Arbeitgeber muss Betriebsrat des Einsatzbetriebs unterrichten

Von Tobias Grambow

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Einleitung
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit im Betrieb sind Themen, die der Arbeitgeber ernst nehmen muss, nicht nur, weil ihn das Gesetz dazu anhält und weil es ein Complianceaspekt ist – es geht um Leib und Leben der Arbeitnehmer. Die gesetzlichen Vorgaben im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und weiteren Vorschriften sind regelmäßig abstrakt gehalten. So möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Maßnahmen zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit an den betrieblichen Bedürfnissen ausgerichtet werden. Zu diesem Zweck ist beispielsweise in § 5 ArbSchG die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vorgesehen; § 3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, notwendige Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu ergreifen. Im ASiG sind unter anderem die Pflichten zur Bestellung von Betriebsärzten (§ 3 ASiG) und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG) geregelt. In einer aktuellen Entscheidung ging es nun um die Rechte des Betriebsrats bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal im Betrieb.

Rolle des Betriebsrats
Bei den Themen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit steht dem Betriebsrat ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht insbesondere gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. Allein kann der Arbeitgeber in Betrieben mit Betriebsrat also nicht tätig werden, obwohl die gesetzliche Pflicht ihn trifft und das Gesetz bei diesen wichtigen Angelegenheiten keinen Aufschub vorsieht, bis sich Arbeitgeber und Betriebsrat (irgendwann) geeinigt haben. Über diese zwingende Mitbestimmung hinaus bestehen weitere Beteiligungsrechte in diesem Themenfeld. Arbeitgeber und Betriebsrat können freiwillige Betriebsvereinbarungen über zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen abschließen, § 88 Nr. 1 BetrVG. Das BetrVG weist dem Betriebsrat eine ausdrückliche Rolle im Arbeitsschutz zu, § 89 BetrVG. Er hat sich unter anderem dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb durchgeführt werden. Der Arbeitgeber ist nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. Hiermit korrespondiere, so das BAG, ein Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Arbeitsunfälle im Betrieb.

Entscheidung des BAG
Das BAG erstreckt diese Verpflichtung des Arbeitgebers aber nicht nur auf Arbeitsunfälle, die die eigenen Arbeitnehmer oder eingesetzte Leiharbeitnehmer erleiden. Auch über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal soll der Arbeitgeber seinen Betriebsrat unterrichten (BAG, Beschluss vom 12.03.2019 – 1 ABR 48/17). Konkret ging es um einen Arbeitgeber, der Zustelldienste erbringt. Auf seinem Betriebsgelände waren im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Bei der Beladung von Paletten verletzten sich zwei dieser Arbeitnehmer. Ursächlich waren weggerutschte Überladebleche. Der Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen. Zudem begehrte er, künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert zu werden. Außerdem verlangte er die künftige Vorlage aller die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung und Aushändigung in Kopie.
Das BAG bejahte eine Unterrichtungspflicht. Die weitergehenden Forderungen wies es zurück. Die Unterrichtungspflicht, die aus § 89 Abs. 2 BetrVG folge, beziehe sich nicht nur auf Arbeitsunfälle des eigenen Personals und eingesetzter Leiharbeitnehmer. Auch Arbeitsunfälle von Fremdpersonal seien erfasst, so das BAG.

Bewertung
Zwar ist zweifelhaft, ob ein Anspruch des Betriebsrats, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, aus § 89 Abs. 2 BetrVG hergeleitet werden kann oder muss oder ob sich dieser nicht eher aus § 80 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit den Pflichten aus §§ 89 und 80 Abs. 1 Nr. 1 ­BetrVG ergibt. Das kann hier aber dahinstehen. Im Ergebnis kann der Entscheidung ihre Richtigkeit nicht abgesprochen werden. Aus Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden, so zutreffend das BAG. In der Tat muss es darum gehen, künftig Arbeitsunfälle zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss hier aktiv werden und den Betriebsrat von sich aus unterrichten. Sind die Tätigkeiten – offenbar anders als in dem hiesigen Fall – indessen gänzlich verschieden, müsste eine Unterrichtungspflicht eigentlich ausscheiden. Andererseits würde so dem Betriebsrat die Möglichkeit genommen, dies selbst zu beurteilen. Es steht daher zu erwarten, dass das BAG die Unterrichtungspflicht nicht dahingehend einschränken wird. Die Entscheidungsgründe, die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Beitrags noch nicht vorlagen, bleiben abzuwarten.

grambow@buse.de

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