BGH konkretisiert Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße im Außenverhältnis
Von Dr. Dagmar Knigge
Einleitung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 18.06.2014 [Az. I ZR 242/12 (KG)] mit der persönlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft befasst.
Die Entscheidung stellt unter Organhaftungsgesichtspunkten eine begrüßenswerte Klarstellung im Hinblick auf die Außenhaftung von Geschäftsführern, also die Haftung gegenüber Dritten, dar. Sie tritt der in jüngster Zeit anzutreffenden Ausdehnung der Haftung von Organen – zumindest für den Bereich der Außenhaftung – entgegen.
Ausgangssachverhalt
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Gasversorgers gegen ein Konkurrenzunternehmen und dessen Geschäftsführer. Die Klage richtete sich gegen bei der Haustürwerbung getätigte Aussagen, mit denen die Werber versuchten, Verbraucher zum Abschluss neuer Verträge zu bewegen.
Das Landgericht (LG) Berlin hat in erster Instanz die mit dem Vertrieb von Gaslieferungsverträgen beauftragte beklagte GmbH und den ebenfalls beklagten Geschäftsführer dieser GmbH wegen unlauteren Wettbewerbs zur Unterlassung und Auskunft verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz festgestellt. Die beklagte GmbH hatte für den Vertrieb der Gaslieferungsverträge selbständige Handelsvertreter eingesetzt, die den Vertrieb ihrerseits durch eigene Mitarbeiter oder Dritte im Wege der Haustürwerbung durchführten. Das LG Berlin hielt die Behauptung des im Wettbewerb mit der beklagten GmbH stehenden Klägers für erwiesen, dass die eingesetzten Vertriebspersonen Verbrauchern gegenüber unzutreffende Angaben gemacht hatten, um diese zum Abschluss neuer Verträge zu bewegen.
Der ebenfalls beklagte und vom LG Berlin verurteilte Geschäftsführer hat Berufung gegen die stattgebende Entscheidung eingelegt. Daraufhin hat das Berufungsgericht – entgegen dem Landgericht Berlin – die persönliche Haftung des Geschäftsführers verneint. Der BGH hat in der Revisionsinstanz die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und ebenfalls eine persönliche Haftung des beklagten Geschäftsführers für die Wettbewerbsverstöße der GmbH verneint.
Zentrale Aussagen des BGH
Die grundlegenden Aussagen der BGH-Entscheidung lauten:
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war, also die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat, oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung (etwa vorangegangenes gefahrbegründendes Verhalten, Gesetz, Vertrag oder Inanspruchnahme von Vertrauen) hätte verhindern müssen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung haftete der Geschäftsführer darüber hinaus auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er davon Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (BGH Urteil vom 26.09.1985 – I ZR 86/83; BGH Urteil vom 09.06.2005 – I ZR 279/02). Daran hält der BGH nunmehr nicht mehr fest. Er führt vielmehr aus, dass die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen durch die Gesellschaft als haftungsbegründender Umstand ausscheide. Erlangt der Geschäftsführer Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit durch die Gesellschaft Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, so trifft ihn nach Auffassung des BGH persönlich regelmäßig auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen Dritter zu verhindern.
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers setzt vielmehr entweder ein Verhalten voraus, das diesem konkret anzulasten ist, oder das Vorliegen einer Garantenpflicht, etwa aus vorangegangenem gefahrbegründendem Verhalten.
Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.
Eine Erfolgsabwendungspflicht im Sinne einer Verhinderung von (weiteren) Wettbewerbsverstößen kann sich, so der BGH, jedoch in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Umstände ergeben.
Diese können beispielsweise vorliegen, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder von ihm beauftragter Drittunternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss nehmen zu können, um sie zu verhindern. In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn ein Geschäftsführer sich dauerhaft im Ausland aufhält.
Der Geschäftsführer haftet auch persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. Die bloße Auslagerung der Vertriebstätigkeit an Dritte, der Vertrieb im Wege der Haustürwerbung und die weitgehend erfolgsabhängige Bezahlung der „Werber“ stellen jedoch kein auf „Rechtsverletzung angelegtes Geschäftsmodell“ dar und genügen daher nicht zur Begründung einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers.
Weitere Ausführungen dazu, wann ein auf „Rechtsverletzung angelegtes Geschäftsmodell“ anzunehmen ist, sind in der BGH-Entscheidung nicht zu finden.
Bewertung
Die Entscheidung des BGH stellt eine begrüßenswerte Klarstellung im Hinblick auf die Außenhaftung von Geschäftsführern dar.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet entsprechend der Haftungssystematik des GmbH-Rechts für schuldhafte Pflichtverletzungen, die zu einem Schaden der Gesellschaft geführt haben, grundsätzlich nur im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft (§ 43 GmbHG). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen haften Geschäftsführer neben der durch sie vertretenen GmbH auch im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, für vertragliche oder deliktische Ansprüche. Es wird auf diese Weise vermieden, dass neben der GmbH, in deren Namen und Vertretung der Geschäftsführer handelt, ein weiterer Haftungsschuldner in Gestalt des Geschäftsführers gegeben ist. Es gab in der Rechtsprechung (s.o.) jedoch Tendenzen, die in Richtung einer Ausweitung der Haftung gegenüber Dritten deuteten.
Der BGH stellt in diesem Zusammenhang nunmehr unmissverständlich klar, dass allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten begründen, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Die nach § 43 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen – wie etwa Wettbewerbsverstöße – unterbleiben („Compliancepflicht“). Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.
Die Organstellung ist nach Auffassung des BGH auch nicht zur Begründung einer Garantenstellung geeignet, die zu einer Erfolgsabwendungspflicht im Außenverhältnis führt.
Die Entscheidung des BGH ist aus Sicht der Organe einer Gesellschaft positiv zu werten. Den Organen einer Gesellschaft obliegen weitgehende Organisationspflichten. Sie sind dem nicht unbeträchtlichen Risiko einer Haftung unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens ausgesetzt. Der Vorstand oder Geschäftsführer einer Gesellschaft ist verpflichtet, das Unternehmen so zu organisieren, dass die gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Im Fall der schuldhaften Verletzung dieser Pflichten droht eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens. Auf diese Weise können Rechtsverstöße, die Mitarbeiter des Unternehmens begehen, zu einer Haftung der Unternehmensleitung wegen einer eigenen Pflichtverletzung führen. Der Vorstand oder Geschäftsführer haftet in diesen Fällen nicht deshalb, weil er sich in eigener Person an Rechtsverstößen beteiligt hat, sondern weil er es unterlassen hat, eine Organisation zu schaffen, in der Rechtsverstöße vermieden werden.
Der vorstehend geschilderte Haftungsmechanismus stellt ein beträchtliches Risiko für die Organe einer Gesellschaft dar. Würden die Organe in diesem Fall nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten auf Schadenersatz haften, würde dies zu einem kaum kalkulierbaren Risiko führen. Zudem widerspräche eine solche Haftung auch dem dogmatischen Konzept der Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen im Kapitalgesellschaftsrecht.