Im Blickpunkt: Die aktuelle Entscheidung des LAG München – Arbeitsverhältnis ja oder nein?

Von Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M., und Madeleine Schotte

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Das LAG München stuft Crowdworker als Selbständige ein. Eine Berufung auf Schutzvorschriften für Arbeitnehmer bleibt ihnen verwehrt. Neue Formen des Arbeitens und die Freiheit der Berufswahl werden gestärkt (LAG München, Urteil vom 04.12.2019 – 8 Sa 146/19).

Worker in the Crowd – auch so arbeitet man im 21. Jahrhundert
Sie arbeiten auf Mausklick hin und bekommen täglich mehrere Aufträge. Sie führen die unterschiedlichsten Arbeiten durch, vom Fotografieren von Supermarktprodukten über das Aufladen von E-Scootern bis hin zum Designen von Werbeplakaten: Dem Arbeits­spektrum eines Crowdworkers sind keine Grenzen gesetzt.
Auf Internetplattformen oder Apps können sich Menschen auf der Suche nach Mikrojobs registrieren. Ist dies geschehen, vermitteln die Plattformbetreiber Aufträge verschiedener Unternehmen und geben sie somit in die Crowd und damit in die Menge der Arbeitsuchenden auf der Plattform. Findet der Crowdworker dann einen für sich passenden Auftrag in einem bestimmten geographischen Umkreis (zum Beispiel von bis zu 50 Kilometer), so kann er ihn via Smartphone annehmen. Anschließend hat er bis zu zwei Stunden Zeit, seinen Auftrag zu erledigen und danach erneut auf Mikrojobsuche in der App zu gehen.
Dabei stellt dieses durch die Digitalisierung möglich gemachte neue Arbeitsmodell längst keinen Einzelfall mehr dar. Es arbeiten laut einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung rund 1 Million Deutsche in einem solchen Mikrojob.
Bequem von zu Hause aus tätig zu werden und selbst zu bestimmen, wie viele Aufträge angenommen werden, stellt für viele eine Möglichkeit dar, sich nebenberuflich etwas dazuzuverdienen. Dabei kann die Bezahlung je nach Art und Anzahl der erledigten Aufträge sowie von Plattformbetreiber zu Plattformbetreiber variieren. Bis zu 20% aller Crowdworker gehen dieser Tätigkeit bereits hauptberuflich nach und bestreiten damit ihren Lebensunterhalt.
Immer mehr Personen sehen im Crowdworking eine berufliche Zukunft. So lässt sich dieses Phänomen außer in Deutschland auch vermehrt in Großbritannien, Spanien, Frankreich und Italien beobachten. Das starke Wachstum dieses neuen Arbeitsmodells in den vergangenen Jahren führte jedoch auch dazu, dass es zu ersten Zusammenschlüssen und sogar Arbeitskämpfen bei Crowdworkern kam.

Der Fall aus München – „Changing the way people work“?
Auch im Fall des LAG München handelte es sich bei dem 1967 geborenen Kläger um einen Crowdworker, der bei dem Beklagten Roamler auf Jobsuche ging.
Nachdem Roamler als Plattformbetreiber ihm den Zugang zur App verweigerte, klagte er vor dem LAG München, unterstützt von der Gewerkschaft IG Metall, auf Fortbestehen seines angeblichen Arbeitsverhältnisses. Roamler hatte ihm vorher per E-Mail gekündigt.
Vor dem LAG stellte sich nun die zentrale Frage, ob zwischen Crowdworker und Betreiberplattform ein Arbeitsvertrag besteht.
Gemäß der Definition eines Arbeitsvertrags (§ 611a Abs. 1 BGB) ist Arbeitnehmer, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet wird. Dazu zählt auch, dass sich der Arbeitnehmer in die fremde Organisation des Arbeitgebers eingliedert und sowohl orts- als auch zeitbezogenen Arbeitsanweisungen nachkommt.
Der Vertrag, der zwischen Kläger und Roamler geschlossen wurde, sah derartige Verpflichtungen für den Crowdworker jedoch nicht vor. Roamler war ebenso wenig dazu verpflichtet, dem Crowdworker Aufträge anzubieten, wie Letzterer seinerseits dazu verpflichtet war, diese anzunehmen und durchzuführen.
Zwar verdiente der Kläger monatlich knapp 1.800 Euro und bestritt durch die Einnahmen seiner erledigten Aufträge einen Großteil seines Lebensunterhalts. Jedoch ändert dieser Umstand nichts an der Einstufung des Klägers als Selbständiger. Damit steht es dem Crowdworker auch nicht zu, sich auf die arbeitnehmerrechtlichen Schutzvorschriften zu berufen.
Mit der Frage des Rechtsstatus eines Fahrradkuriers beschäftigte sich am 28.11.2018 auch die Kammer für Arbeitssachen des Kassationsgerichtshofs in Frankreich. Ein Fahrradkurier des Unternehmens Take Eat Easy wollte vor Gericht einen Arbeitsvertrag einklagen, womit er in den ersten beiden Instanzen mangels Arbeitnehmereigenschaft gescheitert war. Der Kassationsgerichtshof bejahte jedoch das für ein Arbeitsverhältnis erforder­liche Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Fahrradkurier und Plattformbetreiber. Er begründete dies zum einen mit dem Geolokalisierungssystem der App. Dieses ermöglicht es dem Plattformbetreiber nachzuvollziehen, wo sich der Kurier aufhält und wie viele Kilometer er pro Tag zurücklegt. Außerdem steht dem Betreiber die Möglichkeit der Sanktionierung gegenüber dem ­Kurier offen.
Wurde in diesem Fall der Fahrradkurier als Arbeitnehmer eingestuft, so wird auch deutlich, warum der Fall vor dem LAG München anders entschieden wurde. Dieser konnte sich frei für oder gegen einen Auftrag entscheiden und war an keine weiteren Weisungen seitens der Plattform gebunden.

Wie geht es weiter?
Auch in Zukunft wird der Bereich des Crowdworkings weitere rechtliche Fragen aufwerfen.
So stellt sich zum Beispiel die steuerrechtliche Frage, ob es sich bei einem Crowdworker um einen Freiberufler oder bereits um einen Gewerbetreibenden handelt. Ebenso blieb vor dem LAG München noch ungeklärt, ob durch das Anklicken eines Auftrags auf einer Plattform womöglich bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wird. Entscheidungen diesbezüglich sind somit abzuwarten.
Und der Fall ist wahrscheinlich noch nicht zu Ende: Das LAG ließ die Berufung zum BAG aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zu.

lelley@buse.de

28 replies on “Crowdworker – wild & free”

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