. Dieses Abkommen wird Übergangsregelungen und die künftigen Beziehungen Großbritanniens zur EU regeln. Für den Fall, dass ein solches Austrittsabkommen binnen zwei Jahren nicht zustande kommt und auch keine Fristverlängerung beschlossen wird, erfolgt der Austritt automatisch mit Fristablauf. Dieser Fall ist unwahrscheinlich, da beide Parteien ein Interesse an einem geregelten Austritt durch ein Austrittsabkommen haben.

Mögliche Regelungsszenarien

Wie die Rechtslage voraussichtlich in dem Austrittsabkommen geregelt sein wird, ist noch völlig unklar – auch weil der Austritt aus der EU ein Novum ist. Zum einen besteht ein Interesse Großbritanniens an dem Schutz der britischen Markeninhaber von Unionsmarken – zum anderen hat die EU Interesse an der Schutzerstreckung der Unionsmarken auf Großbritannien.

Worst Case

Eine Alternative – der Worst Case – wäre, dass mit dem Austritt Großbritanniens Unionsmarken ihren Schutz in Großbritannien verlören, ohne dass die vorhandene Priorität der Marke gesichert werden konnte. Dann würde ein Wettlauf von Markenanmeldern um Marken, die nicht mehr geschützt wären, beginnen. Da diese Alternative einer Enteignung der Markeninhaber bezüglich ihres britischen Markenschutzes gleichkäme, ist sie eher unwahrscheinlich.

Best Case

Als zweite Alternative kommt die Vereinbarung der unbeschränkten Fortgeltung der Unionsmarkenverordnung mitsamt künftigen Änderungen in Betracht. Auch diese Lösung ist unwahrscheinlich, da Großbritannien an künftige Neuerungen, die es nicht mitbestimmen kann, und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebunden wäre.

Wahrscheinliche Lösung

Am wahrscheinlichsten ist es daher, dass die Unionsmarkenverordnung in Großbritannien nicht mehr gelten wird und sich der Unionsmarkenschutz nicht mehr auf Großbritannien erstreckt. Der „britische Teil“ der Unionsmarkenanmeldungen und -eintragungen wird aber wohl entweder von Amts wegen oder – wahrscheinlicher – auf fristgemäßen Antrag hin in nationale britische Marken mit entsprechender Priorität der Unionsmarke umgewandelt. Dadurch blieben die Rechte und die Priorität der Unionsmarke in Großbritannien erhalten. Gleichzeitig wäre Großbritannien autonom bezüglich künftiger Änderungen.

Wohin geht die Reise?

Mit dem Brexit stehen Markeninhaber vor Unsicherheiten – ein Verlust des Markenschutzes ist aus unserer Sicht das unwahrscheinlichste Szenario. Zunächst ist zudem davon auszugehen, dass sich an der Rechtslage während der anstehenden Verhandlungen nichts ändern wird.

Schon jetzt allerdings ist der Brexit in bestehenden und künftigen Verträgen (insbesondere bei Abgrenzungs- und Lizenzvereinbarungen) zu berücksichtigen. Bei bestehenden Verträgen stellt sich die Frage, ob zukünftig die Gültigkeit auch für Großbritannien gewollt ist. Gegebenenfalls sollten die Verträge nachverhandelt werden, um Klarheit zu schaffen. Bei künftigen Verträgen ist von vornherein eine Klarstellung bezüglich Großbritanniens zu empfehlen. Zudem ist bereits jetzt zu überlegen, ob bei Vertragsverletzungen tatsächlich Großbritannien als Gerichtsstand und britisches Recht – auch für Schiedsvereinbarungen – gewählt werden sollte. Außerdem sollten Unionsmarkeninhaber die möglichen Auswirkungen des Brexits auf die Fragen der Erschöpfung von Markenrechten sowie der Anforderungen für die rechtserhaltende Benutzung – auch aus strategischen Gesichtspunkten – klären.

In welche Richtung die Reise geht, werden die nächsten Monate und die Verhandlungen auf EU-Ebene zeigen. Wichtig ist es, bereits geschlossene sowie künftige (Muster-)Verträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie Änderungen des markenrechtlichen Umfeldes aufmerksam zu beobachten, um den Markenschutz zu sichern und mögliche Rechtsverluste zu verhindern.

tkoerber@arneckesibeth.com

tvlah@arneckesibeth.com

 

Aktuelle Beiträge