„Achmea“-Verfahren: das Rechtsprechungsmonopol des EuGH und der Anfang vom Ende
der Handelsschiedsgerichtsbarkeit?
Gastbeitrag von Dr. Jiri Jaeger und Michael Zavodsky
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 06.03.2018 (C-284/16) entschieden, dass eine Schiedsklausel in einem internationalen Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Staaten an Art. 267, 344 AEUV scheitert. Diese Entscheidung verdeutlicht das Selbstverständnis des EuGH als Bewahrer einheitlicher Auslegung des Unionsrechts im Sinne des Art. 19 Abs. 1 EUV. Die Entscheidung des EuGH, eine vereinbarte Schiedsklausel nicht anzuerkennen, gibt Anlass, sich mit den Auswirkungen auf die Schiedsgerichtsbarkeit zu befassen.
Das „Achmea“-Verfahren und die negativen Auswirkungen auf die Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Der Gerichtshof stützt seine Entscheidung auf den „Ausnahmecharakter“ der Schiedsgerichtsbarkeit [EuGH, Urteil vom 06.03.2018, Rs. C-284/16 („Achmea“), ECLI:EU:C:2018:158, Rn. 45). Nach dem EuGH entziehen Staaten durch die Verwendung von Schiedsklauseln Rechtsstreitigkeiten ihrem eigenen Gerichtssystem, zu dessen Schaffung sie nach Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV verpflichtet sind, was zu einer Verletzung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit im Sinne des Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 EUV und des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens führt. Nachdem der EuGH bislang keine generellen Bedenken gegen die Existenz der privaten Schiedsgerichtsbarkeit hatte, differenziert das Gericht in der Rechtssache „Achmea“ nun ausdrücklich zwischen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit und der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit. Der EuGH stellt dabei fest, dass zwar die Natur eines Schiedsverfahrens in einem privaten Handelsschiedsverfahren eine nur beschränkte Überprüfbarkeit des Schiedsspruchs durch staatliche Gerichte rechtfertigt, eine Schiedsklausel in einem Investitionsschutzvertrag – unter Beteiligung eines Staates – die volle Wirksamkeit des Unionsrechts allerdings nicht gewährleistet.
Im Wesentlichen lässt sich der Inhalt der Entscheidung auf zwei Aspekte reduzieren. Erstens geht der Gerichtshof davon aus, dass die Autonomie des Unionsrechts durch Verwendung einer Schiedsklausel in einem Investitionsschutzabkommen gefährdet wird. Dies deswegen, da sich die Schiedsgerichtsbarkeit, die gegebenenfalls auch über unionsrechtliche Fragen zu entscheiden hat, der Kontrolle des EuGH entzieht. Zweitens hält er das von den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV zu schaffende „Gerichtssystem“ nur dann für effektiv, wenn auch Vorabentscheidungsverfahren im Sinne des Art. 267 AEUV und Vorlagen an den EuGH möglich sind. Da aber Schiedsgerichte Unionsrecht „als Teil des in jedem Mitgliedstaat geltenden Rechts“ auszulegen und anzuwenden hätten, sie allerdings keine „Gerichte“ im Sinne des Art. 267 AEUV „eines Mitgliedstaates“ seien und eine Vorlage an den EuGH daher ausscheide, sei von der „Unionsrechtswidrigkeit“ einer Schiedsklausel in einem BIT auszugehen.
In der Öffentlichkeit wird oftmals ungenügend oder gar nicht zwischen Handelsschiedsgerichtsbarkeit und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit unterschieden. Im ersten Fall streiten Private, denen die Durchführung „ihres“ Rechtsstreits unter Ausschluss der Öffentlichkeit zweifellos zugestanden werden muss. Der zweite Fall unterscheidet sich vom ersten Fall wesentlich, da der Staat als Streitpartei beteiligt ist. Vor allem werden privaten Investoren unmittelbare Klagerechte gegen den Gaststaat eingeräumt, was dem Interesse der Öffentlichkeit am Verfahren ein anderes Gewicht verleiht. Die Kritik am Schiedsverfahren wird unter anderem politisch auch damit begründet, dass ein Schiedsgericht – da die Schiedsrichter durch die Parteien bestimmt werden – nicht uneingeschränkt demokratisch legitimiert sei. An der grundsätzlichen Unabhängigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Zulässigkeit eines Schiedsgerichts neben dem nationalen Justizsystem wird man aber nicht ernsthaft zweifeln können, da die Handelsschiedsgerichtsbarkeit auf der Privatautonomie basiert.
Der EuGH differenziert ausdrücklich zwischen Investitions- und Handelsschiedsgerichtsbarkeit und begründet die Unterscheidung mit der „Charakterverschiedenheit“ der beiden Schiedsgerichtsbarkeiten.
Dieses Unterscheidungskriterium ist nach unserer Auffassung ein untaugliches Kriterium, da unionsrechtsrelevante Fragestellungen, die durch ein Handelsschiedsgericht entschieden werden, der nationalen Gerichtsbarkeit entzogen werden, bei der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit eine solche „Entziehung“ tatsächlich aber nicht stattfindet, da es ohne den Investitionsvertrag diese Streitigkeit gar nicht gäbe.
Gegen eine künftige Ausweitung dieser Rechtsprechung auf die Handelsschiedsgerichtsbarkeit spricht zwar – derzeit – die ausdrückliche Differenzierung zwischen Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit durch den EuGH. Auch die Tatsache, dass die Handelsschiedsgerichtsbarkeit auf der Privatautonomie fußt und der EuGH diese respektiert, dürfte gegen eine Abkehr des EuGH von der Schiedsgerichtsbarkeit sprechen. Möglich ist allerdings dennoch, dass der EuGH auch Handelsschiedsgerichte – aus politischen Gründen – künftig kritischer wahrnehmen wird.
Nach Auffassung des EuGH sollen „die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens“ (EuGH, a.a.O., Rn. 54) es rechtfertigen, dass eine Prüfung des Schiedsspruchs durch nationale Gerichte nur in beschränktem Umfang erfolgt. Dabei handelt es sich um eine wenig präzise Begründung für die Zugrundelegung verschiedener Maßstäbe hinsichtlich der Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit und damit eine Argumentation des EuGH, die flexibel ist und bei Gelegenheit aufgegeben werden könnte.
Auch der Umstand, dass der Gerichtshof die Wahrung der „Autonomie“ (EuGH, a.a.O., Rn. 59) und der „Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts“ (EuGH, a.a.O., Rn. 35) für die maßgeblichen Aspekte hält, lässt stark an einem künftigen friedlichen Nebeneinander von Schiedsgerichtsbarkeit und EuGH zweifeln. Denn mit dieser Begründung hat der Gerichtshof deutlich gemacht, dass er in der Schiedsgerichtsbarkeit – jedenfalls in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit – eine konkurrierende Institution und eine nicht zu tolerierende Gefahr für wesentliche Fundamente des Unionsrechts sieht. Die Argumentation des Gerichtshofs bietet Spielräume, die Existenz von Schiedsgerichten als Mangel an Vertrauen in die Justiz und damit auch in die Unionsjustiz zu bewerten.
Es sind nicht zuletzt Aspekte wie die Inkonsequenz, die Inkohärenz und die geringe Tiefgründigkeit der Entscheidungsbegründung, die nicht sicher voraussagen lassen, wohin die Reise des EuGH in Bezug auf die Handelsschiedsgerichtsbarkeit geht. Insbesondere die starke Fokussierung der Begründung der Entscheidung auf die Autonomie des Unionsrechts – und implizit auf das Rechtsprechungsmonopol des EuGH – lässt auf eine ablehnende, jedenfalls kritische Haltung gegenüber der Handelsschiedsgerichtsbarkeit schließen.
Weiterer Ausbau der „Ausnahmecharakter“-Rechtsprechung des EuGH durch „Achmea“
Die Begründung des EuGH unter Bezugnahme auf den „Ausnahmecharakter“ (EuGH, a.a.O., Rn. 45) der Schiedsgerichtsbarkeit trifft wohl auf Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit gleichermaßen zu.
Der EuGH sieht Schiedsgerichte grundsätzlich nicht als „mitgliedstaatliche Gerichte“ [vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.1982 – Rs. 102/81 („Nordsee“); EuGH, Urteil vom 01.06.1999 – Rs. 126/97 („Eco Swiss“); EuGH, Urteil vom 27.01.2005 – Rs. C 125/04 („Cordenier“)], sondern schreibt ihnen einen Ausnahmecharakter zu. Deshalb sind Schiedsgerichte zur Vorlage an den EuGH weder berechtigt noch verpflichtet. Dennoch setzt der EuGH die Einhaltung des Unionsrechts auch durch die Schiedsgerichte voraus.
Bemerkenswert an der Begründung des EuGH in der „Achmea“-Entscheidung ist, dass es nicht um konkrete Risiken für die Wahrung der Einheit und Autonomie des Unionsrechts ging. Tatsächlich ging es vielmehr um abstrakte und hypothetische Risiken, da das Schiedsgericht seinem Schiedsspruch überhaupt kein Unionsrecht zugrunde gelegt und gar nicht über unionsrechtliche Fragen zu entscheiden hatte. Eine Bedrohung für die Einheitlichkeit der Auslegung des Unionsrechts bestand damit also nicht. Der EuGH gesteht insoweit ein, dass das Schiedsgericht bloß „gegebenenfalls“ (EuGH, a.a.O., Rn. 42) Unionsrecht anzuwenden habe.
Interessant ist des Weiteren, dass der EuGH das zur (angeblichen) Unionsrechtswidrigkeit führende Defizit, nämlich die Nichtvorlageberechtigung eines Schiedsgerichts, selbst geschaffen hat. Das Vorabentscheidungsverfahren i.S.d. Art. 267 AUEV hält der EuGH jedoch paradoxerweise für ein „Schlüsselelement“ (EuGH, a.a.O., Rn. 37) für das Funktionieren einer autonomen Rechtsgemeinschaft, da nur hierdurch der Dialog zwischen den Gerichten und die Einheitlichkeit des Unionsrechts gewährleistet seien.
Dass sich der EuGH in seiner Entscheidung mit lediglich hypothetischen Risiken für die Autonomie des Unionsrechts auseinandersetzt, legt den Schluss nahe, dass das Gericht mit dieser Entscheidung nicht zuletzt eine Kompetenz- und Machtfrage klären und seine Position im Gefüge der Gerichtsbarkeiten festigen wollte. Das Urteil ist somit insbesondere als rechtspolitische Äußerung des EuGH zu verstehen.
Fazit
Bei der Entscheidung handelt es sich offensichtlich um eine stark von rechtspolitischen Interessen geprägte Entscheidung. Auffällig ist, dass die Entscheidung kaum begründet ist. Der EuGH hat nicht versucht, den rechtspolitischen Ansatz durch nachvollziehbare rechtliche Argumentation zu verdecken – oder es ist ihm jedenfalls nicht gelungen. Maßgeblich begründet der EuGH seine Entscheidung mit den Aspekten der Autonomie und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts. Der EuGH wollte mit der Rechtssache „Achmea“ nicht bloß einen Rechtsstreit entscheiden. Das oberste Gericht der Europäischen Union wollte vielmehr ein Exempel statuieren und seine Position im Gefüge der Gerichtsbarkeiten klarstellen.
Hinweis der Redaktion:
Die Autoren danken Rechtsreferendar Lionel Patting für die Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrags.