BAG: Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis – keine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast
Von Carsten Brachmann

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Der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit einer zusammenfassenden Leistungsschlussbeurteilung in einem qualifizierten Arbeitszeugnis hängt häufig davon ab, wer hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Nach ständiger Rechtsprechung ist danach zu differenzieren, ob die Leistung des Arbeitnehmers als durchschnittlich oder unterdurchschnittlich beurteilt wurde. Im Fall einer unterdurchschnittlichen Beurteilung ist der Arbeitgeber für die schlechten Leistungen darlegungs- und beweispflichtig. Bei einer durchschnittlichen Beurteilung trägt hingegen der Arbeitnehmer für eine von ihm erstrebte überdurchschnittliche Beurteilung die Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urteil vom 14.10.2003, Az. 9 AZR 12/03). Bei der in der Praxis üblicherweise verwendeten Zufriedenheitsskala werden beim qualifizierten Arbeitszeugnis (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) die zunächst einzeln bewerteten Leistungen in Anlehnung an das Schulnotensystem in einer zusammenfassenden Schlussbeurteilung benotet.

Mit der Formulierung „zur Zufriedenheit“ wird eine unterdurchschnittliche, ausreichende Leistung (Note 4), mit „zur vollen Zufriedenheit“ eine durchschnittliche, befriedigende Leistung (Note 3), mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ eine gute Leistung (Note 2) und mit „stets zur vollsten Zufriedenheit“ eine sehr gute Leistung (Note 1) bescheinigt. Im Streitfall muss danach ein Arbeitnehmer, der eine bessere als vom Arbeitgeber bescheinigte Note 3 begehrt, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er gute oder sehr gute Leistungen erbracht hat. Für zwischenzeitliche „Irritationen“ sorgte jedoch in jüngster Vergangenheit insbesondere das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 21.03.2013 (Az. 18 Sa 2133/12), nach dem es – verkürzt – zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast von der Note 3 auf die Note 2 kommen sollte. Mit dieser Frage hatte sich nun das BAG am 18.11.2014 in der gegen das Urteil das LAG Berlin-Brandenburg eingelegten Revision zu befassen (Urteil vom 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13).

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Zahnarztpraxis, für ein Jahr als Empfangsmitarbeiterin und Bürofachkraft tätig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis, das als Gesamtbewertung der Leistung die Beurteilung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ (Note 3) enthielt. Die Klägerin begehrte ein Zeugnis mit der Gesamtbewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ (Note 2), da ihre Arbeit tadellos gewesen sei und die von der Beklagten dargelegten Mängel nicht zuträfen. Die Beklagte führte hingegen aus, dass die Klägerin keine überdurchschnittlichen Leistungen erbracht habe und der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast, ihre Leistungen im Arbeitsverhältnis seien überdurchschnittlich gewesen, nicht nachgekommen sei. Das Arbeitsgericht und das LAG Berlin-Brandenburg gaben der Klage auf „Berichtigung“ des Zeugnisses statt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nach dem heutigen Verständnis des Wirtschaftslebens bei der begehrten Beurteilung der Leistung „mit gut“ nicht mehr um eine überdurchschnittliche Beurteilung, sondern vielmehr mittlerweile um eine durchschnittliche Beurteilung handele, so dass im Ergebnis nicht die Klägerin, sondern die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast treffe, der die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Vorinstanzen stützten sich hierbei unter anderem auf eine Studie der Universität Erlangen-Nürnberg, wonach 87,3% der im Jahr 2011 ausgewerteten Zeugnisse gute oder sehr gute Leistungsbewertungen enthalten haben sollen.

Entscheidung

Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG Erfolg. Der 9. Senat des BAG bestätigte nicht die Ansicht der Vorinstanzen, nach der es zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast kommen solle. Nach Auffassung des BAG führen die vom LAG zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90% der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen sollen, nicht zu einer neuen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Es komme für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt – so das BAG – sei vielmehr die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehre ein Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, müsse er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Darüber hinaus ließen sich den herangezogenen Studien keine Tatsachen entnehmen, die den Schluss zuließen, dass neun von zehn Arbeitnehmern auch tatsächlich gute oder sehr gute Leistungen erbringen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass auch einige Gefälligkeitszeugnisse in die Untersuchungen eingegangen seien, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprächen. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richte sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis, was auch die Schlussnote umfasse. Ein Zeugnis müsse auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein. Der 9. Senat verwies die Sache letztlich an das LAG zurück. Dieses muss nun als Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung der zutreffenden Darlegungs- und Beweislastverteilung prüfen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen und ob die Beklagte hiergegen beachtliche Einwände vorbringen kann.

Nach der Entscheidung des BAG bleibt es mithin dabei: Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, stellt dies eine durchschnittliche Leistung mit der Note „befriedigend“ dar. Begehrt der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung als „befriedigend“, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute oder sehr gute Endnoten verteilt werden.

Bewertung

Die Entscheidung des BAG, die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, ist zu begrüßen. Das BAG hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und dem Vorstoß des LAG Berlin-Brandenburg hinsichtlich einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast nach oben mit zutreffender Begründung eine Absage erteilt. Zwar ist es richtig, dass die meisten Zeugnisse in der Praxis gut oder sehr gut sind. Diese Entwicklung, zu der wohl auch die nicht selten zur Vermeidung von zeitintensiven Zeugnisrechtsstreitigkeiten ausgestellten Gefälligkeitszeugnisse beitragen, führt jedoch nicht zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast. Der Durchschnitt bleibt bei Anwendung der Zufriedenheitsskala richtigerweise weiterhin die Note 3. Maßgeblich ist zudem, ob die individuellen Leistungen des zu beurteilenden Arbeitnehmers auch tatsächlich etwa befriedigend, gut oder sehr gut waren. Auch die Schlussnote eines Zeugnisses unterliegt dem Gebot der Zeugniswahrheit. Einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf ein schlicht „branchenüblich“ gutes Zeugnis sieht § 109 GewO nicht vor.

carsten.brachmann[at]ogletreedeakins.com

27 replies on “„Befriedigend“ ist weiterhin Durchschnitt”

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