Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

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Von Dr. Timo Karsten, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Osborne Clarke, Köln

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In einem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 23.04.2013 (Az. 3 AZR 475/11) hat das Bundesarbeitsgericht die Frage entschieden, wie sich eine außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auf eine Versorgungsordnung mit einer sogenannten gespaltenen Rentenformel auswirkt. Bei einer gespaltenen Rentenformel ist für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung eine höhere Versorgungsleistung vorgesehen als für den darunterliegenden Teil. Eine solche Spaltung bewirkt bei Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, dass der nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesicherte Teil der Bezüge durch eine höhere Rentenleistung zusätzlich abgedeckt wird.

Kontext der Entscheidung
Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde durch § 275c SGB VI die Beitragsbemessungsgrenze von zunächst 55.200 Euro jährlich auf 61.200 Euro angehoben. Durch diesen außerplanmäßigen Sprung sollte der angespannten finanziellen Lage der Sozialversicherungssysteme Rechnung getragen werden. Aufgrund dieser außerplanmäßigen Erhöhung lag die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2004 bei 61.800 Euro und für das Jahr 2005 bei 62.400Euro jährlich. Diese außerplanmäßige Erhöhung hat sich entsprechend rentenmindernd auf Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel ausgewirkt.

Bereits am 21.04.2009 hatte der dritte Senat des BAG zwei Urteile zu den Auswirkungen einer außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze erlassen (Az. 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07). Darin war das BAG davon ausgegangen, dass Versorgungsordnungen mit einer gespaltenen Rentenformel durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan zu ergänzen sind. Die Ergänzung des ursprünglichen Regelungsplans war nach damaliger Auffassung des Gerichts dahingehend vorzunehmen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze errechnete, jedoch unter Berücksichtigung und Abzug solcher Beträge, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hatte.

Der Sachverhalt
Der nunmehr vom BAG getroffenen Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war bis zum 31.12.2005 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt und erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. 6.750 Euro. Seit dem 01.01.2006 bezieht der Kläger von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente von zuletzt 714,01 Euro brutto. Der Betriebsrentenanspruch des Klägers basiert auf einer Versorgungsordnung von 1995, bei der es sich um eine endgehalts- und dienstzeitabhängige Leistungszusage mit gespaltener Rentenformel auf Basis einer Gesamtzusage handelt. Die gespaltene Rentenformel sah Folgendes vor: „Die jährliche Altersrente beträgt 0,4% des ruhegeldfähigen Einkommens (Teil A) gemäß § 5 bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (nachfolgend kurz „Beitragsbemessungsgrenze“ genannt) und 1,67% des ruhegeldfähigen Einkommens (Teil B) gemäß § 5 oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, beides multipliziert mit der anrechnungsfähigen Dienstzeit gemäß § 4.“

Infolge der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 und der daraus resultierenden erhöhten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sich die Betriebsrente des Klägers in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2008 um monatlich 58,83 Euro und in der Zeit vom 01.07.2008 bis 30.11.2009 um monatlich 62,75 Euro verringert. Demgegenüber hat sich die gesetzliche Altersrente des Klägers, die dieser seit dem 01.09.2008 bezieht, aufgrund der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um monatlich 14,67 Euro erhöht.

Unter Berufung auf die Entscheidung des BAG vom 21.04.2009 vertrat der Kläger die Auffassung, dass ihm eine Betriebsrente zustehe, wie sie sich ohne die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 errechne. Durch die außerplanmäßige Erhöhung sei die für ihn maßgebliche Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel zu seinen Lasten lückenhaft geworden, und das Versorgungsziel werde verfehlt. Da die Beitragsbemessungsgrenze zuvor seit 1924 immer nur im Verhältnis der durchschnittlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter in Vergleichszeiträumen festgesetzt worden sei, sei die Versorgungsordnung mit der entsprechenden Norm des § 159 SGB VI derart verknüpft, dass auch ohne explizite Bezugnahme des § 159 SGB VI von einer entstandenen Regelungslücke auszugehen sei, die der Ergänzung bedürfe. Unerheblich sei dabei die Höhe der Einbuße. Diese belief sich im Falle des Klägers bis zum 31.08.2008 auf etwa 8,1% sowie ab dem 01.09.2008 auf etwa 6.2%.

Richtungswechsel des BAG
Wie bereits in der Vorinstanz (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2011 – Az. 2 Sa 115/10) hat das BAG in seiner Entscheidung vom 23.04.2013 den geltend gemachten Anspruch abgewiesen. Geprüft hat das BAG dabei, ob die zugrundeliegende Versorgungsordnung durch die außerplanmäßige Erhöhung lückenhaft geworden war. Eine entsprechende planwidrige Lücke hat das Gericht verneint. Ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente könne sich allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben. Die Voraussetzung für eine Störung der Geschäftsgrundlage sah das BAG im vorliegenden Fall jedoch nicht und hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Die Vorinstanz, das LAG Baden-Württemberg, hatte in seiner Entscheidung vom 16.05.2011 (Az. 2 Sa 115/10) hierzu ausgeführt, dass die Leistungszusage gerade nicht explizit auf die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI Bezug nehme. Damit fehlte es nach Auffassung des LAG innerhalb der Versorgungsordnung von 1995, aber auch außerhalb, an Anhaltspunkten, die darauf hätten schließen lassen, dass die vorliegende Versorgungsordnung von 1995 planwidrig lückenhaft geworden sei. Anders als in den vom Kläger angeführten Entscheidungen vom 21.04.2009 gab es somit keinerlei Hinweise, dass die Parteien ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau absichern wollten und sie dabei (nur) von der planmäßigen Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen seien. Im vorliegenden Fall bei einer Verringerung der Betriebsrente von etwa 6%–8% sah das BAG ebenso wenig wie die Vorinstanz die Unzumutbarkeitsgrenze als Voraussetzung für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB überschritten.

Die Vorinstanz sah den wesentlichen Unterschied zu den Entscheidungen vom 21.04.2009 darin, dass es in der zugrundeliegenden Versorgungsordnung von 1995 an einem expliziten Hinweis auf § 159 SGB VI fehlte und entsprechend bei einer Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze aus anderen, etwa finanzpolitischen Gründen, keine planwidrige Lücke entstanden sei. Die Versorgungsordnung 1995 enthielt anders als in der Entscheidung vom 21.04.2009 auch keine Präambel, in der als Versorgungsziel die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards genannt war. In dieser früheren Entscheidung war somit der höhere Versorgungsbedarf als Beweggrund für die gespaltene Rentenformel benannt worden. Auch sah die Versorgungsordnung im damaligen Fall ein Anpassungsrecht der Leistungszusage für den Fall einer wesentlichen Änderung der Beitragsbemessungsgrenze vor.

Auswirkungen auf die Praxis
Abzuwarten bleibt, inwieweit das BAG in seiner Begründung dem LAG folgt. Sollte es die Argumentation der Vorinstanz übernehmen, sollten Unternehmen bzw. Begünstigte einer entsprechenden Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel anhand des Wortlauts der Versorgungsordnung sowie der Gesamtumstände prüfen lassen, ob im konkreten Fall Anpassungen der Versorgungsordnung und der Berechnung der Rentenleistung vorzunehmen sind. Ansonsten dürften nach § 313 BGB unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Anpassungen zukünftig nur dann vorzunehmen sein, wenn die Einbuße die Unzumutbarkeitsgrenze überschreitet. In der Vergangenheit hat das BAG bei Gesamtversorgungszusagen dabei ein Anpassungserfordernis wegen Äquivalenzstörung bei einer Schwelle von mehr als 50% gesehen (vgl. BAG vom 19.02.2008 – Az. 3 AZR 290/06). Rentenverluste von wenigen Prozentpunkten aufgrund einer außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sind hingegen – beim Fehlen von Hinweisen auf einen anderslautenden Willen der Parteien der Versorgungsordnung bei deren Abschluss – grundsätzlich hinzunehmen.

Damit hat die Entscheidung des BAG Auswirkungen auf eine Vielzahl von Fällen mit entsprechend gespaltener Rentenformel und führt zu niedrigeren Rentenleistungen. Mit Blick auf die jeweilige Zahl der Anspruchsberechtigten kann dies für die jeweils zur Rentenzahlung verpflichteten Unternehmen zu erheblichen Einsparungen führen.

Kontakt: timo.karsten@osborneclarke.com