BFH: Steuerpauschalierung nach § 37b EStG für betrieblich veranlasste Zuwendungen
Von Susanne Hierl
Die Vorschrift des § 37b EStG ist seit ihrer Einführung durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 immer wieder Gegenstand verschiedenster Entscheidungen. Unter anderem wurde entschieden, dass die Pauschalierung nur dann zum Tragen kommen kann, wenn die Zuwendungen beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen (BFH vom 16.10.2013 VI R 57/11). Dies kann dann der Fall sein, wenn Zuwendungen an nicht in Deutschland ansässige Personen gehen aufgrund der fehlenden inländischen Steuerpflicht oder wenn Zuweisungen des Besteuerungsrechts nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ins Ausland nicht gegeben sind und die Pauschalierung deshalb nicht anwendbar ist. § 37b EStG begründet gerade keine weitere eigenständige Einkunftsart und erweitert auch nicht den einkommensteuerlichen Lohnbegriff; es handelt sich vielmehr um eine besondere Form der Pauschalierung der Einkommensteuer (BFH vom 16.10.2013 VI R 57/11).
Allgemeines
37b EStG ermöglicht es einem Unternehmen, Sachzuwendungen, die nicht in Geld bestehen, an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro mit 30% pauschal zu besteuern, so dass der die Zuwendung Erhaltende von der Pflicht zur Versteuerung der Zuwendung befreit ist.
Für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist zwischen Arbeitnehmern des Zuwendenden und Dritten (zum Beispiel Arbeitnehmern von verbundenen Unternehmen oder Geschäftsfreunden) zu unterscheiden.
37b EStG ist in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum einheitlich für jede Gruppe auszuüben. Es kann jedoch für die beiden Gruppen (Arbeitnehmer und Dritte) unterschiedlich ausgeübt werden.
Der Empfänger ist über die Übernahme der Besteuerung zu informieren.
Ebenso wie bei den Arbeitnehmern kann die Anwendung des § 37b EStG für die Geschäftsfreunde nur einheitlich erfolgen.
Arbeitnehmer
Gegenüber den Arbeitnehmern ist es für einen Arbeitgeber möglich, Sachzuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro mit 30% pauschal zu versteuern (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), sofern diese zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an den Arbeitnehmer erbracht werden, § 37b Abs. 2 EStG.
Weiter ist zu beachten, dass die Regelung nicht mehr angewendet werden kann, wenn die Zuwendung bereits aufgrund anderer Vorschriften pauschal besteuert ist (zum Beispiel Firmenwagenbesteuerung) oder steuerfrei gestellt ist (etwa Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 60,00 Euro).
Mit Anwendung der Vorschrift übernimmt der Arbeitgeber die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer damit pauschal für den Beschenkten. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Übernahme der Steuer zu unterrichten (§ 37b Abs. 3 Satz 2 EStG).
Die Übernahme der Steuer führt in dieser Höhe zu einer Sozialversicherungspflicht. Sofern auch dieser Betrag vom Arbeitgeber übernommen wird, hat eine Nettohochrechnung innerhalb der Lohnabrechnung zu erfolgen.
Geschäftsfreunde
Auch gegenüber Geschäftsfreunden kann die Regelung bei betrieblich veranlassten Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, genutzt werden – sofern diese zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder es sich um ein Geschenk i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG handelt.
Für die erste Alternative ist zur Anwendung der Pauschalierung notwendig, dass:
ein Grundgeschäft vorliegt (zwischen Zuwendendem und Leistungsempfänger ist eine Leistung oder Gegenleistung vereinbart);
die Zuwendung in einem hinreichend konkreten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundgeschäft steht;
die Zuwendung zusätzlich zur geschuldeten Leistung aus dem Grundgeschäft erbracht wird.
Damit fallen die Zuwendungen, die im Vorfeld des Grundgeschäfts im Zug der Geschäftsanbahnung erfolgen, nicht unter die Regelung des § 37b EStG.
Entscheidung des BFH vom 21.02.2018
Mit seiner Entscheidung vom 21.02.2018 hatte der BFH die Frage zu entscheiden, wann die Voraussetzungen einer Pauschalierung nach § 37b EStG bei einer betrieblich veranlassten Zuwendung vorliegen. Insbesondere hatte der BFH sich damit zu befassen, wann eine solche Zuwendung zusätzlich zu einer Leistung eines Dritten hinzutritt oder eine eigene Leistung darstellt und daher einer Pauschalierung nicht zugänglich ist.
Die Klägerin vertreibt Fotokameras und Zubehör. In den Jahren 2006 bis 2010 führte sie in verschiedenen Aktionszeiträumen ein Verkaufsförderungsprogramm durch. In diesem Zusammenhang konnten Fachverkäufer im stationären Handel (Betriebsinhaber sowie deren Arbeitnehmer) durch den Verkauf bestimmter Produkte der Klägerin an Endverbraucher Bonuspunkte sammeln. Diese konnten im Rahmen von Produktanforderungen aus dem Prämienkatalog eingelöst werden.
Der BFH stellt klar, dass eine betriebliche Veranlassung der Zuwendung auch bei Bereitstellung/Auslobung der Prämien gegeben ist. Weiter führen die ausgelobten Prämien auch zu steuerpflichtigen Einnahmen bei den Empfängern der Zuwendung. Damit liegen weder steuerfreie Einkünfte im Sinn von Trinkgeldern gemäß § 3 Nr. 51 EStG noch Sachprämien gemäß § 3 Nr. 38 EStG vor, die im Rahmen der Vorinstanz angeführt wurden.
Strittig war insoweit nur noch, ob die Zuwendungen über die ohnehin aus dem Grundgeschäft (Abnahme von Waren des Klägers) geschuldeten Leistungen hinaus erbracht wurden.
Der BFH verneint dies im vorliegenden Fall. Die Prämienzahlung komme nicht aufgrund des Grundgeschäfts (Abnahme von Waren des Klägers durch den jeweiligen Fachhandel) zustande. Vielmehr sei im vorliegenden Fall darauf abzustellen, dass die Prämien erst bei einem erfolgreichen Verkauf von Ware an den Endkunden zum Tragen kämen. Es handele sich also nicht um eine Prämie für den Bezug von Waren von der Klägerin, sondern um eine zusätzliche Leistung. Dies stellt nach Ansicht des BFH ein neues Geschäft dar, das nicht unmittelbar in Zusammenhang mit dem eigentlichen Grundgeschäft steht.
Fazit
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die vermeintliche Vereinfachungsvorschrift des § 37b EStG weit mehr Klärungsbedarf beinhaltet als bei der Einführung angenommen. Es ist für jeden Einzelfall genau zu entscheiden, ob eine Anwendung gegeben ist.
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