Im Blickpunkt: Rechtliche Anforderungen bei der Einstellung von Asylsuchenden
Gastbeitrag von Deniz Nikolaus, LL.M. (King’s College London), und Julia Tänzler-Motzek

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Nach wie vor kommen täglich neue Massen von Asylsuchenden in Deutschland an. Besonders für diejenigen Asylsuchenden, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, stellt sich die Frage der Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt. Aus diesem Anlass beschreibt der folgende Beitrag zum einen die aktuellen rechtlichen Anforderungen bei der Einstellung von Asylsuchenden. Zum anderen werden die geplanten Vorhaben der Bundesregierung zur Beschleunigung und Vereinfachung des Einstellungsverfahrens dargestellt.

Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahme-einrichtung

Alle Asylsuchenden müssen zunächst eine bestimmte Zeit in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen (sogenannte Wohnpflicht). Während dieser Zeit ist eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Möglich sind lediglich Einsätze, die rechtlich nicht als Erwerbstätigkeit gelten. Hierzu zählen:

Arbeitsgelegenheiten gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) – sogenannte „1-Euro-Jobs“ – in der Erstaufnahmeeinrichtung, insbesondere zur Aufrechterhaltung und zum Betrieb der Einrichtung, sowie entsprechende Tätigkeiten bei anderen öffentlichen Einrichtungen.

Hospitationen in einem Unternehmen, die dem Asylsuchenden als „Gast“ Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf vermitteln sollen. Der Asylsuchende kann dabei den regulär Beschäftigten „über die Schulter“ schauen, darf selbst aber keine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert verrichten und erhält auch kein Entgelt.

Die Höchstdauer der Wohnpflicht wurde durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24.10.2015 von drei Monaten auf sechs Monate erhöht. Für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem 01.09.2015 einen Asylantrag gestellt haben, besteht die Wohnpflicht sogar bis zum Abschluss des Asylverfahrens.

Wartefrist

Neben der Wohnpflicht gilt eine dreimonatige Frist, vor deren Ablauf keine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann (sogenannte Wartefrist). Die Wartefrist beginnt mit der Registrierung in Deutschland. Praktisch kommt die Wartefrist nur dann zum Tragen, wenn die Asylsuchenden vor Ablauf von drei Monaten die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen können.

Verfahrensvoraussetzungen für den Arbeitsmarktzugang

Mit Ablauf der Wartefrist und dem Auszug aus der Erstaufnahmeeinrichtung können sich Asylsuchende auf dem Arbeitsmarkt umschauen und bewerben. Die örtliche Ausländerbehörde ist für die Erteilung der Arbeitserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung zuständig. Die Ausländerbehörde beteiligt intern die Zentralstelle für Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und fragt ihre Zustimmung an (sogenanntes Zustimmungsverfahren). Zu diesem Zweck leitet die Ausländerbehörde die vom Arbeitgeber eingereichten Unterlagen, einschließlich des vom Arbeitgeber ausgefüllten Formblatts zur Stellenbeschreibung, an die BA weiter.

Die BA prüft zum einen, ob die Arbeitsbedingungen, insbesondere das Gehalt, nicht ungünstiger sind als für inländische Arbeitnehmer.

Weiter führt die BA im Regelfall eine sogenannte Vorrangprüfung durch. Bei der Vorrangprüfung geht es um die Frage, ob die beschriebene Stelle nicht mit einem EU-Bürger oder einem Ausländer mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus besetzt werden kann. Dabei führt schon eine theoretische Besetzungsmöglichkeit zur Verweigerung der Zustimmung. In der Praxis scheitert die Erteilung der Arbeitserlaubnis meist an dieser Hürde. Die Vorrangprüfung entfällt nur, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Blauen Karte EU“ erfüllt sind oder es sich um Fachkräfte mit anerkannter, qualifizierter Berufsausbildung in sogenannten Engpassberufen nach der Positivliste der BA handelt.

Nach Ablauf von 15 Monaten nach der Registrierung greifen Verfahrenserleichterungen. Die BA führt dann keine Vorrangprüfung mehr durch, sondern prüft lediglich, ob die Arbeitsbedingungen mit denen inländischer Arbeitnehmer vergleichbar sind. Ab dem 16. Monat ist zudem auch eine Beschäftigung von Asylsuchenden im Rahmen der Zeitarbeit möglich. Sind seit der Registrierung in Deutschland vier Jahre vergangen, entfällt die Beteiligung der BA vollständig. Die Ausländerbehörde entscheidet dann allein über die Erteilung der Arbeitserlaubnis.

Einstellung und Beschäftigung

Sobald die Ausländerbehörde, gegebenenfalls mit Beteiligung der BA, die Arbeitserlaubnis erteilt hat, kann die beantragte Beschäftigung ausgeübt werden. Es gilt deutsches Arbeitsrecht.

Den Arbeitgeber treffen Sorgfaltspflichten. Er muss sich frühzeitig die Dokumente über den Status des Bewerbers vorzeigen lassen und ist verpflichtet zu prüfen, ob in dem Aufenthaltstitel Beschränkungen der Arbeitserlaubnis enthalten sind. Darüber hinaus muss er eine Kopie der Aufenthaltspapiere aufbewahren.

Neben der unbefristeten oder befristeten Festanstellung gibt es auch andere Möglichkeiten, Asylsuchende zu beschäftigen. In folgenden Fällen gelten zum Teil vereinfachte Verfahrensvoraussetzungen:

Ausbildung. Die Ausländerbehörde kann für die Aufnahme einer Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf eine Arbeitserlaubnis erteilen, ohne die BA zu beteiligen.

Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III). Die Einstiegsqualifizierung ermöglicht eine von der BA geförderte Maßnahme, welche junge Menschen, die aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet und sozial benachteiligt sind, für eine Ausbildung qualifizieren soll. Diese Maßnahme bedarf der Erlaubnis der Ausländerbehörde und eines Antrags bei der örtlichen Agentur für Arbeit. Die Förderung kann für eine Laufzeit von sechs bis zwölf Monaten erfolgen. Der gesetzliche Mindestlohn gilt hier nicht.

Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III). Die von der BA geförderte Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung dient der Feststellung, ob der Geförderte für einen bestimmten Zielberuf oder eine Zieltätigkeit geeignet ist. Es bedarf eines Antrags bei der örtlichen Agentur für Arbeit. Die Förderung kann für eine Laufzeit von sechs Wochen erfolgen. Der gesetzliche Mindestlohn gilt hier nicht.

Praktikum. Die Aufnahme eines Praktikums bedarf einer Erlaubnis der Ausländerbehörde. Die Zustimmung durch die BA entfällt, soweit es sich um ein Pflichtpraktikum, ein Praktikum zur Berufsorientierung von bis zu drei Monaten oder um ein ausbildungsbegleitendes Praktikum von bis zu drei Monaten handelt. Soweit das Zustimmungsverfahren der BA entfällt, unterliegt das Praktikum nicht dem gesetzlichen Mindestlohn.

In allen verbleibenden Fällen sind Praktika wie reguläre Beschäftigungsverhältnisse zu behandeln. Das heißt, dass außerhalb der genannten Sonderfälle in den ersten 15 Monaten eine Vorrangprüfung durchgeführt wird. Des Weiteren gilt, wie für inländische Praktikanten, im Regelfall das Mindestlohngebot.

Vorhaben

Es werden zurzeit verschiedene Ansätze zur besseren Integration der Asylsuchenden in den Arbeitsmarkt diskutiert.

Hierzu gehört die von der Arbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles geplante Abschaffung der Vorrangprüfung durch die BA, mit dem Ziel, das Antragsverfahren zu vereinfachen und die Mitarbeiter der BA zu entlasten.

Auch wurde mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz die Möglichkeit eines Bundesfreiwilligendienstes mit Flüchtlingsbezug geschaffen. Asylsuchende, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, können seit dem 01.12.2015 einen Bundesfreiwilligendienst in Deutschland absolvieren.

Innerhalb der CDU ist zudem eine Debatte darüber entbrannt, ob zur schnelleren Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt der Mindestlohn ausgesetzt werden sollte. Es wird jedoch schwierig sein, einen Dispens, der nur für bestimmte Personengruppen gilt, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang zu bringen. Ministerin Nahles befürchtet, dass eine Aussetzung des Mindestlohns für Flüchtlinge zu einem Einfallstor für Lohndumping werden könnte.

Ganz wesentlich für eine gute und schnelle Inte­gration in den Arbeitsmarkt sind in jedem Fall die Integrations- und Deutschkurse, die den Flüchtlingen schon frühzeitig angeboten werden sollten. Regelmäßig stellen fehlende Sprachkenntnisse das größte Hemmnis für eine Beschäftigung dar. Dem „Besprechungspapier der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder zur Asyl- und Flüchtlingspolitik vom 24.09.2015“ ist zu entnehmen, dass der Bund die Integrations- und Deutschkurse für Asylbewerber mit guten Bleibeperspektiven öffnen und die hierfür vorgesehenen Mittel aufstocken will.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung die Verfahrensvoraussetzungen kurzfristig dem faktischen Bedürfnis nach einer schnellen und effizienten Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis anpassen und die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Asylsuchenden erleichtern wird. Da zum heutigen Zeitpunkt der Großteil der eingereisten Flüchtlinge noch in den Erstaufnahmeeinrichtungen lebt und daher noch keine Beschäftigung aufnehmen kann, sind die Erfahrungswerte hinsichtlich der Integration in den Arbeitsmarkt derzeit begrenzt.

deniz.nikolaus@cms-hs.com

julia.taenzler-motzek@cms-hs.com

 

28 replies on “Auf Schnelligkeit und Effizienz kommt es an”

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