Klarheit durch das BAG: Begehren des Arbeitnehmers unterliegt der strengen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB
Von Jana Hunkemöller und Klaus Thönißen, LL.M.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat (nach der bislang allein vorliegenden Pressemitteilung) in dem Urteil vom 10.05.2016 (Az. 9 AZR 145/15) entschieden, dass ein Schreiben, mit dem ein Arbeitnehmer (Hinweis: ­Wegen der besseren Übersichtlichkeit verwenden wir im Folgenden lediglich die männliche Form) Elternzeit von seinem Arbeitgeber verlangt, den Anforderungen an die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB genügen muss.

Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung

Arbeitnehmern steht nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ein Anspruch auf Elternzeit von insgesamt drei Jahren zu. Der Mitarbeiter hat die Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Dies hat er für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und, wenn die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll, spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit zu tun. Folge dieser einseitigen Erklärung ist insbesondere, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Eine Ausnahme davon besteht nur bei Verlängerung oder Verkürzung der Elternzeit nach verbindlicher Festlegung gemäß § 16 Abs. 3 BEEG. Ab dem Verlangen der Elternzeit ist nach § 18 Abs. 1 BEEG eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgeschlossen.

Bislang war umstritten, in welcher Form ein Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG geltend gemacht werden muss. Die Norm selbst verlangt, dass die Elternzeit „schriftlich“ gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt wird.

Stellte man allein auf den Wortlaut ab, so würde dies bedeuten, dass die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB zu wahren wäre. Danach muss ein Schreiben eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Demgegenüber wird auch vertreten (Henssler/Willemsen/Kalb/Gaul, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Auflage 2016, § 16 BEEG, Rn. 1), dass die Schriftform allein dazu diene, eine eindeutige Rechtslage zu schaffen. Verstöße sollten danach nicht zur Unwirksamkeit des Elternzeitverlangens führen, so dass auch bei einem nicht den Erfordernissen des § 126 Abs. 1 BEEG genügenden Verlangen der Elternzeit insbesondere Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG bestehen würde.

Sachverhalt

Die Klägerin war bei dem beklagten Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. Am 26.05.2013 wurde ihre Tochter geboren. Mit Telefax vom 10.06.2013 hatte die Klägerin erklärt, dass sie für zwei Jahre Elternzeit nehme. Dieses hat der Beklagte unstreitig erhalten.

Mit Schreiben vom 15.11.2013 erklärte der beklagte Rechtsanwalt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Daraufhin erhob die Klägerin fristgerecht Kündigungsschutzklage. Sie berief sich darauf, dass die Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG unwirksam sei.

Ein solcher Kündigungsschutz bestünde jedoch nur, wenn die Klägerin das Elternzeitverlangen formgerecht geltend gemacht hätte.

Ein Telefax erfüllt nicht die Anforderungen an die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB, sondern lediglich die der Textform des § 126b BGB, so dass die Gerichte zu entscheiden hatten, was tatsächlich mit dem Begriff „schriftlich“ in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG gemeint ist.

Die Vorinstanzen (ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.05.2014 – Az. 10 Ca 8834/13; LAG Hessen, Urteil vom 08.01. 2015 – Az. 9 Sa 1079/14) entschieden, dass die per Telefax angezeigte Elternzeit den Formerfordernissen des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG genüge. Hierzu führte das LAG Hessen aus, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht existiere. Bislang seien die genauen Anforderungen an die Schriftform noch nicht entscheidungserheblich gewesen. So war in dem Urteil des BAG vom 26.06.2008 (2 AZR 23/07) kein schriftlicher Antrag gestellt worden. Ebenso lag der Fall in dem Urteil des LAG Hamm vom 25.07.2012 (3 Sa 386/12). In dem Urteil des BAG vom 27.04.2004 (9 AZR 21/04) sei demgegenüber lediglich die Auslegung einer den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB genügenden Erklärung entscheidend gewesen. Nach Ansicht des LAG Hessen sei mit Schriftform entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Verweis auf die Gesetzesbegründung (die Schriftform dient danach insbesondere der Übersichtlichkeit) lediglich gemeint, dass das Verlangen aufzuschreiben sei.

Entscheidung des BAG

Das BAG entschied jedoch, dass ein „schriftliches“ Elternzeitverlangen nur dann formgerecht sei, wenn es die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB wahre. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG bezieht sich danach auf die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB.

Damit hatte die Klägerin nicht wirksam per Telefax Elternzeit genommen. Der Ausspruch der Kündigung stellte demnach keinen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 BEEG dar. Besonderheiten, die eine Berufung auf die fehlende Einhaltung der Formvorschriften als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen, waren vorliegend – obwohl die Klägerin wegen fehlender wirksamer Geltendmachung der Elternzeit etwa vier Monate unentschuldigt fehlte und der Beklagte diesbezüglich keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zog – nicht gegeben. Die Entscheidungsgründe sind bislang noch nicht veröffentlicht. Dennoch steht zu vermuten, dass dies an den besonderen Umständen des vorliegenden Falls liegt: Die Klägerin war seit etwa einem Jahr bis zum Beginn der Mutterschutzfristen nicht zur Arbeit erschienen. Der Beklagte hatte nämlich bereits im Jahr zuvor eine (wegen der damals bestehenden Schwangerschaft unwirksame) Kündigung ausgesprochen. Eine einvernehmliche Einigung im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens konnte erst zu Beginn der Mutterschutzfrist erzielt werden.

Stellungnahme

Mit dieser Entscheidung bringt das BAG Klarheit in die Rechtslage: Ein Arbeitnehmer muss, um wirksam Elternzeit zu nehmen, die dahingehende Erklärung eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnen.

Die Entscheidung des 9. Senats des BAG steht auch im Einklang mit denen der übrigen Senate. So hat der 7. Senat entschieden, dass ein Auszubildender eine Weiterbeschäftigung nur dann „schriftlich“ im Sinne des § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG verlangte, wenn er diese mit einem den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB genügenden Schreiben geltend machte (Beschluss vom 15.12.2011 – Az. 7 ABR 40/10). Der 1. Senat lässt für eine „schriftliche“ Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 BetrVG zwar die Textform genügen (Beschluss vom 11.06.2002 – Az. 1 ABR 43/01). Er begründet dies jedoch damit, dass die Zustimmungsverweigerung keine Willenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung sei. Denn diese sei nicht auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet. Dabei seien die Vorschriften über Willenserklärungen weder unmittelbar anzuwenden, noch sei vorliegend eine analoge Anwendung der §§ 125, 126 BGB geboten.

Für die jeweiligen Anforderungen an die Schriftform kommt es somit darauf an, ob es sich um eine Willenserklärung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, handelt.

Unbeachtlich war vorliegend, ob die Elternzeit rechtzeitig geltend gemacht wurde. Ein verspätetes Elternzeitverlangen führt nicht dazu, dass das Verlangen unwirksam wird. Vielmehr verschiebt sich lediglich der Beginn der Elternzeit derart, dass die siebenwöchige Ankündigungsfrist (bzw. 13 Wochen, soweit § 16 Abs. 1 Nr. 2 BEEG einschlägig ist) gewahrt wird (BAG, Urteil vom 17.02.1994 – Az. 2 AZR 616/93). Sonderkündigungsschutz besteht in einem solchen Fall dennoch.

jana.hunkemoeller@luther-lawfirm.com

klaus.thoenissen@luther-lawfirm.com

 

18 replies on “Elternzeit nur mit Originalunterschrift”

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