Jetzt besteht eine historische Chance zur Neuordnung der Tariflandschaft im Baugewerbe
Von Wolf J. Reuter, LL.M.
Mit zwei Beschlüssen vom 21.09.2016 (10 AZB 33/15 und 10 AZB 48/15) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Tarif-)Rechtsgeschichte geschrieben.
Was ist geschehen?
Das BAG hat erstmals die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVEs) eines Tarifvertrags aufgehoben. Es geht um den „Verfahrenstarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ (VTV) für die Jahre 2008, 2010 und 2014. Die AVEs genügen sämtlich nicht den rechtlichen Vorgaben des Tarifvertragsgesetzes (TVG).
Dieses Normenkontrollverfahren für AVEs ist durch Art. 2 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes (BGBl. 2014 S. 1354) eingeführt worden, interessanterweise auf Lobbydruck der Bautarifvertragsparteien, die nun gerade das erleben, was sie unbedingt verhindern wollten. Nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 n.F. ArbGG kann ein entsprechender Antrag seither beim Landesarbeitsgericht (als Eingangsinstanz) gestellt werden, eine Rechtsbeschwerde zum BAG ist möglich. Die beiden o.g. Entscheidungen sind die ersten Rechtsbeschwerdeentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nach diesem neuen Recht.
Sie betreffen je nach Schätzung zwischen 700.000 und 2 Millionen Arbeitsverhältnisse.
Der VTV im Tarifgefüge
Nach § 5 TVG kann das zuständige Ministerium die Normen eines Tarifvertrags auch auf nicht oder anderweitig tarifgebundene Unternehmen erstrecken.
Die Besonderheit der Bautarife liegt darin, dass sie ein sogenanntes Sozialkassenverfahren schaffen, das unter der Dachmarke „SOKA-Bau“ regional unterschiedliche Beiträge von etwa 20% der im Betrieb gezahlten Bruttolohnsummen erheben darf – vom Arbeitgeber, wohlgemerkt. Das hat das System SOKA-Bau zum Gegenstand einer tarifpolitischen Kontroverse gemacht (vgl. Reuter, Deutscher AnwaltSpiegel 2014, Nr. 15, S. 19, HIER).
Betroffen sind große Teile des Handwerks, das eigene Tarifverträge hat, so Elektrohandwerk, Tischler und die SHK-Gewerke. Seit einem Beschluss des BAG vom 13.05.2004 (Az. 10 AS 6/04) verdrängt der VTV auch speziellere Branchentarifverträge. Damit gerieten auch anderweitig Tarifgebundene in die Beitragspflicht bei der SOKA Bau, denn die Definition von „Bauleistungen“ ist derart weit, dass eine Vielzahl der genannten Handwerke darunter fällt.
Alle Angriffe gegen die AVEs des VTV waren im Jahr 2015 beim LAG Berlin-Brandenburg noch gescheitert (2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14).
Die Entscheidungen
Das BAG war weitaus kritischer.
Nach dem bis 2014 geltenden TVG a.F. mussten für eine AVE grundsätzlich 50% der Arbeitnehmer, die nach der AVE unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrags fielen, schon tarifgebunden sein („Quorum“). Schon durch den Verdrängungseffekt nach der BAG-Entscheidung von 2004 fielen aber derart viele Gewerke unter den VTV, dass Zweifel am Erreichen des Quorums immer lauter wurden. Die Komplexität des Anwendungsbereichs des VTV wurde noch vom LAG Berlin-Brandenburg gegen die Antragsteller gewendet: Nur die SOKA selbst „erfasse“ nach den Regeln des VTV, amtliche Statistiken hätten einen anderen Fokus und seien ungeeignet.
Das BAG hatte darauf eine einfache Antwort: Gibt es keine zuverlässige Quelle zur Ermittlung des Quorums, dann ist eine AVE rechtlich nicht möglich. Der Tarifvertrag passe dann, wie es der Vorsitzende des 10. Senats in der Verhandlung formulierte, gewissermaßen nicht zum Gesetz.
Zudem: Eine AVE, die derart viele Arbeitsverhältnisse betreffe, habe wesentliche Bedeutung für das Gemeinwohl. Als exekutiver Rechtssetzungsakt müsse sie daher demokratisch legitimiert sein. Das könne nur sichergestellt werden, wenn der amtierende Fachminister inhaltlich mit der Entscheidung über ihren Erlass befasst wurde. Das war aber nur bei der AVE 2014, nicht bei denen für 2008 und 2010 der Fall. Das ist überzeugend, aber deshalb überraschend, weil dieses Argument weder von den Antragstellern im Verfahren noch von der Fachliteratur aufgeworfen worden war.
Die Folgen
Die AVEs sind jetzt beseitigt, was nun?
Es geht jetzt um Zeiträume für Beiträge an die SOKA-Bau von Oktober 2007 bis Dezember 2011 und für das ganze Jahr 2014. Die AVEs dazwischen (2012 und 2013) stehen beim BAG am 14.12.2016 an. Angesichts der weitgehend identischen Lage dürfte diese AVEs dasselbe Schicksal ereilen, so dass Beiträge von Oktober 2007 bis Ende 2014 von nicht unmittelbar an die Bautarife gebundenen Unternehmen nicht hätten gezahlt werden müssen.
Daraus folgt ein Anspruch der betroffenen Unternehmen aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die SOKA-Bau.
Klar ist, dass laufende Prozesse über diese Zeiträume – von denen es wegen der vierjährigen Verfallfrist noch eine große Zahl gibt – zugunsten der Unternehmen erledigt werden müssen. Klar ist auch, dass sich Betriebe für den gleichen Zeitraum von der SOKA-Bau erstattete Leistungen, etwa für Urlaube oder Ausbildungsvergütungen, anrechnen lassen müssen.
Unklar ist dagegen, wie man die Verjährung dieser Ansprüche beurteilen muss (nach ihrer Entstehung seit Oktober 2007 oder nach dem Beschluss des BAG vom September 2016?). Am schwierigsten dürfte die Frage für rechtskräftig verurteilte Betriebe werden. In der Fachliteratur und auch bei den Instanzgerichten wurde für den Fall einer erfolgreichen Normenkontrolle immer eine Restitution nach § 580 ZPO befürwortet. In einem Obiter Dictum hat das BAG das jetzt bezweifelt, und in der Tat passt keiner der in § 580 ZPO genannten Gründe. Dafür läuft am 21.10.2016 die Frist für Restitutionsklagen ab (§ 586 ZPO), so dass die Frage einer Restitution von beschränkter praktischer Bedeutung sein dürfte.
Ebenfalls Stoff für die Gerichte bieten die Rückforderungen, die Beiträge an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes betreffen; hieraus werden Betriebsrenten finanziert. Die bereicherungsrechtlichen Folgen sind schwer abzuschätzen, denn teilweise werden nun Rückforderungen geltend gemacht, die bereits laufende Rentenauszahlungen betreffen. Andererseits: Bei einer Bilanzsumme von 7,1 Milliarden Euro 2015 bestehen an der Zahlungskraft der SOKA-Bau wenig Zweifel.
Die Arbeitsgerichte in Wiesbaden und Berlin, die bislang mit Beitragsklagen der SOKA-Bau überhäuft wurden, werden nun eine Klagewelle in die andere Richtung erleben.
Der Ausblick
Auch die erste AVE des VTV nach neuem Recht (2015) liegt bereits beim BAG, ist aber nicht terminiert. Zweifel gibt es auch hier mehr als genug:
Hier kam es zwar nicht mehr auf ein Quorum an, § 5 TVG n.F. stellt nur auf die „Repräsentativität“ ab. Bedenkt man, dass die obengenannten Handwerke (und viele mehr) definitorisch zum Bau i.S.d. VTV gehören, aber eigene Tarifverträge für Hunderttausende Mitarbeiter haben – warum sollte dann ausgerechnet der VTV für die derart weit definierte Branche repräsentativ sein?
Das Bundesarbeitsministerium wird künftige AVEs Bau wesentlich kritischer auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen haben. Damit steht fest, dass es ein „Weiter so!“ am Bau nicht geben kann. Will man das jetzige System SOKA-Bau irgendwie erhalten, muss es sich grundlegend ändern.
Die Bautarifvertragsparteien haben deshalb eine historische Chance: Sie können mit allen betroffenen und tarifwilligen Gewerken einen runden Tisch bilden und die Geltungsbereiche endlich sachgerecht abgrenzen; dazu allerdings müsste „der Bau“ seinen Alleinherrschaftsanspruch aufgeben und etwas machen, was er bisher nicht wollte: auf Augenhöhe verhandeln.
Im besten Fall gibt es eine Neuordnung der Tariflandschaft – mit einer SOKA-Bau, die wesentlich kleiner ist, aber nicht mehr als Bedrohung wahrgenommen werden muss. Insolvenzen kleiner Betriebe, die von der SOKA-Bau in Anspruch genommen werden, gehören hoffentlich bald der Vergangenheit an.