BGH: Begrenzung der Nachhaftung nach Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
Von Dr. Armin Göhring, LL.M.
Der Abschluss und die Beendigung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (BGAV) spielen in der Praxis eine wichtige Rolle. Im Zuge der Beendigung eines BGAV ist der Schutz der Gläubiger der abhängigen Gesellschaft eines der wichtigsten Themen. Zentrale Vorschrift ist hier § 303 AktG. Diese gewährt den Gläubigern der (vormals) abhängigen Gesellschaft einen Anspruch auf Sicherheitsleistung gegenüber der (vormals) herrschenden Gesellschaft, wenn ihre Forderungen vor Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des BGAV begründet worden sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 07.10.2014 (Az. II ZR 361/13) nunmehr Stellung zur bisher nicht höchstrichterlich entschiedenen – aber sehr praxisrelevanten – Frage genommen, inwieweit die Nachhaftung der herrschenden Gesellschaft für die Ansprüche der Gläubiger der abhängigen Gesellschaft, die vor Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des BGAV zwar begründet, aber erst danach fällig werden, begrenzt ist.
Sachverhalt
Eine (abhängige) GmbH schloss mit der Klägerin am 14.12.2007 einen gewerblichen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 15 Jahren ab. Die GmbH hatte zuvor mit der Beklagten als herrschendem Unternehmen am 10.04.2006 einen BGAV abgeschlossen. Mit Vertrag vom 30.11./01.12.2010 wurde der BGAV zum 31.12.2010 aufgehoben. Die Eintragung der Aufhebung wurde am 17.01.2011 im Handelsregister bekanntgemacht. Die Beklagte leistete gegenüber der Klägerin (Gläubigerin der GmbH) Sicherheit in Form eines Bürgschaftsversprechens (§ 303 Abs. 3 AktG analog), zeitlich befristet bis zum 16.01.2016. Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage die Leistung einer Sicherheit bis zum 17.01.2017.
Entscheidung des BGH
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der BGH bestätigte die Vorinstanz und urteilte, dass der Anspruch eines Gläubigers einer abhängigen Gesellschaft auf eine Sicherheitsleistung nach § 303 AktG (analog) für Verbindlichkeiten, die bis zur Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des BGAV begründet, aber erst danach fällig werden, entsprechend den Nachhaftungsregeln in §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 AktG auf Ansprüche begrenzt ist, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntmachung fällig werden.
Begründung des BGH
Analoge Anwendung §§ 302, 303 AktG im GmbH-Vertragskonzern
Der BGH stellt zunächst fest, dass nach ständiger Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur die Regelungen der §§ 302, 303 AktG entsprechend Anwendung finden, wenn im Vertragskonzern eine GmbH als abhängige Gesellschaft fungiert.
§ 303 AktG enthält planwidrige Regelungslücke
§ 303 AktG trifft zwar eine Regelung zur Nachhaftung für Forderungen, die vor Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des BGAV begründet, d.h., deren Rechtsgrund vor diesem Zeitpunkt gelegt wurde. Er trifft jedoch keine Regelung hinsichtlich deren Fälligkeit oder darüber, wie die Nachhaftung für diesen Fall zu begrenzen ist. Im Schrifttum war bisher umstritten, ob für diesen Fall die Sicherheitsleistung zeitlich entsprechend der Nachhaftungsregeln in §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 AktG zu begrenzen ist oder (in Anlehnung an eine frühere Entscheidung des Senats aus 1996) ein für den konkreten Einzelfall zu bestimmendes Sicherungsinteresse der Gläubiger maßgebend sein soll. Der BGH entschied sich für Ersteres.
Der Senat führt zunächst aus, dass die Sicherheitsleistung für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen (wie etwa Miet- und Pachtverhältnissen) zu begrenzen ist. § 303 AktG enthält insoweit eine Regelungslücke. Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen sind bereits mit Abschluss des Dauerschuldverhältnisses begründet, die einzelnen Leistungen werden jedoch erst im Laufe der Zeit entsprechend den vertraglichen Regelungen (meist monatlich) fällig. Es besteht die Gefahr einer endlosen oder weit über den Zeitpunkt der Beendigung des BGAV hinausreichenden Haftung durch die vormals herrschende Gesellschaft. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Zweck der Sicherheitsleistung ist es, dem Umstand zu begegnen, dass die abhängige Gesellschaft während der Laufzeit des BGAV und daher ggf. für einen längeren Zeitraum ihre Tätigkeit allein am Konzerninteresse ausgerichtet hat. Ihre eigenständige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erscheint somit zweifelhaft, als insbesondere mit Beendigung des BGAV die Pflicht der herrschenden Gesellschaft zur Verlustdeckung nach § 302 AktG (analog) entfallen ist. Diese Gefahr vermindert sich jedoch im Laufe der Zeit nach der Beendigung des BGAV immer mehr.
Nach Ansicht des BGH ist die Regelungslücke auch planwidrig. Der Gesetzgeber hat bei diversen Änderungen des Aktiengesetzes eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung für fällige Ansprüche im Rahmen des § 303 AktG schlicht übersehen.
Schließung Regelungslücke
Diese Lücke ist entsprechend §§ 26, 160 HGB, 327 Abs. 4 AktG zu schließen. Sicherheitsleistung kann damit nur für Ansprüche verlangt werden, die innerhalb von fünf Jahren ab der Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des BGAV fällig werden. Die Interessenlage bei Beendigung eines BGAV ist nach Ansicht des Senats mit jener beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenhandelsgesellschaft und der Beendigung einer Eingliederung vergleichbar. Auch bei Personengesellschaften werden Verträge oftmals im Hinblick auf die Liquidität einzelner Gesellschafter abgeschlossen. Ebenso wenig wie ein Gläubiger jedoch Anspruch auf Fortbestand eines BGAV hat, hat er Anspruch auf Verbleib eines bestimmten (solventen) Gesellschafters in einer Personengesellschaft. Dieser kann jederzeit ausscheiden. Weiter hat der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 327 Abs. 4 AktG im Jahre 2004 das Nachhaftungsmodell für das Ausscheiden aus einer Personengesellschaft auf Konzernsachverhalte übertragen. Da eine Eingliederung ein wesentlich weiter gehender Eingriff in die Leitungsautonomie einer abhängigen Gesellschaft ist als ein BGAV, kann der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 303 AktG nicht weiter gehen als die Forthaftung der früheren Hauptgesellschaft nach Beendigung der Eingliederung (§ 327 Abs. 4 AktG).
Schließlich würde eine Nachhaftung entsprechend den Sicherungsinteressen des Gläubigers aufgrund ihrer Unbestimmtheit weder dem Gläubiger noch der herrschenden Gesellschaft Rechtssicherheit bieten. Eine klare zeitliche Begrenzung ist einer unbestimmten Lösung daher vorzuziehen.
Rechtsfolgen für die Praxis
Gläubiger, die mit einer beherrschten Gesellschaft ein Dauerschuldverhältnis abschließen, dürfen sich zukünftig keinesfalls mehr auf die zeitlich oder inhaltlich unbegrenzte Konzernhaftung des herrschenden Unternehmens verlassen, wenn der BGAV endet. Bei Dauerschuldverhältnissen (typischerweise Miet- und Pachtverträge, Darlehensverträge oder Rahmenverträge) müssen die Gläubiger der abhängigen Gesellschaft daher auf eine zusätzliche Absicherung durch die Konzernobergesellschaft achten. Diese kann etwa in Form einer (Bank-)Bürgschaft, einer Garantie, einer harten Patronatserklärung oder einer ähnlichen Sicherheitsleistung erfolgen. Alternativ könnte ein Sonderkündigungsrecht des Gläubigers bei Beendigung des BGAV im Vertrag vereinbart werden. Im Hinblick auf bereits abgeschlossene Verträge dürfte die nachträgliche Einführung derartiger Sicherheiten für den Gläubiger der abhängigen Gesellschaft schwierig sein. Die Begrenzung der Nachhaftung dürfte zudem nur in sehr seltenen Fällen einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen.
armin.goehring[at]twobirds.com